Aktenzeichen 13a B 19.33359
Leitsatz
Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige sind auch angesichts der aktuellen Auskunftslage weiterhin im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben (wie bisherige Rechtsprechung). (Rn. 17 – 25)
Verfahrensgang
W 1 K 17.33715 2017-11-28 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. November 2017 wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO).
Nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass in seinem Fall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans gegeben ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die aktuelle Auskunftslage bezüglich der Sicherheitslage und der humanitären bzw. wirtschaftlichen Lage (sogleich 1.) als auch hinsichtlich der klägerseitig vorgetragenen Hinwendung zum Christentum (sogleich 2.).
1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 13a ZB 19.32670 – juris Rn. 6 f.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 14, 16 ff.; B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris Rn. 5; B.v. 29.11.2017 – 13a ZB 17.31251 – juris Rn. 6; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung der Vorschrift führen würde. Der Senat geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage ist, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Trotz großer Schwierigkeiten bestehen grundsätzlich auch für Rückkehrer aus dem Westen durchaus Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere sind sie auf dem Arbeitsmarkt allein aufgrund ihrer Sprachkenntnisse in einer vergleichsweise guten Position. Auch für Afghanen, die sich nicht in Afghanistan aufgehalten haben, besteht jedenfalls dann, wenn sie sich in einer der Landessprachen verständigen können, die Chance, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen. Auf ein stützendes Netzwerk in Afghanistan oder einen vorherigen Aufenthalt im Heimatland kommt es hierbei nicht an; ausreichend ist vielmehr, dass eine Verständigung in einer der Landessprachen möglich ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 13a ZB 19.32670 – juris Rn. 6 f.; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 14, 22; B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 29.11.2017 – 13a ZB 17.31251 – juris Rn. 6; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 13; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 4; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel fest.
b) Zum einen sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans nicht gegeben.
aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 – juris Rn. 25). Auch wenn die Bewertung der allgemeinen Situation der Gewalt im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK am Maßstab des Konventionsrechts zu messen ist, so kann doch wegen der insoweit bestehenden methodischen Vergleichbarkeit im Rahmen dieser Bewertung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zurückgegriffen werden, soweit sie sich auf die Gefahrendichte bezieht (vgl. OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 91 ff. m.w.N.). Danach bedarf es neben einer quantitativen Ermittlung der Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Relation zur Gesamteinwohnerzahl auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen – Todesfälle und Verletzungen – bei der Zivilbevölkerung, wobei ein Schädigungsrisiko von etwa 1:800 weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f.).
Soweit – wie in Afghanistan – ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – Asylmagazin 2019, 311 = juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489 = juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 = juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681 – Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 19; U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 104 ff. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 45 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 176 f.). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neueren Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.).
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U.v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167) macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.).
Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51 – juris Rn. 22). Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 – juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 21; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 43 ff. m.w.N; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 43 m.w.N).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel geht der Senat weiterhin davon aus, dass für einen arbeitsfähigen Mann – wie den Kläger – auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäres Unterstützungsnetzwerk bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht gegeben sind. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland – etwa im Iran – aufgewachsen sind oder längere Zeit dort gelebt haben, wenn sie sich in einer der Landessprachen verständigen können. Denn eine beachtlich wahrscheinliche, im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Behandlung ist insoweit nicht zu erwarten (vgl. in diesem Sinne: VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 105 ff.; U.v. 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 – juris Rn. 190 ff.; U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 391 ff.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 115 ff. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 55 ff.).
(1) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Sicherheitslage in Afghanistan.
Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts ist zu entnehmen, dass die Taliban und andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen seit dem Abzug des Großteils der internationalen Truppen zum Jahreswechsel 2014/15 mit größerer Bewegungsfreiheit agierten. Die Taliban versuchten, den Einfluss in ihren Kernräumen – paschtunisch geprägten ländlichen Gebieten, vornehmlich in den Provinzen Helmand, Kandahar, Uruzgan und zunehmend auch Farah im Westen und Süden sowie Kunduz und Faryab im Norden – zu konsolidieren und auszuweiten, auch wenn es ihnen bislang nicht gelungen sei, eine Provinzhauptstadt dauerhaft zu erobern. Nach Einschätzungen des unabhängigen Think Tanks „Long War Journal“ übten die Taliban im Juli 2019 in 65 Distrikten Afghanistans die alleinige Kontrolle aus. In 140 Distrikten übten sie trotz fortdauernder Präsenz von staatlichen Sicherheitskräften und Verwaltungsstrukturen Einfluss aus. Nach einem abweichenden Schema stufte der US-Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) im Januar 2019 12 Distrikte als von Aufständischen kontrolliert, 38 als beeinflusst und 138 als umkämpft ein. Als weiterer Faktor sei seit 2015 der sogenannte „Islamische Staat Provinz Khorasan“ (ISPK) hinzugekommen, dessen Einflussbereich hauptsächlich auf wenige Provinzen im Osten (Nangarhar, Kunar, Laghman) begrenzt ist (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan v. 2.9.2019, S. 22 f.).
Laut dem UNHCR habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Monaten weiter verschlechtert; auch Kabul sei inzwischen hochgefährlich. Die Taliban hätten dramatisch wieder an Boden gewonnen, es gebe Terroranschläge und ständige Menschenrechtsverletzungen (siehe zum Ganzen: UNHCR v. 11.6.2019, UNHCR warnt vor umfassenden Abschiebungen nach Afghanistan). Auch laut einer aktuellen Einschätzung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bleibe die Sicherheitslage in Afghanistan volatil. Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl 2018 seien zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden (BFA, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan, 1.3.2019, S. 1 ff.). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) weist in seinem aktuellen Bericht darauf hin, dass sich laut UNAMA im Jahr 2018 die Kämpfe besonders im Osten, Südosten und in einigen südlichen Bereichen Afghanistans intensiviert hätten. Die Taliban hätten die Kontrolle über einige dünn besiedelte Gebiete erlangt und ihre Positionen in Gebieten, in denen es seit Jahren keine Kampfhandlungen gegeben habe, ausgebaut. Human Rights Watch habe festgestellt, dass durch die willkürliche Anwendung von Gewalt seitens der Taliban hunderte von Zivilisten getötet und verletzt worden seien (siehe zum Ganzen: EASO, Afghanistan Security Situation, 1.6.2019, S. 21). Auch das Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Accord) dokumentiert diverse Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle sowie staatliche und nicht-staatliche Akteure in den Jahren 2018/2019 (Accord, Überblick über die Sicherheitslage v. 2.10.2019; Accord, Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif v. 2.10.2019).
Trotz dieser besorgniserregenden Entwicklung ist die für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Gefahrendichte in Afghanistan jedoch grundsätzlich weiterhin nicht gegeben. Zwar weist auch der aktuelle UNAMA-Bericht vom 17. Oktober 2019 darauf hin, dass im dritten Quartal 2019 die höchste Zahl ziviler Opfer seit 2009 dokumentiert worden sei; dies unterstreiche, dass Afghanen seit vielen Jahren einem extremen Gewaltniveau ausgesetzt seien (UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, S. 1). Zugleich gibt UNAMA jedoch an, dass vom 1. Januar bis 30. September 2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) dokumentiert worden seien und dies in etwa demselben (hohen) Niveau des vergleichbaren Berichtszeitraums 2018 entspreche (UNAMA, a.a.O., S. 1). Bei einer proportionalen Hochrechnung der Opferzahlen für 2019 insgesamt (10.985 zivile Opfer; 3.417 Tote, 7.568 Verletzte) und einer zugunsten des Klägers konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von etwa 27 Mio. Menschen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 20; die National Statistics and Information Authority Afghanistan – NSIA – geht für 2019/2020 sogar von 32,2 Mio. Einwohnern Afghanistans aus) ergibt sich hieraus ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von 1:2.458. Selbst wenn man die Provinz Kabul zugrunde legt, für die UNAMA in den ersten neun Monaten des Jahres 2019 die höchste absolute Zahl an zivilen Opfern registriert hat (1.491 zivile Opfer; UNAMA, a.a.O., S. 2 f.), ergibt sich bei einer proportionalen Hochrechnung der Opferzahlen für 2019 insgesamt (1.988 zivile Opfer) und einer geschätzten Bevölkerungszahl der Provinz von 4.679.648 Menschen (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung v. 29.6.2018, S. 45, mit Einfügungen 4.6.2019 S. 90) ein Schädigungsrisiko von 1:2.354. Auch dieser Wert ist jedoch derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht von einer in Afghanistan oder Teilen hiervon aufgrund der Sicherheitslage jeder Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit tatsächlich drohenden, Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 – juris Rn. 22 f. zu einem Schädigungsrisiko von 1:800). Ein sich in diesem Bereich bewegender Gefahrengrad vermag auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer bzw. Untererfassung der zivilen Opfer noch nicht die Annahme einer Situation außergewöhnlicher allgemeiner Gewalt zu begründen (vgl. HessVGH, U.v. 27.9.2019 – 7 A 1923/14.A – juris Rn. 117 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 63).
Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletzt (vgl. EGMR, U.v. 11.7.2017 – S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 – Rn. 53; U.v. 11.7.2017 – Soleimankheel and others/Netherlands, Nr. 41509/12 – Rn. 51; U.v. 11.7.2017 – G.R.S./Netherlands, Nr. 77691/11 – Rn. 39; U.v. 11.7.2017 – E.K./Netherlands, Nr. 72586/11 – Rn. 67; U.v. 11.7.2017 – E.P. and A.R./Netherlands, Nr. 63104/11 – Rn. 80; U.v. 16.5.2017 – M.M./Netherlands, Nr. 15993/09 – Rn. 120; U.v. 12.1.2016 – A.G.R./Niederlande, Nr. 13442/08 – NVwZ 2017, 293 – Rn. 59). Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 9. April 2013 (H. and B./United Kingdom, Nr. 70073/10 – Rn. 92 f.) festgestellt, dass es in Afghanistan keine allgemeine Gewaltsituation gibt, die zur Folge hätte, dass allein wegen der Abschiebung einer Person dorthin tatsächlich die Gefahr von Misshandlungen gegeben sei. In den vorgenannten Urteilen hat er angesichts der ihm mittlerweile vorliegenden Informationen an dieser Einschätzung festgehalten (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 10).
(2) Auch aus der aktuellen humanitären bzw. wirtschaftlichen Lage in Afghanistan ergibt sich grundsätzlich kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Denn ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen und daher die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind, ist weiter nicht gegeben.
Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. September 2019 ist zu entnehmen, dass Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt sei (Human Development Index 2018: Platz 168 von 189 Staaten). Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das Wirtschaftswachstum sei zuletzt von 2,7 v.H. (2017) auf 1 v.H. (2018) zurückgegangen. Für 2019 gehe die Weltbank von einer leichten Erholung aus (realer BIP-Zuwachs von 2,5 v.H.). Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibe aber auf hohem Niveau (2017: 11,2 v.H.). Die Grundversorgung sei für große Teile der afghanischen Bevölkerung – insbesondere Rückkehrer – weiterhin eine tägliche Herausforderung. Laut UNOCHA seien 6,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe (z.B. in Form von Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen, verschärft durch die Dürre 2018, hätten dazu geführt, dass ca. zwei Mio. afghanische Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gelten würden. Jedoch habe die afghanische Regierung 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Seit 2002 habe sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibe sie im regionalen Vergleich zurück. Die Zahlen der Rückkehrer aus dem Iran seien auf einem hohen Stand (2017: 464.000; 2018: 775.000), während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen sei (2017: 154.000; 2018: 46.000). Für Rückkehrer leisteten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Das Fehlen sozialer oder familiärer Netzwerke könne Rückkehrern die Reintegration stark erschweren, da von diesen etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich abhänge (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan v. 2.9.2019, S. 27-31).
Laut dem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom 1. Juni 2019 habe die Dürre im Jahr 2018 mehr als zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung betroffen; die Einkommen seien halbiert worden. Laut einem Hungersnotfrühwarnsystem (FEWS) sei die Versorgungslage in Kabul und Mazar-e-Sharif im Dezember 2018 angespannt gewesen. Herat sei in die Kategorie „Krise“ eingestuft worden. Der Hauptfaktor hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln sei die Fähigkeit einer Person, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; dies könne bei Vertriebenen besonders schwierig sein. 72 v.H. der afghanischen städtischen Bevölkerung lebe in Slums oder unzureichenden Unterkünften. Etwa 70 v.H. der Bevölkerung Kabuls lebe in informellen Siedlungen. Die afghanischen Großstädte böten jedoch gerade für Alleinstehende die Option relativ billigen Wohnens in sog. „Teehäusern“. Laut Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) habe sich der Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Anlagen in Afghanistan bedeutend verbessert. Jedoch bleibe der Zugang zu Trinkwasser für viele Afghanen ein Problem, die sanitären Anlagen seien weiterhin schlecht. Laut dem afghanischen Gesundheitsministerium hätten im April 2018 60 v.H. der Bevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Laut ACLS habe 2016/17 die Arbeitslosenquote 23,9 v.H. betragen, zu diesem Zeitpunkt hätten 54,5 v.H. der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze gelebt. Für Rückkehrer sei das erweiterte familiäre Netzwerk überaus wichtig, um Zugang zu Arbeit und Unterkunft zu erhalten. Selbst mit einem solchen Netzwerk blieben jedoch unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen bzw. Haushalte mit Frauen als Haushaltsvorstand besonders vulnerabel. Viele Rückkehrer ohne familiäre Netzwerke würden sich in den Großstädten in der Annahme niederlassen, dass die Sicherheitslage und die Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, dort besser seien. Zum Teil würden nach Afghanistan abgeschobene Personen in der Anfangsphase auch Reintegrationshilfen erhalten. Angesichts der allgemeinen Lage sei es generell – vorbehaltlich individueller Umstände – zwar nicht unzumutbar, sich in den Großstädten Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif niederzulassen. In diesem Zusammenhang sei jedoch der Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk oder finanziellen Mitteln von besonderer Bedeutung (siehe zum Ganzen: EASO, Country Guidance: Afghanistan, 1.6.2019, S. 132-135).
Ausweislich des Länderinformationsblatts Afghanistan des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juni 2018 seien von den 2,1 Mio. Personen, die in informellen Siedlungen lebten, 44 v.H. Rückkehrer. Die Zustände in diesen Siedlungen seien unterdurchschnittlich und besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81 v.H. der Menschen in informellen Siedlungen seien Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26 v.H. hätten keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24 v.H. lebten in überfüllten Haushalten. Rückkehrer erhielten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehrten, und internationalen Organisationen (z.B. IOM, UNHCR) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (z.B. IPSO und AMASO), die die Reintegration in Afghanistan finanziell, durch Bereitstellung von Unterkunft, Nahrungsmitteln oder sonstigen Sachleistungen sowie durch Beratung unterstützten. Gleichwohl sei die Möglichkeit der Rückkehr zur Familie oder einer sonstigen Gemeinschaft mangels konkreter staatlicher Unterbringungen für Rückkehrer der zentrale Faktor. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellten die afghanische Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung (zwei Wochen). Ein fehlendes familiäres Netzwerk stelle eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar; Unterstützungsnetzwerke könnten sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Religion sowie aus „professionellen“ (Kollegen, Kommilitonen etc.) oder politischen Verbindungen ergeben (siehe zum Ganzen: BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan v. 29.6.2018, S. 314-316, 327-332, mit Einfügungen 4.6.2019 S. 357-360, 371-376).
Nach den aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 seien die humanitären Indikatoren in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2017 sei bezüglich 3,3 Mio. Afghanen ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe festgestellt worden; nunmehr kämen weitere 8,7 Mio. Afghanen hinzu, die langfristiger humanitärer Hilfe bedürften. Über 1,6 Mio. Kinder litten Berichten zufolge an akuter Mangelernährung, wobei die Kindersterblichkeitsrate mit 70 auf 1.000 Geburten zu den höchsten in der Welt zähle. Ferner habe sich der Anteil der Bevölkerung, die laut Berichten unterhalb der Armutsgrenze lebe, auf 55 v.H. (2016/17) erhöht, von zuvor 33,7 v.H. (2007/08) bzw. 38,3 v.H. (2011/12). 1,9 Mio. Afghanen seien von ernsthafter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Geschätzte 45 v.H. der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser, 4,5 Mio. Menschen hätten keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans herrsche die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirtschaft als Folge des kumulativen Effekts jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zusammenbreche. 54 v.H. der Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons – IDPs) hielten sich in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöhe und die Konkurrenz um Ressourcen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärke; die bereits an ihre Grenze gelangten Aufnahmekapazitäten der Provinz- und Distriktszentren seien extrem belastet. Dies gelte gerade in der durch Rückkehrer und Flüchtlinge rapide wachsenden Hauptstadt Kabul (Anfang 2016: geschätzt 3 Mio. Einwohner). Flüchtlinge seien zu negativen Bewältigungsstrategien gezwungen wie etwa Kinderarbeit, früher Verheiratung sowie weniger und schlechtere Nahrung. Laut einer Erhebung aus 2016/17 lebten 72,4 v.H. der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unzulänglichen Wohnverhältnissen. Im Januar 2017 sei berichtet worden, dass 55 v.H. der Haushalte in den informellen Siedlungen Kabuls mit ungesicherter Nahrungsmittelversorgung konfrontiert gewesen seien (siehe zum Ganzen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 36 f., 125 f.).
Auch laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. September 2019 würden Rückkehrer in der Regel de facto zu Binnenvertriebenen, da sie aufgrund der bewaffneten Konflikte und fehlender Netzwerke meist nicht in ihre afghanischen Herkunftsorte zurückkehren können. Rückkehrer wie Binnenvertriebene lebten meist in informellen Siedlungen und notdürftigen Unterkünften. Der Zugang zu Grunddienstleistungen sei für die gesamte afghanische Bevölkerung eingeschränkt, Rückkehrer und Binnenvertriebene seien jedoch noch stärker betroffen. So hätten rückkehrende Familien einen nur eingeschränkten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen. Rückkehrer und Binnenvertriebene benötigen meist langfristige Unterstützung, um sich lokal integrieren zu können. Insbesondere alleinstehende Frauen, ältere Menschen, unbegleitete Minderjährige und andere verletzliche Personengruppen seien auf spezielle Unterstützung angewiesen. Der Mangel an Grunddienstleistungen wie Wasser, adäquate sanitäre Einrichtungen, Unterkunft und Lebensmittel beeinträchtige den Gesundheitszustand der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer. Die Suche nach Unterkünften gehöre zu den absoluten Prioritäten sowohl der Binnenvertriebenen als auch der Rückkehrer. Durch die Dürre habe sich die Lage zusätzlich zugespitzt. Der Zugang zu Lebensmitteln und Wasser bilde in Kabul (geschätzte Einwohnerzahl: 3,5 – 5,5 Mio. Menschen) eine der größten Herausforderungen. Gemäß einer Studie von Oxfam seien die meisten Rückkehrer bezüglich Unterkunft und Unterstützung von ihren Verwandten abhängig. Die hohe Zahl an Rückkehrer und intern Vertriebenen verstärke die Nachfrage nach Dienstleistungen, sozialer Infrastruktur und beeinträchtige die Aufnahmefähigkeit des Landes (siehe zum Ganzen: SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile – Update, 12.9.2019, S. 20-23).
Zusammenfassend lassen sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln zur humanitären Lage in Afghanistan keine für die Beurteilung der Gefahrenlage relevanten Änderungen entnehmen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Situation in Afghanistan weiterhin sehr besorgniserregend ist. Jedoch liegen keine Erkenntnisse vor, die hinreichend verlässlich den Schluss zuließen, dass jeder alleinstehende, arbeitsfähige männliche Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten hätte; die hohen Anforderungen aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind daher weiterhin nicht erfüllt. Zudem liegen Erkenntnisse dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern in Afghanistan in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, trotz hoher Rückkehrzahlen nicht vor (vgl. zum Ganzen bereits BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 32).
Auch die aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 gehen letztlich weiterhin (vgl. bereits UNHCR, Richtlinien v. 19.4.2016, S. 99) davon aus, dass alleinstehende leistungsfähige afghanische Männer sowie verheiratete Paare in erwerbsfähigem Alter als Rückkehrer grundsätzlich auch ohne ein Unterstützungsnetzwerk ihren zumutbaren Lebensunterhalt in Afghanistan sicherstellen können, soweit im Einzelfall keine besonderen Gefährdungsfaktoren gegeben sind. Diese Personen könnten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (siehe zum Ganzen: UNHCR, a.a.O., S. 125; vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 9; vgl. auch OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 282 ff.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 113; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 422 f.). Zum selben Ergebnis gelangt auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen in seinem Bericht vom 1. Juni 2019 (EASO, a.a.O., S. 137).
Soweit der UNHCR in seinen aktualisierten Richtlinien zu der Auffassung gelangt, dass eine inländische Fluchtalternative in Kabul mit Blick auf Grenzen der Aufnahmekapazität der Stadt und die humanitären Lebensbedingungen in den dortigen sog. informellen Siedlungen generell nicht zur Verfügung stehe (UNHCR, a.a.O., S. 129), so beschränkt sich diese Aussage bereits auf Kabul, ohne jedoch das Vorhandensein hinreichender Lebensbedingungen für Rückkehrer im restlichen Afghanistan – insbesondere den sonstigen Großstädten – in Frage zu stellen. Zudem gilt, dass der Ausschluss Kabuls im Kontext der Zumutbarkeit als inländischer Fluchtalternative i.S.v. Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU erfolgt ist (vgl. UNHCR, S. 128: „Die Zumutbarkeit von Kabul als interner Schutzalternative“). Hiernach muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage jedoch so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält; dieser Zumutbarkeitsmaßstab bzw. dieses Zumutbarkeitsniveau geht über das Fehlen einer im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblichen Sicherung des Existenzminimums hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.8.2018 – A 11 S 1753/18 – juris Rn. 22). Ohnehin beruht die Bewertung des UNHCR auf von ihm selbst angelegten Maßstäben, die sich von den gesetzlichen Anforderungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterscheiden können (BayVGH, B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 9; vgl. auch OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 188 ff.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 114 f).
cc) Im Einzelfall des Klägers sind auch keine besonderen individuellen Umstände gegeben, die ausnahmsweise zum Vorliegen der Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans führen.
Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan gilt, dass in der Person des Klägers keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände gegeben sind.
Soweit es die humanitäre bzw. wirtschaftliche Lage in Afghanistan betrifft, wäre der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, für sich als Einzelperson ein kleines Einkommen zu erzielen und damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Der 22-jährige Kläger ist arbeitsfähig. Nach seinen eigenen Angaben hatte er bereits im Iran in einem Lebensmittelladen gearbeitet (Bl. 65 BA).
Dass sich der in Afghanistan geborene Kläger seit seinem zweiten Lebensjahr in Iran aufgehalten hat, steht seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht entgegen (siehe dazu schon oben). Insbesondere kann er sich zur Überzeugung des Senats hinreichend in einer der afghanischen Landessprachen, nämlich Dari, verständigen. Seine entgegenstehende Behauptung in der mündlichen Verhandlung ist unglaubwürdig: Bei seiner Asylantragstellung am 24. Oktober 2016 hatte er ausdrücklich angegeben, seine erste Sprache sei „Dari“, seine zweite Sprache „Persisch“ (Bl. 14 BA). Die Erstbefragung am 24. Oktober 2016 wurde in der Sprache Dari durchgeführt (Bl. 3 BA), ebenso die Anhörung durch das Bundesamt am 11. Januar 2017, ohne dass es dabei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre (Bl. 13, 62, 69 BA). Sollte der Kläger tatsächlich aufgrund eines persischen Akzents als Rückkehrer aus dem Iran erkennbar werden, so änderte dies nichts, dass er sich hinreichend in Dari (mit iranischem Akzent) verständigen könnte. Davon abgesehen ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass (die iranische Landessprache) Farsi und Dari starke Ähnlichkeiten aufweisen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan v. 2.9.2019, S. 31). Soweit es unterschiedliche Begrifflichkeiten in beiden Sprachen gibt, erscheint es nicht unmöglich, die andere Verwendung der Begriffe alsbald zu erlernen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 130).
Dass der Kläger nach seinem Vortrag zu Afghanistan keinen Bezug hat, vor Ort auf keinerlei Familie oder sonstiges Netzwerk zurückgreifen kann und auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt, ist – wie oben bereits dargelegt – ebenfalls kein Hinderungsgrund für eine Rückkehr nach Afghanistan.
c) Auch die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Fall des Klägers hinsichtlich Afghanistans nicht vor.
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
aa) Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten – insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage – kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – NVwZ 2012, 244 – juris Rn. 21 f.; B.v. 14.11.2007 – 10 B 47.07 u.a. – juris Rn. 3; vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 40 m.w.N; VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 131 ff.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 313 ff.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 188 ff.).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 41 m.w.N.).
d) Das durch den Senat gefundene Ergebnis zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht – soweit ersichtlich – auch der einhelligen Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris; U.v. 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 – juris; U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris). Eine Auseinandersetzung mit einer abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen durch andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. allg. BVerwG, B.v. 6.7.2012 – 10 B 18.12 – juris Rn. 10) ist daher nicht geboten.
2. Auch aus der klägerseitig vorgetragenen Hinwendung zum Christentum ergibt sich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK sind nicht gegeben.
aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Neben Art. 3 EMRK können auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien grundsätzlich Abschiebungsverbote begründen, wenn sie in ihrem Kern bedroht sind. Auch bei solchen Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien – wie etwa der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat (zu Art. 3 EMRK siehe bereits oben). Danach kann auch eine drohende Verletzung des unveräußerlichen – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbaren – Kerns der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist, einer Abschiebung entgegenstehen. Eine die Abschiebung hindernde offenkundige Verletzung des unveräußerlichen Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK droht dabei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dann, wenn der Betroffene im Zielstaat entweder aus religiösen Gründen Verfolgung erleiden wird oder wegen seiner Religionszugehörigkeit der tatsächlichen Gefahr des Todes, der ernsthaften Misshandlung, der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens oder der willkürlichen Freiheitsentziehung ausgesetzt ist (zum Ganzen: EGMR, B.v. 28.2.2006 – Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 27034/05 – S. 6 f.; BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34.99 – BVerwGE 111, 223 = NVwZ 2000, 1302 = juris Rn. 11 f.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 36 ff. m.w.N.).
Hinsichtlich des Schutzes vor religiöser Verfolgung gilt im Bereich des Flüchtlingsschutzes gemäß §§ 3 ff. AsylG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU, dass eine Verfolgungshandlung nicht nur in gravierenden Eingriffen in die Freiheit des Betroffenen liegen kann, seinen Glauben im Privaten zu praktizieren (forum internum), sondern auch in solchen in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (forum externum). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet. Die erforderliche objektive Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Subjektiv ist relevant, dass für den jeweiligen Asylbewerber die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Maßgeblich ist, wie dieser seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Die konkrete Glaubenspraxis muss für den jeweiligen Asylbewerber ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (zum Ganzen: EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 u. C-99/11 – NVwZ 2012, 1612 = BayVBl 2013, 234 = juris Rn. 57 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = NVwZ 2013, 936 = juris Rn. 23 ff.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 63 f.)
Die Tatsache, dass ein Asylbewerber die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss dieser zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Praktiziert der Asylbewerber seinen Glauben in Deutschland in einer Weise, die ihn im Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, ist zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für diesen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Auch darf von einem Erwachsenen im Regelfall erwartet werden, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Bei der Beurteilung, ob die Befolgung einer gefahrträchtigen religiösen Praxis für einen Asylbewerber zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, sind staatliche Behörden und Gerichte nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Asylmagazin 2015, 345 = NVwZ 2015, 1678 = BayVBl 2016, 104 = juris Rn. 9 ff.; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = NVwZ 2013, 936 = juris Rn. 30 f.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 72 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris Rn. 27 f., 45; VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 63 f. m.w.N.).
bb) Im Fall des Klägers kann dahingestellt bleiben, ob der gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK zu gewährende Schutz vor religiöser Verfolgung in seiner Reichweite sogar demjenigen entspricht, den der Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU aus religiösen Gründen gewährleistet, oder ob er aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten hohen Anforderungen an konventionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote dahinter zurückbleibt und etwa auf ein im Wesentlichen auf das forum internum beschränktes „religiöses Existenzminimum“ begrenzt ist (vgl. dazu OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 58 ff.). Denn selbst wenn man die Maßgaben nach §§ 3 ff. AsylG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU zugrunde legt, drohte dem Kläger in Afghanistan keine religiöse Verfolgung in diesem Sinne:
Zwar sind zum Christentum konvertierte Muslime in Afghanistan gemessen an den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile Update v. 12.9.2019, S. 15 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan v. 2.9.2019, S. 11 f.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 66 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan v. 29.6.2018, S. 270 ff., mit Einfügungen 4.6.2019 S. 313 ff., EASO, Country Guidance: Afghanistan v. 1.6.2018, S. 60 f.) als Apostaten landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer beachtlichen Verfolgung durch den afghanischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren sowie auch durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, wenn ihr christlicher Glauben bekannt wird. Sie sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wären sie weiterhin Muslime (vgl. OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 66 ff.; VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 67 ff. m.w.N.).
Im konkreten Einzelfall des Klägers ist indes nicht davon auszugehen, diesem drohe eine derartige Verfolgungsgefahr: Der Senat hat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nicht die Überzeugung gewinnen können, für diesen sei die Ausübung des christlichen Glaubens auch in Afghanistan besonders wichtig und unverzichtbar, um seine religiöse Identität zu wahren. Die vorgetragene Hinwendung des Klägers zum Christentum beruht zur Überzeugung des Senats nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung, welche dessen religiöse Identität prägte. Es ist weder zu erwarten, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben aktiv lebte, noch dass er ein solches Absehen von religiöser Betätigung als mit seiner religiösen Identität unvereinbar empfinden würde.
Der Kläger hat schon nicht hinreichend deutlich machen können, dass und ggf. aufgrund welcher inneren Beweggründe er sich dem Christentum im Sinne eines identitätsprägenden religiösen Bekenntnisses zugewandt hätte. Anlass seines Interesses für den christlichen Glauben sei gewesen, dass er einen zum Christentum konvertierten Mitbewohner als „sehr anständigen“ und „ausgeglichenen“ Mann erlebt habe, der „in sich ruht.“ Hierbei handelt es sich nicht um spezifisch christlich-religiöse Eigenschaften. Die klägerseitige Einlassungen zu den Gründen seiner Taufe, er habe das Gefühl gehabt, eine Verbindung zu Jesus bzw. einen Vater zu haben, er empfinde eine „innere Ruhe“, ein Gefühl das er bisher nicht gehabt habe, das Christentum gebe ihm „innere Ruhe“, sind oberflächlich und substanzlos geblieben. Gegen die Annahme, der Kläger habe seine Taufe als wichtiges, seine religiöse Identität prägendes Ereignis empfunden, spricht auch, dass er sich an das Datum der Taufe nicht mehr sicher erinnern konnte und auch seinen Taufspruch nicht wusste, obgleich dies in der von ihm vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung erwähnten Taufbescheinigung dokumentiert ist.
Obwohl sich der Kläger nach eigenen Angaben bereits seit Mai 2017 für das Christentum interessiert hatte, sich im Dezember 2017 hat taufen lassen und gemessen an seinen Angaben und den vorgelegten Bestätigungen des „Hirten und geistlichen Leiters“ des … … regelmäßig an Gottesdiensten (mit Glaubensunterricht) teilnimmt, deutet auch das Wissen des Klägers über die Grundzüge seiner neuen Religion – auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition – nicht auf eine identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung hin. Die Bedeutung (eines Teils) seines eigenen Taufspruchs „Und das Wort wurde Fleisch und wohnte unter uns“ (Menschwerdung Gottes/Weihnachten) konnte der Kläger nicht ansatzweise erklären. Auch sind seine Angaben zu wichtigen Glaubensaussagen des Christentums, man habe „andere Menschen zu respektieren“, es gehe um die „Ehrung des Nächsten“, substanzlos und phrasenhaft geblieben. Gefragt nach einem christlichen Gebet meinte er nur, auf Deutsch sei es „unser Vater im Himmel“, er könne nicht das gesamte Gebet sagen, substantiellere Angaben konnte der Kläger nicht machen. Zur Frage nach einer Bibelstelle, die für ihn etwas bedeute, konnte er keine nachvollziehbaren Angaben machen: Bei der vom ihm angegebene Fundstelle Matthäus 28,11 geht es jedenfalls entgegen seinen Angaben nicht darum, dass „fleißigen und ehrbaren Menschen“ zugesagt wird, ihnen werde „immer Ruhe“ gespendet.
Auch aus den Angaben des Klägers zu seiner Glaubensbetätigung in Deutschland lassen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung ableiten. Zwar besucht der Kläger nach seinen eigenen Angaben und gemäß den vorgelegten Bestätigungen des … … regelmäßig Gottesdienste des … … Dass die Teilnahme an diesen Gottesdiensten jenseits der dort erlebten sozialen Gemeinschaft – der Kläger spricht vom „Gefühl Geborgenheit“ – auf einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines identitätsprägenden religiösen Bekenntnisses beruhte, kann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht festgestellt werden. So beschränkt sich die Glaubensbetätigung auf den (passiven) Besuch dieser Gottesdienste des … … An sonstigen religiösen oder kirchlichen Veranstaltungen nimmt der Kläger nach eigenen Angaben nicht teil. Die Frage nach der persönlichen Glaubensausübung im Alltag hat der Kläger gänzlich substanzlos damit beantwortet, er versuche seine „Erkenntnisse weiterzugeben“, er habe „das Gefühl, ein anderer Mensch zu sein“ bzw. „das Gefühl, ein neues Leben habe begonnen.“ Eine spezifisch christliche und religiös geprägte Glaubensbetätigung lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen.
Der Kläger hat auch nicht deutlich machen können, dass und warum er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben dort leben wollte und dies für ihn persönlich wichtig wäre. Auf die entsprechende Frage hatte er zunächst lediglich darauf hingewiesen, dass es für Christen in Afghanistan keine Lebensgrundlage gebe bzw. dass der Koran für Apostaten die Todesstrafe vorsehe. Auf Nachfrage meinte er dann, er habe gelernt, dass Jesus ihn behüte, wenn er auf ihn vertraue, bzw. dass Jesus einer sei, der den Hilfsbedürftigen Kraft und Hilfe spende, es sei bei ihm das „Gefühl Geborgenheit“. Diesem Vorbringen lässt sich indes nicht entnehmen, dass für den Kläger die offene Ausübung des christlichen Glaubens in Afghanistan nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar wäre, um seine religiöse Identität zu wahren.
An dem gefundenen Ergebnis vermögen auch die vorgelegten Bestätigungen des „Hirten und geistlichen Leiters“ des … … sowie dessen Einlassung in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern. Der Senat ist an die Beurteilung eines kirchlichen Amtsträgers nicht gebunden, vielmehr hat er sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Gemäß dieser kann aus den dargelegten Gründen bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, für den Kläger sei die Ausübung des christlichen Glaubens in Afghanistan zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und unverzichtbar.
b) Die vorgetragene Hinwendung zum Christentum führt auch nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Wie bereits zu § 60 Abs. 5 AufenthG ausgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden, dass für den Kläger die Ausübung des christlichen Glaubens auch in Afghanistan zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig bzw. unverzichtbar wäre, und ist nicht zu erwarten, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben aktiv lebte. Daraus ergibt sich, dass insoweit auch nicht von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden kann.
3. Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung in Nr. 5. des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. Januar 2017 und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6. dieses Bescheids bestehen keine Bedenken; insoweit erhebt auch der Kläger keine Einwendungen.
4. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.