Verwaltungsrecht

Schlechtere wirtschaftliche Situation im zurückgewiesenem Land – kein Fall von unmenschlicher Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK

Aktenzeichen  M 12 K 15.31529

Datum:
19.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 13 Abs. 2 S. 2, § 26 Abs. 2, § 26a Abs. 1, § 31 Abs. 4, § 34, § 34a, § 38
GG GG Art. 16a Abs. 2 S. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2016 entschieden werden, obwohl außer dem Kläger kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschieden ist. Die Parteien wurden ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Nr.1), die Abschiebung nach Italien angedroht (Nr.2), ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Äthiopien festgestellt (Nr.2) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr.3). Der Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 2. November 2015 zugestellt (Bl. 98 BA).
Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) findet seine Rechtsgrundlage in Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG und § 31 Abs. 4 AsylG, nachdem dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist (Bl. 54 BA).
Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das in dessen Absatz 1 gewährleistete Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem sicheren Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GFK – vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II. S.560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S.953) sichergestellt ist (BVerfG v. 14. 5. 1996 – 2 BvR 1938/93 – juris). Ausgehend hiervon wird eine Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (nachfolgend Dublin III VO) verdrängt, denn diese Verordnung findet auf Asylbewerber, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Italien – subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist, keine Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass das in dieser Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates nach Art. 20 Dublin III VO nur eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a Rn. 34). Daran fehlt es indessen, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat (BVerwG, U. v. 17.6.2014 – 10 C 7/13; BayVGH, B. v. 12.1.2015 – 20 ZB 14.30091; VG Trier, B. v. 14. 7. 2014 -5 L 1226/14.TR; alle juris)
Von daher stehen europarechtliche Bestimmungen einer Anwendung von § 26a AsylG nicht entgegen und ist von vornherein kein Raum für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO.
Der Asylantrag wurde zu Recht gem. § 26a AsylG abgelehnt, weil der Kläger aus Italien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, § 26 Abs. 2 AsylG. Der Sinn des § 26a AsylG besteht darin, bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf das Asylgrundrecht – und damit zugleich die sachliche Prüfung der bezüglich des Herkunftslandes geltend gemachter Verfolgungsgründe – auszuschließen (BVerfG v. 14. 5. 1996 – 2 BvR 1938/93 u. a., BVerfGE 94, 49ff. = NVwZ 1996, 700,702). Darüber hinaus lässt die Drittstaatenregelung nach dem ihr zugrundeliegenden Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht, sondern auch auf die Rechtspositionen nach § 60 Abs. 1 (jetzt: § 3 AsylG) und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (jetzt: § 4 AsylG, § 60 Abs.5 AufenthG; § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) im Hinblick auf den sicheren Rechtsstaat entfallen (so BVerfG v. 14. 5. 1996, a. a. O.).
Der Kläger hat mit seinem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz beantragt, § 13 Abs. 2 AsylG; eine Beschränkung des Asylantrags auf nur internationalen Schutz ist nicht erfolgt, § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Die Ablehnung des Antrags nach § 26a AsylG erfolgte daher zu Recht.
Eine Entscheidung „nur nach § 26a AsylG“ und damit auch nach § 31 Abs. 4 AsylG kommt nicht in Betracht, wenn eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich ist (Hailbronner, Ausländerrecht, AsylG, B 2, § 31 Rn. 82). Diese Voraussetzung ist aber vorliegend nicht gegeben, eine Rückführung nach Italien ist möglich (vgl. Schreiben der italienischen Behörden vom 11. Juni 2014, Bl. 54 der Behördenakte).
Die Abschiebung des Klägers nach Italien ist auch grundsätzlich durchführbar. Da es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich BVerwG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris).
Gegen die Abschiebung kann eingewandt werden, dass eine Ausnahmesituation vorliegt, in welcher der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und daher zum Verfolgerstaat wird. In seltenen Ausnahmefällen kann sich schließlich aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich von seinen generell einzuhaltenden Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne Prüfung des Schutzgesuchs entledigt (Hailbronner, a. a. O., Rn. 84).
Ein solcher Ausnahmefall liegt im Fall des Klägers nicht vor. Er hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, so dass er in sein Heimatland Äthiopien nicht abgeschoben wird. Er hat auch bereits 10 Jahre in Italien gelebt.
Ein Ausnahmefall liegt auch nicht deshalb vor, weil den Kläger in Italien schwere Menschenrechtsverletzungen erwarten würden. Ein Ausländer, der in einen Drittstaat zurückgewiesen werden soll, kann den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall – trotz normativer Vergewisserung – die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Der Ausländer ist mithin mit einer Behauptung ausgeschlossen, in seinem Fall werde der Drittstaat – entgegen seiner sonstigen Praxis – Schutz verweigern (BVerfG, U. v. 14. 5. 1996 – 2 BvR 1938/93 – juris). Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs von 21. Dezember 2011 – C 411/10 und C 493/10 und vom 10. Dezember 2013 – C 394/12, wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedsstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (VG Augsburg, B. v. 3. 12. 2014 – Au 7 S 14.50321 – juris).
Systemische Mängel, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bei der Durchführung von Asylverfahren und Behandlung von Asylbewerbern in Italien nicht gegeben.
Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – zukommt.
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 – C – 411/10 und C – 493/10, NVwZ 2012, S.417 und juris; U. v. 14. November 2013 – C – 4/11, NVwZ 2014, S.129 und juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BverfGE 94, Seite 49 = NJW 1996, S,1665 und juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedsstaat selbst prüfen (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.).
Hat ein Ausländer – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist nicht auf systemische Mängel im Asylverfahren bzw. der Aufnahmebedingungen abzustellen, sondern darauf, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedsstaat im Sinne von Art. 4, 19 Abs. 2 Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (VG Düsseldorf, B. v. 6.11.2014 – 17 L 2289/14.A – juris; VG Aachen, B. v. 5. 3. 2015 -8 L 739/14.A – juris ). Das Kriterium der systemischen Mängel hat Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen der Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK.
Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABl. C 303/17 v. 14. Dezember 2007) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EUV v. 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S.1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (Abl. C 306, S.1, ber. Abl. 2008 C 111, S. 56 und Abl.2009 C 290, S.1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil v. 21. Januar 2011 -30696/09, EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder seelische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt oder fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu treffen.
Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21. Januar 2011, a. a. O.; B. v. 2. April 2013 – 27725/10 -Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S.336 und juris).
Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2014 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahmerichtlinie – (Abl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die elementaren Bedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich beschränkten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014 – 1 a 21/12.A – juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293 und juris).
Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsstatus wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Es gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs.1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.
Der Kläger, der bereits subsidiären Schutz in Italien genießt, hat dort ein Aufenthaltsrecht und hat dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg vom 11. 7. 2012). Eine Person mit subsidiärem Schutz erhält eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis. Diese kann verlängert werden, wenn die Gründe, die zu ihrer Erteilung geführt haben, weiter bestehen. Der Kläger hat erklärt, er habe eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis gehabt (Bl. 24 BA); auf den Verlängerungsantrag hin habe er „keine Antwort bekommen“. Es ist ihm zuzumuten, seine Rechte aus dem subsidiären Schutz gegenüber den italienischen Behörden geltend zu machen. Ein Reisedokument wird ausgestellt, sofern die betreffende Person von den heimatlichen Behörden keinen Reisepass beantragen kann. Personen mit subsidiärem Schutz sind italienischen Bürgern in Bezug auf Arbeit, Ausbildung, Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe gleichgestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, 4.2.2.). Personen mit Schutzstatus haben grundsätzlich keinen Zugang zu den Unterkünften für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende. Schutzberechtigte können auch nicht in den italienischen Erstaufnahmezentren unterkommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2). Der Kläger muss sich selbst um Unterkunft kümmern, es gibt grundsätzlich keine staatlichen Hilfeleistungen. Das „Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati“ (SPRAR) bildet das Zweitaufnahmesystem in Italien. Es ist ein Netzwerk von Unterkünften, das auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) basiert. Die SPRAR – Projekte umfassen nicht nur eine Wohnmöglichkeit, sondern ein intensives, individualisiertes Integrationsprojekt mit Sprachkursen, Berufsbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche etc. Zugang zum SPRAR haben Asylsuchende und Schutzberechtigte. Im September 2013 erließ das italienische Innenministerium ein Dekret, wonach die SPRAR-Kapazität auf 16000 Plätze erhöht werden sollte; im Zeitpunkt der Reise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe waren ab dem Jahr 2014 5000 Plätze vorgesehen. 150 der Plätze sind für Personen mit psychischen Problemen vorgesehen. Die SPRAR- Projekte arbeiten eng mit spezialisierten Psychiatern des öffentlichen Gesundheitssystems sowie mit NGO´s zusammen. Laut UNHCR ist es schwierig, einen der Plätze bei SPRAR zu erhalten, da es eine lange Warteliste gibt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Oktober 2013, 5.2.1). Nach Gewährung des Schutzstatus sind die lokalen Behörden für die Unterstützung der Personen zuständig. Dabei gibt es in Italien riesige Unterschiede zwischen den Regionen. Die Situation ist in den Regionen Norditaliens besser als in Süditalien. Kirchliche und andere NGO´s bieten zusätzlich zu den gemeindlichen Zentren Notschlafstellen an (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., 4.3.2.). Der Kläger hat aber freien Zugang zum Arbeitsmarkt und kostenfreien Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie alle Italiener auch (Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. 11. 2012 an das VG Gießen; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg v. 11. 7. 2012). Es gibt staatliche Arbeitsvermittlungen auf regionaler Ebene. Wie hoch die Chance ist, auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich eine Arbeit zu finden, hängt vom Einzelfall ab (Qualifikation, Eigenmotivation, Einsatz der Person, Unterstützung durch die Community; vgl. Auswärtiges Amt v. 21. 1. 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt). Anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge können von Hilfsorganisationen (z. B. Caritas, CIR -Consiglio Italiano per i Rifugati) Unterstützung bekommen (Auswärtiges Amt v. 21. 1. 2013).
Das Gericht schließt sich der Beurteilung des EGMR an, der infolge der umfassenden Auswertung der vorliegenden auch aktuellen Erkenntnismittel zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwar in einigen Bereichen, an einigen Orten insbesondere infolge des Eintreffens von Flüchtlingswellen immer wieder Mängel insbesondere bei der Unterbringung von Asylbewerbern zu verzeichnen sind, diese jedoch nicht den Grad bzw. Umfang von systemischen Mängeln aufweisen. Der EGMR hat in seinem Beschluss vom 2. April 2013 (a. a. O.) ausgeführt:
„Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zweckes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, einige Mängel aufweisen mag, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen, wie es im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland der Fall war. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars weisen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigen übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten sind. (…) Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Italien aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher und psychologischer Sicht ein tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko droht, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden.“
Der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U. v. 4. Mai 2011- 2 BvR 2333/08; BVerwGE 128, S.326 und juris) hat seine Rechtsauffassung über die Einschätzung der Situation der Asylsuchenden in Italien durch die Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10, HUDOC) ausdrücklich bestätigt.
Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, B. v. 2.4.2013 – 27724/10-juris). Dies folgt daraus, dass Art. 3 EMRK im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährleistenden materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Kläger auf bestimmte materielle Lebens – und Sozialbedingungen (VG Düsseldorf, B. v. 15.4.2013 – 17 L 660/13.A – juris Rn. 43). Der Kläger muss sich nach alledem auf die in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen. Immerhin hat er nach eigenen Angaben bereits 10 Jahre in Italien leben können.
Aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben (Bl. 50 der Gerichtsakte) ergibt sich nichts Anderes. Sein Vortrag, er habe in Italien auf der Straße oder in öffentlichen Baracken gelebt, ändert nichts daran, dass mögliche Mängel im Einzelfall nicht zu systemischen Mängeln im Asylverfahren führen. Auch der Umstand, dass der Kläger in … eine Arbeit und gute soziale Kontakte hat, ist nicht entscheidungserheblich.
Die Androhung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nicht zu beanstanden (Nr. 2 des Bescheides). Die Beklagte kann statt der möglichen Abschiebungsanordnung bei der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a i. V. m. § 34a AsylG eine Abschiebungsandrohung gem. § 34, 38 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens als Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsbeendigung des Klägers wählen (VG Augsburg, U. v. 28.4.2015 – AU 2 K 15.30058; VG Bayreuth, U. v. 15.6.2015 – B 3 K 15.30132; beide juris). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist im Verhältnis zur Abschiebungsanordnung gem. § 34a AsylG ein milderes Mittel.
Dem Einwand des Prozessbevollmächtigten, die Abschiebungsandrohung mit dem Ziel sicherer Drittstaat dürfe erst ergehen, wenn die „richtige“ Behördenabteilung des Zielstaats (hier: Italien) die Übernahmebereitschaft ausdrücklich erklärt habe, da ansonsten die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Erlass des für den Regelfall vorgesehenen Abschiebungsanordnung unterlaufen würden, ist nicht zu folgen.
Das in § 34a AsylG normierte Erfordernis, dass die Anordnung einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat deren rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit voraussetzt (siehe dazu BayVGH, B. v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris), ist ersichtlich der Zielsetzung der Sonderregelung geschuldet, wonach eine Rückführung in „allernächster Zeit“ nach Erlass der Abschiebungsanordnung erfolgen soll, was bei einer Abschiebungsandrohung gem. § 34, 38 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gerade nicht der Fall ist
§ 34a AsylG ist auch tatbestandsmäßig erfüllt, da die Abschiebung durchgeführt werden kann. Italien ist bereit, den Kläger zu übernehmen (vgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 11.6.2014). Unerheblich ist, dass die italienischen Behörden im Rahmen des Dublin-Abkommens kontaktiert wurden. Aus dem Schreiben des italienischen Innenministeriums ist eindeutig ersichtlich, dass die Überstellung des Klägers durch Absprache mit der Polizei erfolgen soll.
Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung wendet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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