Verwaltungsrecht

Schutz durch UNRWA für im Libanon registrierte palästinensische Flüchtlinge

Aktenzeichen  AN 9 K 16.31238, AN 9 K 16.31900, AN 9 K 16.32108

Datum:
22.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3a, § 4, § 25, § 34
EMRK EMRK Art. 3
GG GG Art. 16a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Schutz und Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG genießt, wer bei der UNRWA als Palästina-Flüchtling registriert ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Palästinenser sind im Libanon weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Die Bescheide der Beklagten vom 17. August 2016, Az.: …, vom 7. November 2016, Az.: …, und vom 14. November 2016, Az.: …, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht ihnen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stehen ihnen nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.1 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, den lediglich die Kläger zu 2) und zu 3) geltend machen, scheitert nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG bereits daran, dass sie nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf dem Landweg der damaligen Balkanroute über Österreich, und damit einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
1.2 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951(Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 560) ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen sind nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 2 AsylG zählen dazu unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wie auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, insbesondere wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Bei den Akteuren, von denen die Verfolgung ausgeht, muss es sich nach § 3c AsylG um den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure handeln, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für die Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er das entsprechende, zur Verfolgung führende Merkmal tatsächlich aufweist, ausreichend ist, dass es ihm von dem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG zugeschrieben wird.
Ob eine solche Bedrohungslage für den Ausländer vorliegt und ihm bei seiner unterstellten Rückkehr politische Verfolgung droht, hat das Gericht anhand einer Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1990 – 9 C 14.89). Auszugehen ist hierfür zunächst von seinem bisherigen Schicksal, weil in der Vergangenheit liegenden Umständen auch Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zukommt (vgl. BVerwG, U.v.27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23; EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 – juris, Rn. 92 ff.), aber auch nachträglich eingetretene Ereignisse sind zu berücksichtigen, weil nach § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf solchen Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Die Prognoseentscheidung hat am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12). Es ist danach zu fragen, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falls ein vernünftig denkender und besonnener Mensch es ablehnen müsste, in sein Land zurückzukehren, weil die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1988 – 9 C 32.87 – juris, Rn. 16; U.v. 15.3.1988 – 9 C 278.86 – juris, Rn. 23; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). Entscheidend ist also der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.7.1991 – 9 C 154.90 – juris, Rn. 28; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Diese wird noch nicht berührt, wenn die politische Verfolgung lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Nicht zu fordern ist aber auch, dass der mathematische Wahrscheinlichkeitsgrad in jedem Fall 50% übersteigt, auch eine geringere Wahrscheinlichkeit kann hier ausreichend sein. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere des befürchteten Eingriffs. So macht es etwa für die Erwägungen eines besonnenen Menschen einen erheblichen Unterschied, ob er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich eine geringe Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße zu erwarten hat, oder aber ob ihm Folter, Misshandlung oder gar die Todesstrafe drohen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). An die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer und einschneidender die zu erwartende Verfolgungshandlung ist.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthält die Ausschlussklausel, wonach ein Ausländer dann nicht Flüchtling nach Abs. 1 ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt.
Ausgehend hiervon ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert schon an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Zu den hier genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der W.bank und dem Gazastreifen besteht. Schutz und Beistand genießen alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – juris, Rn. 22). In der mündlichen Verhandlung gaben die Kläger auf wiederholte Nachfrage des Gerichts an, sie seien als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA registriert, hätten im Libanon in einem Flüchtlingscamp gewohnt und besäßen auch Ausweispapiere der UNRWA. Diese hätten sie lediglich im Verfahren vor dem Bundesamt nicht vorgelegt. Sie unterfallen damit der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
Das Gericht geht aber auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser kann nicht angenommen werden.
Palästinenser kamen ursprünglich infolge der Gründung des Staates Israel im Jahr 1949 und nach dem Krieg im Jahr 1967 als Flüchtlinge in den Libanon. 1949 wurde zu ihrer Unterstützung auch die UNRWA durch die Vereinten Nationen gegründet, bei ihr sind im Libanon derzeit zwischen 425.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Dezember 2015) und 504.000 (UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016) palästinensische Flüchtlinge registriert. Davon leben schätzungsweise 270.000 Personen tatsächlich im Land. Sie wohnen in zwölf über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Ihre Situation dort ist als prekär zu bezeichnen und sie unterliegen wirtschaftlichen und politischen Einschränkungen. So ist es ihnen etwa verwehrt, Grund und Boden zu erwerben und es wird von ihnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt. Grundsätzlich ist es ihnen aber möglich, in den Städten des Libanon Arbeit aufzunehmen. Auch verfügen sie über die UNRWA über einen sicheren Aufenthaltsstatus (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015). Soweit Palästinenser ohne Aufenthaltsrecht zur Ausreise aufgefordert werden, ist dies eine ordnungs- bzw. ausländerrechtliche Maßnahme des libanesischen Staates ohne verfolgungsrelevante Diskriminierung, die gegen alle illegalen Einwanderer unabhängig von der Volkszugehörigkeit angewandt wird. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit, die so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende und systematische Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, ergeben sich für das Gericht indes aus den zugrunde liegenden Erkenntnismitteln nicht. Eine Gruppenverfolgung ist daher nicht anzunehmen.
Auch die von den Klägern vorgebrachten individuellen Umstände, insbesondere die angeblichen Anwerbeversuche durch die Gruppe Ansar Allah, lassen nicht den Schluss zu, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr im Libanon asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würden. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG haben die Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren die Tatsachen selbst vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen. Was die Anwerbeversuche durch die Gruppe Ansar Allah betrifft, so konnte das Gericht diese Überzeugung nicht gewinnen. Es wurde nicht überzeugend dargelegt, dass den Klägern von der Gruppe ernsthafter Schaden drohe, wenn die Kläger zu 2) und 3) sich weigerten, beizutreten. Der Kläger zu 1) erklärte lediglich, Männer von Ansar Allah seien seit Beginn der Aufstände in Syrien in Abständen etwa sieben- bis achtmal zu ihm und seiner Familie gekommen und hätten ihn aufgefordert, seine Söhne zu ihnen zu schicken, damit sie mit der Gruppe trainierten. Er habe die Männer jedes Mal vertröstet und sich Bedenkzeit erbeten. Davon, dass die Gruppe ihn und seine Familie in irgendeiner Weise bedroht hätte oder gar die Kläger zu 2) und 3) zwangsweise hätte rekrutieren wollen, war überhaupt keine Rede. Vielmehr wurde ihnen Geld für die Teilnahme geboten.
Andere Verfolgungsgründe wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
1.3 Den Klägern steht auch der Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erhält ein Ausländer subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu zählen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale hat das Gericht auf Grundlage der im vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte, und die Kläger haben nichts dergleichen vorgetragen. Allein die Tatsache, dass sie als palästinensische Flüchtlinge im Libanon einer schwierigen Situation gegenüberstehen, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
1.4 Die Kläger können auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des „ernsthaften Schadens“ im Rahmen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2013 – 10 C 15.12). Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der Vortrag der Klägervertreterin führen, der Kläger zu 1) sei seiner Frau unterhaltspflichtig und müsse zudem den für die Reise nach Deutschland aufgenommenen Kredit in Höhe von ca. 7.000 US-Dollar zurückzahlen. Dies könne dazu führen, dass sie im Libanon nicht das Existenzminimum zum Leben hätten. Die Kläger – auch der gehörlose Kläger zu 2) – sind allesamt arbeitsfähig und haben in der Vergangenheit im Libanon auch gearbeitet. Es ist nicht einzusehen, warum sie unter Aufbietung entsprechender Anstrengungen und gegebenenfalls mit Unterstützung des Familienverbandes nicht in der Lage sein sollten, sich im Libanon eine für dortige Verhältnisse bescheidene, ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Dafür, dass es Palästinensern im Libanon grundsätzlich nicht möglich wäre, eine Arbeit aufzunehmen, gibt es keine Hinweise (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015, siehe oben 1.2).
Die Gehörlosigkeit des Klägers zu 2) führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da die konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen könnte, nicht in der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Weise dargelegt wurde. Eine solche Verschlechterung ist auch nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegend. Der Gehörschaden des Klägers zu 2) wurde im Kindesalter durch eine Erkrankung hervorgerufen und ist insofern abgeschlossen. Worin eine weitere Verschlechterung bestehen sollte, ist nicht ersichtlich.
1.5 Die Abschiebungsandrohungen in der jeweiligen Ziffer 5 der angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie durften vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochen werden, weil die Kläger weder als Asylberechtigte, noch als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen waren, und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (siehe Ziffern 1.1 bis 1.4). Auch einen sonstigen Aufenthaltstitel besitzen sie nicht.
Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide des Bundesamts Bezug genommen.
Nach alledem waren die Klagen vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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