Aktenzeichen W 4 S 19.32094
EMRK Art. 3
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 6, § 60 Abs. 5, Abs. 7
EuGrCh Art. 4
Leitsatz
1. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in Bezug auf Italien bei einem jungen, arbeitsfähigen Mann unter Berücksichtigung der insoweit strengen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und aktueller Erkenntnismittel nicht gegeben. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei systemischen Schwachstellen im System eines bestimmten Mitgliedstaates ist die erforderliche hohe Schelle der Erheblichkeit für ein Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge stellen sich in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Fraglich ist, ob die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache GnandiEuGH auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, da die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) sich grundsätzlich auf die Rückführung in Drittländer, die keine EU-Mitgliedsstaaten sind, bezieht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
5. Im Übrigen könnten den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie z.B. durch eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG Rechnung getragen werden, indem nach einer negativen § 80 Abs. 5 VwGO-Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller nochmals eine ausreichende Frist, bei einer unionsrechtskonformen Auslegung eine Frist von mindestens 7 Tage, zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller, somalischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 1. Oktober 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 21. Oktober 2019 einen Asylantrag. Die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Zulässigkeit des Asylantrags fand am 4. November 2019 statt.
Da dem Bundesamt Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sein könnte, richtete es am 5. November 2019 ein entsprechendes Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Das Innenministerium Italiens teilte darauf mit Schreiben vom 14. November 2019 mit, dass eine Rücküberstellung nach der Dublin-Verordnung vorliegend nicht in Betracht komme, da dem Antragsteller in Italien bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und ihm eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei.
Mit Bescheid vom 19. November 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Nach Ziffer 3 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Italien abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Antragsteller dürfe jedoch nicht nach Somalia abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Empfangsbestätigung am 21. November 2019 ausgehändigt.
2. Am 27. November 2019 erhob der Antragsteller zur Niederschrift der Urkundsbeamtin Klage gegen den Bescheid des Bundesamts (W 4 K 19.32093) und hat im vorliegenden Verfahren beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller in Italien obdachlos gewesen sei und ihm dies dort wieder drohe. Er habe dort keine Arbeit finden können und er sei nicht mit den wirkungsvollsten Medikamenten versorgt worden.
3. Das Bundesamt hat mit Schriftsatz vom 28. November 2019 für die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf den angefochtenen Bescheid.
4. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 4 K 19.32154 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage W 4 K 19.32093 – bezogen auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 19. November 2019 (§ 88 VwGO) – anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann, ob das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu Recht abgelehnt wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und ob die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig ergangen ist.
Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts bestehen keinen ernstlichen Zweifel. Die Klage wird daher mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos sein.
1. Nach § 36 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
Ein Fall von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf das Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 14. November 2019 (Blatt 100 der Behördenakten) sowie die beim Bundesamt diesbezüglich gemachten Angaben des Antragstellers, wonach ihm in Italien bereits Schutz zuerkannt worden sei (vgl. Blatt 70 f. BA).
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht.
2.1. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind in Bezug auf Italien bei einem jungen, arbeitsfähigen Mann wie dem Antragsteller unter Berücksichtigung der insoweit strengen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.3.19, C 163/17, C-297/17 u.a. – juris) und aktueller Erkenntnismittel nicht gegeben. Der EuGH hat bestätigt, dass im Kontext des gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beruht, die Vermutung gelten muss, dass die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und der Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden ist, in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht.
Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten und insbesondere dem absoluten Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unvereinbar ist. Solche Schwachstellen verstießen aber nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.19, C 163/17, C-297/17 u.a. – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben droht dem Antragsteller, bei dem es sich um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handelt, in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (in diesem Sinne zuletzt etwa auch VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 – 10 LB 201/18 – BeckRS 2018, 33662, jeweils m.w.N.). Diesbezüglich nimmt das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug und macht sie sich zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend hierzu wird noch Folgendes ausgeführt:
Die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge stellen sich in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe karitativer Organisationen erhalten (vgl. hierzu VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 – 10 LB 201/18 – BeckRS 2018, 33662; OVG Lüneburg, B.v. 6.4.2018 – 10 LB 109/18 – juris; OVG Münster, B.v. 21.9.2016 – 13 A 1503/16.A – juris; OVG Münster, U.v. 24.8.2016 – 13 A 63/16.A – juris Rn. 51 ff.).
Danach läuft der Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle seiner Überstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Die im Vergleich zu Deutschland schlechtere wirtschaftliche Lage in Italien bzw. der Umstand, dass der Antragsteller in Italien nicht auf gesetzlich garantierte Sozialleistungen zurückgreifen kann und sich ggf. an Hilfsorganisationen wenden muss, ist rechtlich ebenso wenig relevant, wie der Wunsch des Antragstellers, in Deutschland bleiben zu wollen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller in Italien die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen schwerer sein mögen, als die in der Bundesrepublik Deutschland.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag des Antragstellers, dass er in Italien bereits obdachlos gewesen sei und dort keine Arbeit gefunden habe und ihm dieses Schicksal im Falle einer Abschiebung erneut drohe. Die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers waren bereits widersprüchlich. Nachdem er zunächst angegeben hatte, dass es ihm bis zu seiner Anerkennung in Italien gut gegangen sei (vgl. Blatt 71 BA), behauptete er später, dass er schon vor seiner Ankerkennung wirtschaftliche Probleme gehabt habe (vgl. Blatt 73 BA). Im Grunde hat der Antragsteller Italien zusammen mit einem Freund verlassen, weil er sich in Deutschland bessere Chancen erhofft hat (vgl. Blatt 73 BA). Dies rechtfertigt keine abweichende Bewertung der Lage in Italien für bereits anerkannt Schutzberechtigte.
2.2. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind vorliegend nicht gegeben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Für eine derart schwerwiegende Erkrankung fehlen im Falle des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Attestes des … Krankenhauses in S* … vom 15. November 2019 jegliche Anhaltspunkte. Der Antragsteller war danach schon während seines eintägigen, stationären Aufenthalts stabil und beschwerdefrei. Auch sonst konnten beim Antragsteller in dieser Zeit keine auffälligen Befunde festgestellt werden (vgl. Seite 3 des vorgenannten Attestes). Sonstige Nachweise zu Erkrankungen hat der Antragsteller weder dem Bundesamt noch dem Gericht vorgelegt.
Unabhängig davon haben in Italien lebende Schutzberechtigte einen Anspruch auf eine den Anforderungen aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK jedenfalls genügende, kostenfreie Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (BFA, Länderinformationsblatt – Italien, 27.9.2018, S. 18 und 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54, und Anlage vom 31.7.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.9.2017, S. 4). Das beinhaltet einen in der Regel kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (vgl. Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Münster vom 23.2.2016, zum Az. 13 A 516/14.A, S. 6). Anerkannt Schutzberechtigte haben in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger (BFA, Länderinformationsblatt – Italien, Stand: 26.2.2019, S. 8 und 26).
Auch hinsichtlich der Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids erweist sich der angegriffene Bescheid daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig.
3. Auch die Abschiebungsandrohung an sich und die dabei gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wochenfrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
Eine andere Bewertung folgt auch nicht im Hinblick darauf, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides zu laufen beginnt. Dies könnte zwar mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH zweifelhaft erscheinen (vgl. EuGH, Entscheidung vom 19.6.18 – C-181/16 – Gnandi – juris). Fraglich ist allerdings, ob diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall überhaupt übertragbar ist. Denn die vorgenannte Entscheidung des EuGH beruht auf Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG). Ob deren sachlicher Anwendungsbereich hier eröffnet ist, erscheint zumindest fraglich. Denn eine Rückkehr im Sinne des Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie und damit auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der genannten Richtlinie bezieht sich grundsätzlich auf die Rückführung in Drittländer, die keine EU-Mitgliedsstaaten sind (vgl. hierzu etwa auch die äußerst instruktiven Angaben im Anhang zum Rückkehr-Handbuch, insbesondere S. 10 und 34; abrufbar unter https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/ policies/european-agenda-migration/proposal-implementation-package/docs/ return-handbook.de. pdf; zuletzt abgerufen am 19.12.19). Auch aus Art. 9 Abs. 1 oder Art. Art. 46 Abs. 5 und 6 und 8 der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich insoweit nichts Anderes, zumal § 36 Abs. 3 Satz 1 und 8 AsylG diesen Vorgaben entsprechen.
Aber selbst wenn man die Vorgaben die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Gnandi hier für übertragbar erachtet, so kann diesen Vorgaben beispielsweise durch eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG Rechnung getragen werden (vgl. in diesem Sinne VGH Mannheim, B.v. 18.12.18 – 11 S 2125/18 – juris Rn. 17; OVG Münster, U.v. 13.5.2019 – 11 A 610/19.A – juris). Denkbar wäre mit Blick auf Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU bzw. die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG, die auch sonst im allgemeinen Vollstreckungsrecht Berücksichtigung findet (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 20.12.01 – 1 ZE 01.2820 – juris Rn. 15 ff.), dass nach einer negativen § 80 Abs. 5 VwGO-Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller nochmals eine ausreichende Frist, bei einer unionsrechtskonformen Auslegung eine Frist von mindestens 7 Tage (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/115/EG), zur freiwilligen Ausreise gewährt wird (vgl. in diesem Sinne zur alten Rechtslage etwa BVerwG, U.v. 16.5.1986 – 1 C 16.85 – DVBl.1986, S. 842, 843).
Im Ergebnis bestehen nach dem Gesagten gegen die hier verfügte Abschiebungsandrohung ebenfalls keine ernsthaften rechtlichen Bedenken.
4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).