Verwaltungsrecht

Rechtswidrige Ausweisung – Achtung des Privat- und Familienlebens

Aktenzeichen  10 B 16.992

Datum:
7.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
AufenthG AufenthG § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6
RL 2003/109/EG RL 2003/109/EG Art. 12

 

Leitsatz

Ein positiver Gesamteindruck des Gerichts, eine positive fachpsychologische Einschätzung, sowie gezeigte soziale Eingliederung und Verhaltensänderung führen im Rahmen der eigenständigen gerichtlichen Prognose zur Ablehnung der Wiederholungsgefahr bezüglich der Ausweisungsentscheidung.   (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 23 K 13.2458 2015-10-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 gerichtete Klage ist sowohl zulässig (1.) als auch begründet (2.), weil die im streitbefangenen Bescheid vom 20. März 2007 verfügte Ausweisung des Klägers im für die rechtliche Beurteilung dieser Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (2.1.) rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 2.2.). Demzufolge ist auch die zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2015 nachträglich ergänzte und geänderte Befristungsregelung rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben (3.).
1. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen die Ausweisung des Klägers ist auch bezüglich der Klägerin zulässig. Diese ist nach § 42 Abs. 2 VwGO (selbständig) klagebefugt, weil sie eine mögliche Verletzung ihres sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Rechts auf angemessene Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie und damit der bestehenden familiären Bindungen zum von der Ausweisungsverfügung unmittelbar betroffenen Kläger geltend machen kann (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.1.2016 – 10 C 15.724 – juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
2. Die gegen die Ausweisung gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.
2.1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisung (und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung) ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 27).
2.2. Die im Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 verfügte Ausweisung des Klägers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gemessen an den Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung (2.2.1.) rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 2.2.2.).
2.2.1. Die streitbefangene Ausweisung ist an dem seit der Rechtsänderung am 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht zu messen und durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar. Eine – wie hier – nach altem Recht verfügte Ermessensausweisung (§ 55 Abs. 1 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80) wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG (als Grundtatbestand; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.) der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Steht dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen. Er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Damit gibt die Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG exakt die Voraussetzungen wieder, die nach ständiger Rechtsprechung (z. B. EuGH, U.v. 8.12.2011 – Rs. C-371/08 Ziebell -, juris Rn. 80; BayVGH‚ U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris) für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein mussten, weshalb bei einer Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, Art. 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen nicht feststellbar ist (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 29 f. m.w.N.).
2.2.2. Daran gemessen erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtswidrig.
2.2.2.1. Als Familienangehörigen seines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden Vaters M. E. (vgl. dessen bei den Behördenakten befindlicher Versicherungsverlauf – Auszug vom 12.8.2009 – insbesondere im Zeitraum von 1975 bis 1983) stand dem Kläger – zwischen den Parteien unstreitig – ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Diese Bestimmung verleiht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht im Übrigen auch dann, wenn der Zeitraum von mindestens drei Jahren, während dessen dieser Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, nicht unmittelbar auf die Ankunft des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat folgte, sondern in einen späteren Zeitraum fällt (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016, Rs. C-508/15 und C-509/15 – S. Ucar u. R. Kilic – juris).
2.2.2.2. Eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland geht von dem zu erwartenden persönlichen Verhalten des Klägers nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mehr aus.
Nach ständiger Rechtsprechung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 32). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH a.a.O.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 11). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
Diese Prognose fällt beim Kläger trotz der Höhe der verhängten Strafe (7 Jahre), der von ihm zweifellos begangenen besonders schweren Straftat und der konkreten Umstände ihrer Begehung sowie des hohen Gewichts des bei diesem Delikt gefährdeten Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch den Senat positiv aus. Entscheidend dafür sind die nach der angefochtenen Behördenentscheidung eingetretenen Umstände, vor allem die Entwicklung des Klägers seit seiner Haftentlassung im Jahr 2010, und der von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck.
Der Kläger hat sich, wie ihm bereits der für ihn zuständige Bewährungshelfer beim Landgericht München I am 13. März 2014 bestätigt hat, im Zeitraum der mit Beschluss der zuständigen Auswärtigen Strafvollstreckungskammer vom 1. Juni 2010 angeordneten fünfjährigen Führungsaufsicht persönlich und beruflich in positiver Weise weiterentwickelt. Er hat sich an alle Auflagen und Weisungen gehalten, die – ebenfalls gerichtlich verfügte – ambulante psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung seiner Aggressionsproblematik bis Oktober 2015 regelmäßig und zuverlässig absolviert und wegen der langen haftbedingten Trennung auch eine Familientherapie durchgeführt, wodurch er sich seine Rolle in der Familie als Vater und Ehemann wieder stabil und gefestigt erarbeiten konnte. Auch die seine psychotherapeutische Behandlung durchführende Ärztin Dr. S. bescheinigt dem Kläger, das Therapieziel eines souveränen Umgangs mit Konfliktsituationen, verbalen und tätlichen Angriffen erreicht zu haben, weil er sich in seinem sozialen Umfeld ruhig und respektvoll verhalte, kritische Situationen erkennen und benennen könne und gelernt habe, auf Handlungsalternativen zurückgreifen und solche Situationen und Provokationen auch ohne Gewalt oder Aggressionen zu lösen. Neben der familiären ist dem Kläger nach Haftende auch die berufliche (Re-)Integration gut gelungen; er hat zunächst eine feste Anstellung in einer Reinigungsfirma angenommen, sich ab 2012 zusätzlich zusammen mit seiner Ehefrau selbständig gewerblich betätigt und beschäftigt aktuell in seinem Gewerbebetrieb (Hausmeister- und Gebäudereinigungsservice, zuletzt ergänzt um eine Änderungsschneiderei) nach Auskunft seines Steuerberaters 13 Mitarbeiter. Dabei haben sich laut Auskunft des Steuerberaters sowohl Umsatz als auch Ertrag des Gewerbebetriebs in den Jahren gut entwickelt.
Das Verwaltungsgericht hat die Annahme einer „zwar deutlich reduzierten“, aber hinreichenden Wiederholungsgefahr trotz der beim Kläger konstatierten Erfolge in der Entwicklung neben der durch die Straftat gezeigten besonders aggressiven Verhaltensweise vor allem mit den in den erstellten Fachgutachten (psychiatrisches Gutachten und testpsychologisches Gutachten) getroffenen Feststellungen zum Persönlichkeitsbild und dem Aggressionspotenzial des Klägers (z.B. hohes Maß an Schuldexternalisierungstendenzen, unterdurchschnittliche Offenheit und selbstkritische Haltung, eher Bild eines stark angepassten und wenig selbstkritischen Menschen mit latent durchaus vorhandenem, jedoch sozial akzeptablem Aggressionspotenzial) sowie damit begründet, dass der Gutachter die Fortsetzung der Psychotherapie befürwortet und dem Kläger anders als in einem von der Kammer ebenfalls entschiedenen Fall (noch) keine entsprechend günstige Prognose erstellt habe.
Der Senat lässt offen, ob diese Bewertung der dargelegten Verhaltensweisen des Klägers durch das Erstgericht tatsächlich eine hinreichende sachliche Rechtfertigung finden kann, wenn im Gutachten unmittelbar anschließend ausgeführt wird:
„Diese Verhaltensweisen moralisch oder ethisch zu bewerten und zu beurteilen, ist nicht gutachterliche Aufgabe – für die psychiatrisch-prognostische Sicht spielen sie eine untergeordnete Rolle. Viel entscheidender ist hierfür, dass es dem Probanden gelungen ist, durch die Psychotherapie nachhaltige Bewältigungsstrategien zu erlernen, um Konflikte auch ohne Aggressivität lösen zu können – sowohl die Berichte der niedergelassenen Psychotherapeutin wie auch des Bewährungshelfers zeichnen diesbezüglich ein positives Bild, welches sich auch mit den in der Exploration gewonnenen Untersuchungsergebnissen deckt. Prognostisch entscheidend ist darüber hinaus, dass Herr … in stabilen Arbeitsverhältnissen, gesicherten Einkommensverhältnissen ohne Überschuldung, und insbesondere in stabilen familiären Beziehungen steht und es ihm gelungen ist, trotz siebenjähriger Haftstrafe eine volle Reintegration sowohl in beruflicher wie privater Hinsicht zu schaffen.“
Viel bedeutsamer ist aber nach Auffassung des Senats in dem Zusammenhang, dass in dem zitierten psychiatrischen Gutachten zu den Rezidivraten bei Tätern mit Körperverletzungsdelikten ausgeführt wird, nach vorliegenden Untersuchungen sei ein rascher Anstieg der Rückfälle nach Wiedererlangung von Freiheit vor allem innerhalb der ersten fünf Jahre signifikant, wobei sich über 50 v.H. aller Rückfälle innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung ereigneten. Die nahezu fünfjährige Straffreiheit des Klägers nach Entlassung aus der Haft in Kombination mit stabilen privaten und beruflichen-sozialen Verhältnissen hat der psychiatrische Gutachter deshalb als Hinweis dafür angesehen, „dass es dem Probanden gelungen ist, seine gezeigten gewalttätigen / aggressiven Verhaltensmuster therapeutisch zu bewältigen und die Begehung weiterer Straftaten durch den Probanden zum aktuellen Zeitpunkt als eher unwahrscheinlich bezeichnet werden darf“. Im Gegensatz zur Beklagten vermag der Senat nach alledem daraus jedenfalls nicht abzuleiten, dass die Formulierung „eher unwahrscheinlich“ eine Eintrittswahrscheinlichkeit bezeichne, „die unter 50 v.H., aber auch nicht weit unter 50 v.H. liege“.
Mit Blick auf die andauernde positive Entwicklung des Klägers seit der psychiatrischen Begutachtung und Entscheidung des Erstgerichts und den für die Beurteilung der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es nicht (mehr) darauf an, ob man im Zeitpunkt der Begutachtung und der erstinstanzlichen Entscheidung noch von einer im Sinne der erforderlichen Gefahrenprognose „ausreichenden Wiederholungsgefahr“ ausgehen durfte. Denn Frau Dr. S. hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 nochmals bestätigt, dass der Kläger im Zeitraum April 2011 bis Oktober 2015 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen ist, die ihm von der Krankenkasse bewilligten 50 Stunden regelmäßig und zuverlässig wahrgenommen und das Therapieziel erreicht hat. Die Zeit für wahrscheinliche Rückfälle – wie in dem psychiatrischen Fachgutachten vom 28. Mai 2015 erläutert – sei inzwischen weit überschritten. Ihres Erachtens bestehe beim Kläger keine Rückfallgefahr mehr.
Der Kläger hat zudem bei seiner informatorischen Befragung und Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof den Eindruck hinterlassen, dass ihn die lange Haft und die damit verbundene Trennung von seiner Ehefrau und den damals noch kleinen Kindern sowie der Verlust seiner beruflichen und sozialen Stellung nachhaltig beeindruckt und zum Umdenken bewegt haben. So hat er glaubhaft versichert, er sei nunmehr fast 50 Jahre alt und nicht nur infolge seiner therapeutischen Behandlung nicht mehr wie früher schnell aufbrausend, sondern insgesamt ruhiger und ausgeglichener geworden. Auch seine Ehefrau hat dies in sehr authentischer und überzeugender Weise bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat zunächst die schwierige Zeit während der Inhaftierung ihres Ehemanns und dessen erhebliche Schwierigkeiten geschildert, nach der Haftentlassung in das Alltagsleben zurückzufinden. Sie hat ihren Mann glaubhaft so beschrieben, dass er zwar durchaus gelegentlich noch aufbrausend sein könne, aber inzwischen deutlich ruhiger geworden und in der Lage sei, einem Streit aus dem Weg zu gehen.
Den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen und vom Kläger geschilderten Vorfall mit einem Arbeitskollegen im Jahr 2013 (nicht nur rein verbale Auseinandersetzung) sieht der Senat dabei trotz (noch) erkennbarer aggressiver Tendenzen letztlich aber auch als Indiz oder Beleg dafür an, dass der Kläger gelernt hat, Konfliktsituationen nicht (noch) weiter eskalieren zu lassen, ihnen notfalls aus dem Weg zu gehen und sich gegebenenfalls um Hilfe an die Polizei zu wenden.
Der Kläger hat – zusammen bzw. mithilfe seiner Ehefrau – bewiesen, dass er in der Lage ist, sich nach der Haft trotz nachvollziehbarer erheblicher Anlaufschwierigkeiten familiär, beruflich und sozial erfolgreich zu reintegrieren. Auch der Senat ist wie der psychiatrische Gutachter der Überzeugung, dass vor allem die familiären Beziehungen für den Kläger besonders wichtige und haltgebende „soziale Beziehungen mit Kontrollfunktionen“ darstellen. Neben den stabilen beruflich-sozialen Verhältnissen stützen diese ganz wesentlich die positive Prognose, dass beim Kläger nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass er erneut durch vergleichbare Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte ein Grundinteresse der Gesellschaft gefährdet.
2.2.2.3. Selbst wenn man – anders als der Verwaltungsgerichtshof – noch von einer gegenwärtigen hinreichenden (Rest-)Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausginge, wäre die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtswidrig, weil sie zur Wahrung dieses Interesses jedenfalls nicht im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG unerlässlich ist.
Dabei ist im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 BV 13.421 – juris Rn. 77 m.w. Rspr-nachweisen). Danach ist die Ausweisung des Klägers nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht (mehr) unerlässlich, weil die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Denn unabhängig von den hier nach §§ 54 und 55 AufenthG verwirklichten typisierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen kommt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (s. § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) bei dem seit über 40 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und nachhaltig integrierten Kläger letztlich seinem Recht auf Privatleben nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie auf Familienleben nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK eine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Auch die Beklagte ist im Übrigen im Rahmen ihrer Befristungsentscheidung zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2015 bereits davon ausgegangen, dass die festzusetzende Sperrfrist beim Kläger wegen des besonderen Gewichts der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und der Vorgaben aus Art. 8 EMRK bei weiterer Straffreiheit letztlich auf nur ein Jahr (ab Ausreise) zu reduzieren ist.
3. Erweist sich nach alledem bereits die angefochtene Ausweisungsverfügung der Beklagten als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, ist auch die nachträglich ergänzte und zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2015 geänderte Befristungsregelung rechtswidrig und ebenso wie der Ausweisungsbescheid vom 20. März 2007 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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