Verwaltungsrecht

nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens verneint

Aktenzeichen  M 28 K 18.31294

Datum:
12.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 52635
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 2
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 11 Abs. 1
VwGO § 94, § 102 Abs. 2, § 102 Abs. 2, § 154 Abs. 1
AEUV Art. 267
GRC Art. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2018 entschieden werden, obwohl für die ordnungsgemäß geladene Beklagte niemand erschienen war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die im Hauptantrag zuletzt allein erhobene Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG U.v. 21.11.2017 – 1 C 39.16 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die Klage ist jedoch im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen:
1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids) ist rechtmäßig.
a) Die Entscheidung der Beklagten, für den Kläger kein nationales Asylverfahren durchzuführen, stützt sich auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist beim Kläger unstreitig der Fall.
b) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen (B.v. 23.3.2017 – 1 C 17/16 – juris und B.v. 27.6.2017 – 1 C 26/16 – juris; vgl. ferner die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.3.2017 – A 11 S 2151/16 – juris) soweit ersichtlich noch nicht beantwortete Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Fragen der Sekundärmigration von Asylsuchenden mit ihnen bereits in anderen Mitgliedstaaten gewährtem internationalen Schutz eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es dabei insbesondere als klärungsbedürftig, ob ein Mitgliedstaat wie Deutschland unionsrechtlich (durch Art. 4 und 18 der Grundrechtecharta (GRC), vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2017 – 1 C 17/16 – juris Rn. 28) gehindert sein könnte, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung internationalen Schutzes bereits in einem anderen Mitgliedstaat – ohne inhaltliche Überprüfung – als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes und vor allem die Lebensbedingungen in dem Staat, der der Antragstellerseite bereits internationalen Schutz gewährt hat, gegen Art. 3 EMRK verstoßen oder (unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK) den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügen könnten. Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob dies ggf. auch dann gilt, wenn den Schutzberechtigten zwar keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des anerkennenden Mitgliedstaates.
Diese – von der Klägerseite nicht thematisierten – Fragestellungen sind jedoch nach Rechtsauffassung des Einzelrichters jeweils am Maßstab einer individuellen (und nicht etwa einer der Prüfung systemischer Mängel i.S.d. Dublin-III-VO vergleichbaren generellen) Betrachtung zu untersuchen. Vorliegend ist dabei festzustellen, dass sich der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet rund eineinhalb Jahre lang rechtmäßig in Italien aufgehalten hat. Seine Weiterreise von Italien nach Deutschland begründet der Kläger nach seinen Angaben im behördlichen Asylverfahren und vor allem nach dem Ergebnis der Anhörung und Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung – durchaus glaubhaft – im Wesentlichen wie folgt: Innerhalb der „nigerianischen Community“ in Italien sei seine Homosexualität bekannt geworden sei. Er könne deshalb zum einen seine Tätigkeit als „Comedian“ bei von Nigerianern organisierten Veranstaltungen, mit der er einen Großteil seines Lebensunterhalts gesichert habe, nicht mehr ausüben. Zum anderen fürchte er um seine persönliche Sicherheit, weil sich seine Homosexualität wegen seiner Bekanntheit herumgesprochen habe und sich viele Mitglieder der „nigerianischen Community“ in Italien so aufführen würden, als seien sie in Nigeria und könnten quasi Jagd auf Homosexuelle machen. Bei dieser Sachlage sei ihm in Italien jede Unterstützung durch seine Landsleute abhandengekommen.
Hieraus wird nicht hinreichend glaubhaft, dass der Kläger individuell in Italien tatsächlich einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK oder einer nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entsprechenden Behandlung ausgesetzt gewesen wäre oder im Fall der Rückkehr nach Italien ausgesetzt sein könnte.
Soweit der Kläger um seine persönliche Sicherheit auf Grund von Angriffen anderer nigerianischer Staatsangehöriger in Italien auf ihn als Homosexuellen fürchtet, muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, die ihm als international Schutzberechtigten zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten in Italien für sich in Anspruch zu nehmen. Zwar erscheint nicht unrealistisch, dass es in Italien an manchen Orten die vom Kläger durchaus glaubhaft beschriebenen „nigerianischen Communities“ gibt, in denen gleichsam parallel zur staatlichen Ordnung versucht wird, die Angelegenheiten „unter sich zu regeln“ und dabei auch – nach in der nigerianischen Gesellschaft leider weithin verbreiteten Vorurteilen – gegen Homosexuelle vorzugehen. Auch mag es sein, dass der italienische Staat derartigen Entwicklungen möglicherweise nicht immer, überall und in jedem Einzelfall sofort und konsequent entgegentritt. Letztlich ist jedoch kein Staat, auch nicht die Bundesrepublik Deutschland, in der Lage, den Kläger 100%ig vor Anfeindungen, Diskriminierungen oder auch kriminellem Unrecht, das aus Vorurteilen gegenüber Homosexuellen resultiert, zu schützen. Dass der italienische Staat generell unwillig und/oder nicht in der Lage wäre, den Kläger als international Schutzberechtigten vor derartigen Anfeindungen, Übergriffen oder gar kriminellem Unrecht zu schützen, ist dem Einzelrichter hingegen weder ersichtlich noch wurde dies von Klägerseite substantiiert durch entsprechende Erkenntnisquellen geltend gemacht.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, ihm sei durch die geschilderte Situation der Rückhalt und die Unterstützung seiner „nigerianischen Community“ in Italien verloren gegangen, er könne deshalb nicht mehr seine Tätigkeit als „Comedian“ bei Veranstaltungen ausüben und ihm drohe Obdachlosigkeit, wird auch hierdurch eine unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK oder eine nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entsprechende Behandlung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, sich in Italien nur auf seine „nigerianische Community“ verlassen zu können. Er muss vielmehr versuchen, die ihm als international Schutzberechtigten in ganz Italien zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hinsichtlich Niederlassung, Erwerbstätigkeit und sozialer Integration zu nutzen. Dass der Kläger als Homosexueller insoweit durch staatliche oder dem Staat zurechenbare italienische Stellen benachteiligt werden würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Dass der italienische Staat den Kläger unabhängig davon als international Schutzberechtigten unmenschlich i.S.v. Art. 3 EMRK oder nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entsprechend behandelt hätte, wurde von diesem nicht substantiiert glaubhaft gemacht. So wurde nach Aktenlage und bei der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass er u.a. die Möglichkeit hatte, auch außerhalb seiner „nigerianischen Community“ Erwerbstätigkeiten nachzugehen, dass er in Italien einen Sprachkurs besuchen konnte und dass ihm eine psychologische Betreuung zugänglich war. Im Übrigen geht der Einzelrichter auch nicht davon aus, dass sich die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Italien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat dies mit schlüssiger Begründung verneint (OVG NRW, U.v. 24.8.2016 – 13 A 63/16.A – juris; vgl. auch: BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 20 B 15.30049 – juris Rn. 41, wonach Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Italien nicht ersichtlich sind.
Im Fall des Klägers, der als 24-jähriger Mann auch keiner offensichtlich besonders schutzwürdigen Personengruppe angehört, bestehen deshalb, gemessen an seinem individuellen Vortrag, nach Überzeugung des Einzelrichters keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er in Italien tatsächlich selbst einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK oder einer nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entsprechenden Behandlung ausgesetzt gewesen wäre oder im Fall der Rückkehr nach Italien ausgesetzt sein könnte.
Im Übrigen, d.h. selbst wenn man insoweit eine generelle Betrachtung als geboten erachten oder diese jedenfalls im Zuge der prognostischen Überprüfung möglicher Konsequenzen einer Abschiebung nach Italien berücksichtigen würde, hat schon das Bundesverwaltungsgericht selbst in den Gründen seines Beschlusses (vom 27.6.2017 – 1 C 26.16 – juris Rn. 32) zu erkennen gegeben, dass es dazu neige, die geschilderte Vorlagefrage aus zwei Gründen zu verneinen: Zum einen würde eine Absenkung der durch Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK gezogenen Schwelle das Gemeinsame Europäische Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Es würde die schon in erheblichem Umfang stattfindende Sekundärmigration von Schutzberechtigten und das sogenannte „asylum shopping“ fördern, deren Verhinderung eines der Ziele des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Der Unionsgesetzgeber habe auf eine Vereinheitlichung – auch für anerkannte Flüchtlinge – verzichtet (a.a.O., juris Rn. 33 mit näheren Ausführungen). Zum anderen ergäbe sich selbst im Fall der Bejahung eines über Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutzbedarfs nicht die Notwendigkeit eines weiteren Asylverfahrens. Eine Alternative hierzu böte eine aufenthaltsrechtliche Lösung, die den in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Geschützten die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU in Deutschland oder jedenfalls eine gesicherte Rechtsstellung ohne Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens einräumt, solange ihnen ein Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat nicht zumutbar ist (a.a.O., juris Rn. 34 f. mit näheren Ausführungen). Der Einzelrichter erachtet diese Erwägungen als überzeugend und macht sie sich zu eigen.
Im Übrigen liegen zwischenzeitlich auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juli 2018 jedenfalls in der Rechtssache C-297/17 (Vorlageentscheidung des BVerwG vom 23.3.2017 – 1 C 17/16) vor: Auch danach steht das Unionsrecht der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nicht entgegen, wenn ein Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC zu verstoßen, oder wenn die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
c) Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung aus anderem Grund wurden weder vorgetragen noch wären sie sonst ersichtlich.
d) Schließlich ist auch eine Aussetzung des Verfahrens trotz der bereits oben geschilderten Vorabentscheidungsverfahren nicht geboten.
Da es bei der Frage der Normauslegung nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 94 VwGO geht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 94 VwGO Rn. 21), käme insoweit allenfalls eine analoge Anwendung des § 94 VwGO in Betracht. Nachdem das Gericht jedoch im Fall des Klägers – wie dargelegt – keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit (einschließlich der unionsrechtlichen Unbedenklichkeit) der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat und es seinerseits nach Art. 267 Abs. 2 AEUV auch nicht vorlageverpflichtet ist, kann das Gericht anstelle einer Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO auch selbst durchentscheiden (Rudisile, a.a.O., Rn. 65).
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, zu seinen Gunsten unter Aufhebung der Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheids ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Wie bereits (oben 1.) ausgeführt, bestehen im Fall des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMKR ausgesetzt gewesen wäre oder dass ihm diese bei der erneuten Rückkehr nach Italien drohen könnte. Der Einzelrichter geht – wie schon dargelegt – nicht davon aus, dass sich die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Italien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat dies mit überzeugender Begründung, der sich das erkennende Gericht anschließt, verneint (OVG NRW, U.v. 24.8.2016 – 13 A 63/16.A – juris Rn. 51 ff., diese Entscheidung ging der Vorlageentscheidung des BVerwG vom 27.6.2017 – 1 C 26.16 – juris voran; vgl. auch: BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 20 B 15.30049 – juris Rn. 41, wonach Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Italiens nicht ersichtlich sind; ebenso die h.M. in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. statt vieler: VG München, B.v. 17.10.2017 – M 21 S 17.43233 – juris Rn. 19 ff.; B.v. 17.10.2017 – M 21 S 17.37379 – juris Rn. 20 ff.; VG Cottbus, B.v. 12.10.2017 – 5 L 66/17.A – juris Rn. 10 ff.; VG München, B.v. 18.9.2017 – M 7 S 17.30997 – juris Rn. 17 ff.; VG Trier, B.v. 20.7.2017 – 5 L 7778/17.TR – juris; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid v. 25.4.2017 – 8 A 35/17 – juris; a.A.: VG Berlin, B.v. 2.6.2017 – 33 L 365.17 A – juris; VG Hannover, B.v. 8.3.2017 – 3 B 1492/17 – juris).
Dies gilt hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch unter Berücksichtigung der vom Kläger individuell geltend gemachten Sicherheitsbedenken. Der Einzelrichter ist nicht davon überzeugt, dass bei Berücksichtigung der o.g., dem Kläger als international Schutzberechtigten zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren Möglichkeiten und Alternativen der Niederlassung innerhalb Italiens (aber außerhalb seiner „nigerianischen Community“) konkret und – wie es rechtlich erforderlich wäre – alsbald eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen könnte.
Nachdem auch Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids) und der Befristungsentscheidung (Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids) weder von der Klägerseite vorgetragen wurden noch sonst dem Gericht ersichtlich wären, war die (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylG) Klage somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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