Aktenzeichen 10 ZB 16.913
Leitsatz
Eine nach altem Recht verfügte Ermessensausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG nF (seit 1.1.2016) nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gem. § 53 Abs. 1 AufenthG der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (BVerwG BeckRS 2017, 107747). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 6 K 15.1746 2016-03-16 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger nur seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 5. November 2015 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger aus der … ausgewiesen, seine Abschiebung aus der Haft in die Türkei angeordnet und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf acht Jahre befristet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.) oder im Hinblick auf die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des 1986 in M./Türkei geborenen Klägers, der vom Landgericht M. mit Urteil vom 27. September 2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen verurteilt wurde, auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) als rechtmäßig erachtet. Der Beklagte sei zutreffend von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen, die er zum Anlass für die spezialpräventiv motivierte Ausweisung genommen habe.
Im Zulassungsverfahren trägt der Kläger vor, der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergebe sich schon daraus, dass das Landratsamt nach Inkrafttreten des neuen Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 seinen Bescheid vom 5. November 2015 zwingend um eine ergänzende Begründung hätte erweitern müssen; das Unterlassen stelle einen unheilbaren Verfahrensverstoß dar. Jedenfalls sei die Ausweisung angesichts der nur marginalen Bindungen des Klägers an die Türkei unverhältnismäßig. Nachdem der Kläger es nicht geschafft habe, sich dauerhaft von seiner Drogensucht zu befreien, habe er erfolglos versucht, in der Türkei bei einem Bruder und auch bei anderen Verwandten in I. Aufnahme zu finden. Ein Auskommen in der kurdischen Herkunftsprovinz M. scheide wegen des wieder ausgebrochenen Bürgerkriegs aus. Die Türkei habe auch keinerlei Interesse daran, dem Kläger eine qualifizierte Therapie auf den drei angesprochenen Problemfeldern (Sexual-, Drogen- und Anti-Aggressionstherapie) zu bieten. Er sei faktischer Inländer, dessen Familie überwiegend im Bundesgebiet lebe, teilweise auch mit deutscher Staatsangehörigkeit, und mit deren Mitgliedern er eng verbunden sei. Das angefochtene Urteil widerspreche weiter dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2013 (10 B 11.1722). Inzwischen habe zudem die Neuregelung in § 53 Abs. 3 AufenthG eine wesentliche Verbesserung des Ausweisungsschutzes türkischer Staatsangehöriger gebracht. Der Hinweis im angefochtenen Urteil darauf, dass der Kläger nicht sämtliche Therapien abgeschlossen, sie nicht einmal begonnen habe, treffe zwar zu; Grund hierfür sei aber die Überfüllung der sozialtherapeutischen Abteilung in der JVA K., was nicht zu seinen Lasten gehen könne. Erst im Juli 2016 habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, an drei Gruppensitzungen einer Drogengruppe in der JVA K. teilzunehmen. Außerdem stehe er nun in einer Umschulungsmaßnahme zum Maschinen- und Anlagenführer. Schließlich widerspreche auch die Länge der verhängten Einreisesperre von acht Jahren dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; die Neufassung von § 11 Abs. 3 AufenthG, die die Dauer der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörde stelle, widerspreche Europarecht. Zu bedenken sei auch, dass für türkische Staatsangehörige nach wie vor Visumpflicht bestehe.
1.2 Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 10 ZB 15.2080 – juris; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), also hier der Entscheidung über den Zulassungsantrag.
Seit der Rechtsänderung zum 1. Januar 2016 differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 21 bis 23; Cziersky-Reis in Hofmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53 – 56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff). Eine – wie hier – nach altem Recht verfügte Ermessensausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG (als Grundtatbestand; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.) der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris). Von diesen Grundsätzen hat sich auch das erstinstanzliche Urteil leiten lassen. Es hat daher verfahrensfehlerfrei auf eine erneute, mit der Zulassungsbegründung geforderte Befassung der Ausländerbehörde mit der Sache (etwa im Wege der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme) verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – der gesetzgeberischen Neuregelung folgend – das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der gebundenen Ausweisungsentscheidung überprüft und zu Recht bejaht.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA, S. 10) davon aus, dass der Kläger keine Rechtsposition aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 erworben hat und seine Ausweisung daher nicht an den Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen ist. Diese die angefochtene Entscheidung tragende Begründung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Aber auch wenn man – zu Gunsten des Klägers, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat – unterstellen wollte, dass er eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 im Zeitpunkt seiner Ausweisung innegehabt hat, würde dies nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ändern.
Steht dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen, denn er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Damit gibt die Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG exakt die Voraussetzungen wieder, die nach ständiger Rechtsprechung (z. B. EuGH, U.v. 8.12.2011 – Rs. C-371/08 Ziebell – juris Rn. 80; BayVGH‚ U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris) für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein mussten (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 10 BV 16.1601 – juris Rn. 31); damit war insbesondere keine (weitere) Verbesserung der Rechtsstellung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verbunden, wie dies in der Zulassungsbegründung behauptet wird.
Das angefochtene Urteil hat sich in der gebotenen Weise mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG auseinandergesetzt und sie bejaht, ohne dass in der Zulassungsbegründung dargelegt wird, warum auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht dargestellten Überlegungen vom Kläger derzeit keine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, für deren Abwehr die Ausweisung unerlässlich ist. Das Zulassungsvorbringen, der Kläger habe aufgrund von Kapazitätsengpässen erstmals im Juli 2016 an Gruppensitzungen im Rahmen einer Drogentherapie in der Haftanstalt teilnehmen können und ab 1. September 2016 eine bis 31. August 2018 laufende Umschulungsmaßnahme begonnen, ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, die konkrete Gefahr der Begehung erneuter Straftaten des Klägers als nur noch geringfügig oder sogar vernachlässigbar anzusehen. Im Strafurteil des Landgerichts M. (S. 16 bis 20, 61 bis 63, 72) werden die zahlreichen Vorstrafen des Klägers im Einzelnen aufgeführt und auf die festgestellte „Polytoxikomanie mit im Vordergrund stehendem Opiatkonsum“ hingewiesen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass ohne eine therapeutische Aufarbeitung der „tatmotivierenden Sexualdelinquenz“ und der Suchtmittelproblematik die Ursachen für die Straffälligkeit des Klägers nicht beseitigt sind und daher von einer konkreten Rückfallgefahr auszugehen ist. In diesem Zusammenhang spielt es schon angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Ausweisung keine Rolle, aus welchen Gründen der Kläger die erforderlichen Therapien zunächst nicht angetreten hat oder antreten konnte.
Die Ausweisung des Klägers stellt sich vor dem Hintergrund der zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA, S. 13 f.) auch als in jeder Hinsicht verhältnismäßig dar, insbesondere auch im Hinblick auf seine Eigenschaft als faktischer Inländer. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Klägers auf die schwierigen Verhältnisse, die ihn in der Türkei erwarteten. Dass er keine Aufnahme bei den dort lebenden Verwandten finden werde und dort auch keine der erforderlichen Therapien werde antreten können, führt nicht dazu, dass seinen Bleibeinteressen gegenüber dem Ausreiseinteresse überwiegendes Gewicht zukommen würde; es kann vom Kläger als erwachsenem Mann, der den Verhältnissen in der Türkei nicht völlig entfremdet ist, erwartet werden, sich dort ein neues Leben aufzubauen. Sollte er in der kurdischen Provinz M., in der sich sein Geburtsort befindet, wegen der erneut aufgeflammten bürgerkriegsähnlichen Zustände tatsächlich keinen „Empfangsraum“ vorfinden, ist ihm zuzumuten, sich in einem anderen Teil der Türkei anzusiedeln.
Schließlich zeigt das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Länge (acht Jahre) der im Ausweisungsbescheid festgesetzten, durch das angefochtene Urteil gebilligten Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der (geplanten) Abschiebung auf. Der pauschale Verweis auf die bereits im Zusammenhang mit der Ausweisung vorgetragenen und zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände reicht hierfür nicht aus. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 (1 C 27.16 – juris Rn. 20 ff.) steht zudem fest, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der die Entscheidung über die Länge der Frist in das ausländerbehördliche Ermessen stellt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Welche Bedeutung im Hinblick auf die Länge der Sperrfrist der vom Kläger hervorgehobene Umstand hat, dass türkische Staatsangehörige (nach wie vor) der Visumpflicht unterliegen, erschließt sich dem Senat nicht. Auch spielt der Umstand, dass der Kläger als faktischer Inländer anzusehen ist, für die Beurteilung der Länge der Sperrfrist keine entscheidende Rolle, nachdem er aus Gründen der fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit in verhältnismäßiger Weise ausgewiesen werden konnte.
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dies ist dem Kläger nicht gelungen, der insoweit lediglich behauptet, es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob bei einem faktischen Inländer eine „Einreisesperre von über fünf Jahren…überhaupt rechtmäßig sein kann“.
3. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vom 28. April 2016 (S. 8 bis 10, III.) der Sache nach eine Divergenzrüge erhebt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), fehlt es bereits an der erforderlichen Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze. Aus der wörtlichen Wiedergabe längerer Passagen eines vorangegangenen Urteils des Senats und dem Hinweis, damit werde ein „Maßstab für die hohe Latte“ bei der Ausweisung türkischer Staatsangehöriger geliefert, wird nicht deutlich, von welchem konkreten Rechtssatz das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil der Zulassungsantrag keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).