Aktenzeichen RN 5 K 15.25
VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 73
Leitsatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine einzelbetriebliche Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm bei von den Antragsunterlagen abweichender Ausführung (durch ein reduziertes Fassungsvermögen eines Fahrsilos) auf Grund einer auf ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften beruhenden Verwaltungspraxis entsprechend gekürzt wird. (redaktioneller Leitsatz)
Für die Rücknahme und vollständige Rückforderung der Förderung besteht jedoch keine Rechtsgrundlage, weil das Mindestinvestitionsvolumen, das durch rechnerische Kürzung infolge der Verwaltungspraxis nachträglich reduziert wird, weder eine auflösende Bedingung noch ein Vorbehalt der Bewilligung der Förderung ist. (redaktioneller Leitsatz)
Auch nach europarechtlichen Vorschriften ist eine Rückforderung der gesamten Förderung nicht vorgesehen, sondern nur eine Sanktion in Höhe der Abweichung, wenn der als förderfähig anerkannte vom beantragten Betrag abweicht. Der Ausschluss von der Förderung ist nur bei vorsätzlich falschen Angaben möglich. (redaktioneller Leitsatz)
Der Rückforderung steht Vertrauensschutz entgegen, weil ein durchschnittlicher Landwirt nicht mit dem Verlust der gesamten Zuwendung rechnen muss, wenn die Nicht-Einhaltung der Mindestinvestitonssumme nur auf einer nachträglichen rechnerischen Kürzung beruht und die tatsächliche Ausgabenhöhe der beantragten entspricht. (redaktioneller Leitsatz)
Zwar ist bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen aus Gründen der Sparsamkeit die Rückforderung in der Regel geboten, ohne dass es besonderer Ermessenerwägungen bedarf; dies gilt aber nicht, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, weil die Behörde auf einen “anteiligen” Verstoß mit einer vollständigen Rückforderung reagiert. In diesem Fall muss das Ermessen ausgeübt und begründet werden, zumal auch die europarechtlichen Vorschriften nicht zur vollständigen Rückforderung zwingen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09.12.2014 werden aufgehoben.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Der Kläger hat 1/5 der Kosten, der Beklagte hat 4/5 der Kosten zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
IV.
Das Urteil ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist bezüglich des Bescheids des AELF … vom 31.7.2014 in Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 9.12.2014 mit dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Festsetzung weiterer 1.249,20 Euro als Zuwendung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), vgl. dazu I. Insoweit war die Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Behörde rechtmäßig und ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Klage gegen die Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 9.12.2014 ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet, da der Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), vgl. dazu II.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer 1249,20 Euro als Zuwendung.
1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Förderung in Form der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der zum Zeitpunkt der behördlichen Zustimmung geltenden Fassung, hier also in der Fassung vom 1.11.2009 Nr. G4-7271-7560. Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere lässt sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus europäischen Rechtsnormen herleiten. So werden in der der EIF-Richtlinie des StMELF zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) lediglich die Rahmenbedingungen für die Förderung festgesetzt. Die Ausfüllung des Rahmens bleibt dabei den Mitgliedsstaaten überlassen. Hierzu erlässt die Verwaltung üblicherweise Förderrichtlinien, bei deren Gestaltung sie sich im leistenden Bereich bewegt und daher grundsätzlich frei ist (BVerwG U.v. 27.3.1992 – Az. 7 C 21/90, BVerwGE 90, 112, Rn. 40). Allerdings handelt es sich bei den Regelungen der Richtlinie nicht um Rechtsnormen, so dass sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus ihnen selbst heraus ergeben kann. Es soll vielmehr in Form einer verwaltungsinternen Weisung erreicht werden, dass die Ermessensausübung bei der Verteilung der Fördermittel gleichmäßig erfolgt. Ein Anspruch kann sich daher lediglich aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben, nach dem die Behörde verpflichtet ist, sich an ihre in den Förderrichtlinien vorgegebene Vollzugspraxis zu halten. Daraus ergibt sich aber auch, dass letztendlich auch der tatsächliche Vollzug entscheidend ist, so dass sich kein oder ein anderer Anspruch ergibt, wenn die Behörde ihren Vollzug anders als die zugrunde gelegte Richtlinie gestaltet (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 – NVwZ 2012, 1262; BVerwG, U. v. 23.4.2003, Az. 3 C 25/2 – NVwZ 2003, 1384). Damit ist ein Anspruch auf Abweichen von der Förderrichtlinie nur möglich, wenn der tatsächliche Verwaltungsvollzug davon abweicht oder wenn sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen bzw. gebieten (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 – BVerwGE 143, 50). Zunächst kommt es auf die Regelungen der Förderrichtlinie an.
2. Grundsätzlich wurde dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid vom 18.2.2010 eine Zuwendung von bis zu 6.249,- Euro bewilligt. Die endgültige Höhe der zu bewilligenden Förderung war bei der Endfestsetzung jedoch niedriger anzusetzen, da das Vorhaben abweichend vom beantragten Fördergegenstand realisiert wurde.
a) Entscheidend ist daher zunächst, was genau der beantragte Fördergegenstand ist. Dies ist weder im Antrag vom 1.12.2009, noch im Bewilligungsbescheid vom 18.2.2010 eindeutig klargestellt. Laut Nr. 4.1 der Besonderen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids dürfen die bewilligten Mittel nur für die zuwendungsfähigen, betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegendem Investitionskonzept und genehmigten Bauplan verwendet werden. Hieraus ergibt sich, dass diese bei der Ermittlung des Fördergegenstands miteinbezogen werden müssen. Im Antrag vom 1.12.2009 ist bei der kurzen Erläuterung der geplanten Maßnahme folgendes aufgeführt: „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos“. Unter dem Punkt 9 „Investitionen“ ist der Posten „Fahrsilo“ für 31.248,- Euro angegeben. Das beiliegende Investitionskonzept spricht von einer „Fahrsiloerweiterung“ mit dem Nettoinvestitionsvolumen von 31.248,- Euro. Die konkreten Maße des Fahrsilos ergeben sich nur aus dem Angebot der Firma A… vom 28.10.2009. Hier wird ein Monolith-Stahlbeton-Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m für die Nettosumme von 31.248,- Euro angeboten. Im Bewilligungsbescheid vom 18.2.2010 ist lediglich von einer „Erweiterung einer Fahrsiloanlage“ die Rede, ohne aber die konkreten Maße bzw. den konkreten Fördergegenstand genau zu bezeichnen. Die einzige Stelle, an der konkrete Angaben über die Maße des Fahrsilos gemacht werden, ist das Angebot der Firma A…, das auch der Höhe nach mit den Angaben im Investitionskonzept und im Antrag korrespondiert. Insgesamt ist damit als Fördergegenstand „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m“ für die Nettoinvestitionssumme von 31.848,- Euro anzusehen. Das Volumen des beantragten Fahrsilos beträgt demnach 720 cbm.
b) Tatsächlich realisiert wurde jedoch nach den Feststellungen der Prüfkommission ein Volumen von lediglich 571,40 cbm. Dem lag eine Vermessung des vorgefundenen Fahrsilobaus zugrunde. Nicht als förderfähig anerkannt und damit nicht einbezogen wurde ein dort vorgefundenes Siloeck. Dieses konnte nicht als förderfähig berücksichtigt werden, da es nicht beantragt war. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen Teil des beantragten Fördergegenstands Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass sich das Siloeck an der einen Seite, der große, 571,40 cbm umfassende Silobau an der anderen Seite eines vorhandenen Altbestandes anschließt. Mit dem ermittelten Fördergegenstand „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m“ korrespondiert (unter Abweichungen) der große Silobau mit 571,40 cbm und nicht eine weitere Erweiterung in Gestalt des Siloecks.
c) Entsprechend der abweichenden Realisierung des Vorhabens konnte nur ein Zuschuss von insgesamt 4.959,75 Euro bewilligt werden. Auf die Rückforderung des wegen der bereits erfolgten Auszahlung von 4.999,20 Euro verbleibenden Restbetrags von 39,45 Euro hat die Behörde wegen der Kleinbetragsregelung verzichtet. Die Festsetzung des Förderbetrags berechnet sich wie folgt: Fördergegenstand und Bezugspunkt für die Investitionssumme und letztlich daher die Fördersumme ist das beantragte Vorhaben und nicht die Investitionssumme selbst. Hierbei ist insbesondere das Fassungsvermögen relevant. Gemäß der ständigen Verwaltungspraxis, die durch die ermessenslenkenden Vorgaben aus dem LMS vom 7.7.2008, Geschäftszeichen G 7-7271-7242, sowie aus dem LMS vom 19.8.2009, Geschäftszeichen G 4-7271-7274 bestätigt wird, war das zuwendungsfähige Investitionsvolumen entsprechend rechnerisch zu kürzen. Dabei ergibt sich ein Verhältnis der Abweichung des tatsächlich realisierten Fassungsvermögens gegenüber dem beantragten und bewilligten Fassungsvermögen von 20,64%. Dementsprechend konnte statt des beantragten und bewilligten zuwendungsfähigen Investitionsvolumens von 31.248,- Euro nur entsprechend des verbleibenden Prozentsatzes von 79,36% ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 24.798,76 Euro anerkannt werden. In Nr. 2.1 der in Nr. 3 der allgemeinen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 18.2.2010 für anwendbar erklärten ANBest-P ist geregelt, dass sich die Zuwendung ermäßigt, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. An dieser Stelle kann noch offenbleiben, ob es sich dabei um eine Bedingung handelt oder um die Anordnung eines Vorbehaltes. Demnach war die endgültige Höhe der Zuwendung dem reduzierten zuwendungsfähigen Investitionsvolumen entsprechend ebenfalls zu reduzieren und konnte nur in Höhe von 4.959,75 Euro festgesetzt werden.
Damit ist die Endfestsetzung rechtmäßig erfolgt. Die Klage war insoweit unbegründet und daher abzuweisen.
II.
Bezüglich der Ziffer 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 9.12.2014 ist die Klage jedoch begründet, da der Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
1. Dabei sind die Anordnungen nicht schon formell rechtswidrig, da die hier handelnde FüAk zwar nicht als Widerspruchsbehörde, aber jedenfalls als Ausgangsbehörde sachlich zuständig war. Bei den Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids handelt es sich im Vergleich zum Ausgangsbescheid um einen neuen Verwaltungsakt, den die Widerspruchsbehörde hier in Form des Selbsteintritts erlassen hat, nicht lediglich um eine „Verböserung“ des ursprünglichen Bescheids. Die Abgrenzung zwischen der reformatio in peius und dem Selbsteintritt der Widerspruchsbehörde ist danach vorzunehmen, ob sich die Widerspruchsbehörde in dem durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen bewegt oder ob sie das Widerspruchsverfahren lediglich zum Anlass nimmt, einen völlig neuen Verwaltungsakt zu erlassen und somit den verfahrensrechtlichen Rahmen der Ausgangsbehörde verlässt (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 6). Der durch den Widerspruch vorgegebene verfahrensrechtliche Rahmen umfasst aber lediglich die im Ausgangsbescheid vorgenommene Endfestsetzung im Rahmen der Vorbehalte aus dem Bewilligungsbescheid und nicht eine zusätzliche Totalrücknahme und Totalrückforderung. Damit war die FüAk vorliegend zwar nicht als Widerspruchsbehörde, aber als Ausgangsbehörde sachlich zuständig und zwar nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der EG-Ausführungsverordnung-Landwirtschaft, nach dem bis zum 31.12.2014 auch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sachlich für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zuständig ist.
2. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids der FüAk vom 18.2.2010 (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 9.12.2014) kann nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden und ist rechtswidrig.
Die Voraussetzungen der im Widerspruchsbescheid genannten Rechtsgrundlage, Art. 48 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004, sind nicht erfüllt. Danach kann grundsätzlich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligung vom 18.2.2010 ist jedoch rechtmäßig erfolgt (a). Darüber hinaus ist nach europarechtlichen Vorgaben eine Totalrückforderung im vorliegenden Fall nicht vorgesehen (b). Außerdem kann sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand des Bewilligungsbescheids berufen (c). Unabhängig davon hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt (d).
a) Die Bewilligung ist rechtmäßig. Daher ist eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht möglich. Entgegen der Ansicht der FüAk führt die rechnerische Kürzung des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens auf 24.798,76 Euro nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung vom 18.2.2010, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass gemäß Teil A Nr. 5.1 der maßgeblichen EIF-Richtlinie ein Mindestinvestitionsvolumen von 30.000,- Euro vorliegen muss.
aa) Die Bewilligung ist nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung rückwirkend rechtswidrig geworden. Insbesondere kann Nr. 2.1 ANBest-P nicht hierfür als Bedingung herangezogen werden.
(1) So ist Nr. 2.1 ANBest-P für den hier vorliegenden Aspekt nicht einschlägig, da sie an einem anderen Bezugspunkt ansetzt bzw. ein anderes Verhältnis regelt. Die Frage, ob das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000,- Euro unterschritten wird, entsteht vorliegend daraus, dass es aufgrund einer abweichenden Realisierung des Bauvorhabens gemäß ständiger Verwaltungspraxis und den Vorgaben aus den LMS vom 7.7.2008 und vom 19.8.2009 (siehe oben) durch rechnerische Kürzung zu einer verhältnismäßigen Reduzierung des Nettoinvestitionsvolumens kommt. Dieser erste Schritt betrifft das Verhältnis der tatsächlich realisierten Abweichung zum Investitionsvolumen. Dagegen ist Nr. 2.1 der ANBest-P erst auf den gedanklich nachgelagerten Schritt anzuwenden, nämlich auf die Auswirkung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben, hier also des rechnerisch gekürzten Nettoinvestitionsvolumens, auf die Zuwendung. Die Frage, ob das Mindestinvestitionsvolumen unterschritten ist oder nicht, kann demnach nicht von der Rechtsfolge der Nr. 2.1 ANBest-P abhängen. Gleiches gilt für die inhaltlich insoweit vergleichbare Bestimmung Nr. 4.7 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids.
(2) Weder bei der Verwaltungspraxis, die bei einer abweichenden Ausführung des Fördervorhabens zu einer Neuberechnung und rechnerischen Kürzung der Nettoinvestitionssumme führt, noch bei der ohnehin nicht einschlägigen Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich um eine Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG.
Bei der ständigen Verwaltungspraxis der rechnerischen Kürzung kann schon deshalb keine Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG vorliegen, da sie weder ausdrücklich in oder ergänzend zur Bewilligung geregelt wurde, noch sich ihre Bestimmung aus dem Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts ergibt (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 36 Rn. 9 a).
Bei der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur inhaltlich weitestgehend vergleichbaren Bestimmung Nr. 2.1 erste Alternative ANBest-K 2005 (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211) nicht um eine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des VGH (vgl. etwa BayVGH u.v. 25.7.2013, Az. 4 B 13.727 ) nicht gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass unter den Begriff des Ereignisses nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse fallen, nicht jedoch nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Nach diesen Maßstäben sei Nr. 2.1 ANBest-K keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. In der Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ ist nach dem BVerwG kein die Bedingung auslösendes Ereignis im oben beschriebenen Sinne zu verstehen, da der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben eine förderrechtliche Bewertung zugrundeliegt (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, Leitsatz, Rn. 12-14).
Nach diesen Grundsätzen, denen sich die entscheidende Kammer anschließt, ist in der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P grundsätzlich keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu sehen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein beobachtbares Ereignis als potentieller Auslöser der Bedingung vorliegt. Die Rechtsqualität der vielfach verwendeten Regelung aus Nr. 2.1 ANBest-P ist abstrakt zu bestimmen und damit unabhängig vom konkreten Einzelfall. Es kommt also nicht drauf an, ob der in Nr. 2.1 ANBest-P genannten Voraussetzung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Auslagen im Einzelfall ein tatsächlich beobachtbares Ereignis, wie die anderweitige Ausführung des Bauvorhabens zugrunde liegt, da die Klausel unabhängig davon beurteilt werden muss und in der dort genannten Ermäßigung der Ausgaben als solcher kein beobachtbares Ereignis gesehen werden kann (vgl. BVerwG a. a. O.). Selbst wenn man hier auf den konkreten Einzelfall abstellen würde, so läge aber im vorliegenden Fall auch keine Bedingung vor. Denn in der Überlegung, wie sich die anderweitige Bauausführung auf die Investitionssumme auswirkt, ist eine Bewertung durch die Behörde enthalten.
bb) Es verbleibt die Möglichkeit, dass die rechnerische Kürzung des Investitionsvolumens infolge der kleineren Bauausführung im Endfestsetzungsbescheid im Rahmen eines im Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorbehalts durchgeführt wurde. Grundsätzlich wird nach Nr. 6.3 der Besonderen Nebenbestimmungen die endgültige Höhe der Förderung nach Prüfung des Endverwendungsnachweises festgesetzt. Darin ist die Anordnung eines entsprechenden Vorbehalts zu sehen. Auch in Nr. 2.1 ANBest-P ist nach der Rechtsprechung (BVerwG B.v.15.1.2016 – Az. 10 B 16/15 Rn. 7) zu inhaltlich weitestgehend vergleichbaren Klauseln die Anordnung eines Vorbehalts und eben keiner Bedingung (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211) zu sehen.
Die Vornahme der Endfestsetzung unter Ausführung der Vorbehalte des Bewilligungsbescheids kann jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids führen, da sie diesen gar nicht berührt. Bei der Endfestsetzung werden lediglich die bislang unter Vorbehalt offen gelassenen Punkte endgültig und abschließend geregelt.
Der Zuwendungsbescheid vom 18.2.2010 war damit rechtmäßig, die Rücknahme allein deshalb rechtswidrig.
b) Nach europarechtlichen Vorgaben ist eine Rückforderung der gesamten Förderung in der vorliegenden Konstellation zunächst nicht vorgesehen. Der von der Behörde angeführte Grund für die Rückforderung liegt letztlich darin, dass sich die zuwendungsfähigen Ausgaben durch Neuberechnung aufgrund vom Antrag abweichender Ausführung des geförderten Vorhabens soweit reduziert haben, dass im Nachhinein die Mindestinvestitionssumme unterschritten wird. Wenn der als förderfähig anerkannte Betrag um mehr als 3% vom als förderfähig beantragten Betrag abweicht, sieht Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006, als Rechtsfolge eine Sanktion in Höhe der Abweichung vor. Der Ausschluss von der Förderung (verbunden mit der Rückforderung bereits bezahlter Beträge) als Sanktion setzt nach Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 voraus, dass vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden.
Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist nach Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 ebenfalls möglich. Vorliegend ist aber nur ein Teilbetrag zu Unrecht gezahlt worden, nicht aber die gesamte Fördersumme. Ein rechnerisches Unterschreiten der Mindestinvestitionssumme im Nachhinein führt nicht rückwirkend dazu, dass der nach der Kürzung verbleibende Teil der Förderung zu Unrecht gezahlt wurde und damit insgesamt zurückgefordert werden muss.
c) Unabhängig davon kann sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand des Bewilligungsbescheides berufen. Nach Art. 73 Abs. 4 EU (VO) Nr. 796/2004 gilt die Pflicht zur Rückzahlung dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Einschränkung nach Unterabsatz 2 kann vorliegend nicht greifen, da der Rücknahmebescheid am 9.12.2014 und damit jedenfalls später als 12 Monate als die Zahlung im Jahr 2012 (Zahlungsfreigabe am 24.5.2012) erging. Der relevante Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums ist nach dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 4 EU (VO) Nr. 796/2004 der Zeitpunkt der Zahlung, also hier der Freigabe der ersten Rate nach Einreichung des Auszahlungsantrags und des Verwendungsnachweises. Der relevante Irrtum der Behörde bestand darin, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung davon ausging, dass die beantragte und bewilligte Förderung die Vorgaben für die Mindestinvestitionssumme einhalten würde bzw. dass es nicht wegen einer Abweichung zur rechnerischen Kürzung und damit zu einer Unterschreitung im Nachhinein kommen würde. Insbesondere entsprachen die vom Kläger abgegebenen Rechnungen der Höhe nach der beantragten und bewilligten Investitionssumme. Dieser Irrtum war aus Sicht der Behörde kausal für die Auszahlung der ersten Rate der Zuwendung.
Allerdings konnte der Irrtum vom Kläger, dem Betriebsinhaber, zum relevanten Zeitpunkt der Zahlung (EuGH U.v. 2.7.2015 – Az. C-684/13 Rn. 89) billigerweise nicht erkannt werden. Die eingereichten Belege entsprachen der beantragten Investitionssumme. Zwar musste ihm bewusst sein, dass die Ausführung des Vorhabens von dem beantragten Vorhaben abweicht. Möglicherweise musste ihm bewusst sein, dass dies zu einer Kürzung der letztendlich festzusetzenden Förderung führen könnte. Nicht erkennen konnte er jedoch auch unter den Gesichtspunkten der Billigkeit, dass dies aus der Sicht der Behörde zum Unterschreiten der Mindestinvestitionssumme und damit zum Verlust der gesamten Förderung führen würde. Hinsichtlich des Maßstabs der an den Betriebsinhaber zu stellenden Anforderungen ist folgendes auszuführen: Zunächst ist Art. 73 Abs. 4 EU (VO) Nr. 796/2004 nach dem EuGH eng auszulegen, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht. Dies gilt umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt (EuGH U.v. 2.7.2015 – Az. C-684/13 Rn. 85). Vertrauensschutz kann danach nur gewährt werden, wenn sich der Subventionsempfänger selbst um Gewissheit hinsichtlich der Subventionsvoraussetzungen bemüht hat (vgl. zum Maßstab allgemein EuGH, U.v. 1.4.1993 – Az. C-250/91 – Slg 1993, I-1819, D… GmbH Rn. 18ff). Von einem durchschnittlichen Landwirt wie dem Kläger kann nach der Rechtsprechung nicht die Kenntnis der Vorschriften des Unionsrechts, des Bundes- und Landesrechts und oberbehördlicher Anweisungen verlangt werden (BayVGH U.v. 5.11.2013 – Az. 19 B 09.1559 Rn. 51 m. w. N.). Erwartet werden kann aber Lektüre und Verständnis der Unterlagen, durch die die Landwirtschaftsverwaltung die Fördervoraussetzungen kommuniziert, da sie Voraussetzung für jede Teilnahme am landwirtschaftlichen Subventionswesen sind (BayVGH a. a. O.). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Voraussetzung der Mindestinvestitionssumme aus Abschnitt A, 5.1 der Förderrichtlinie zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung vom 1.11.2009. Dabei handelt es sich um eine verwaltungsinterne oberbehördliche Regelung, die eine gleichmäßige Ermessensausübung gewährleisten soll. Sie fällt damit unter die erstgenannte Kategorie, deren Kenntnis von einem durchschnittlichen Landwirt nicht unbedingt erwartet werden kann. Zudem ist auf die Richtlinie nur allgemein im Titel des Antrags kurz hingewiesen, die konkrete Voraussetzung der Mindestinvestitionssumme taucht im Antrag selbst nicht auf, insbesondere nicht unter dem Abschnitt „Investitionen“, bei dem jedenfalls abgefragt wird, ob eine Investitionssumme bis 100.000 Euro oder darüber beantragt wird. Im Merkblatt zum Antrag auf Einzelbetriebliche Investitionsförderung ist die Mindestinvestitionssumme von 30.000 Euro an sich genannt, die Kenntnis des Merkblattes kann nach obigen Grundsätzen auch billigerweise erwartet werden. Wesentlich ist aber, dass dem Kläger an keiner Stelle mitgeteilt wurde bzw. billigerweise Kenntnis von ihm darüber erwartet werden kann, dass bei einem nachträglichen Nicht-Einhalten der Mindestinvestitionssumme ein Verlust der gesamten Zuwendung zu befürchten ist und zwar auch in dem hier vorliegenden Fall, dass die tatsächliche Ausgabenhöhe der beantragten Investitionssumme genau entsprach und die als förderfähig anzuerkennende Investitionssumme nur durch rechnerische Kürzung im Nachhinein unterschritten wird. Dies zu erkennen ist einem durchschnittlichen Landwirt nicht zuzumuten. Auch die Ausgangsbehörde hat in ihrem Ausgangsbescheid zur Endfestsetzung (9.12.2014) nicht darauf abgestellt. Hinzu kommt, dass auf andere Gründe, die zum Verlust der Zuwendung führen können, auf der letzten Seite des Antrags, sowie im letzten Punkt des Merkblattes ausdrücklich hingewiesen wird.
Damit kann sich der Kläger auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides berufen.
d) Außerdem hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Entgegen der Ansicht der FüAk wird das grundsätzlich in Art. 48 BayVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen im vorliegenden Fall nicht durch Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 verdrängt. Eine Ermessensreduzierung auf Null bzw. eine Verdrängung des nationalen Ermessensspielraums kann nur angenommen werden, wenn das zugrundeliegende Europarecht eine bestimmte Entscheidung erzwingt und somit die Durchsetzung der europarechtlichen Vorgaben bei Beibehaltung eines nationalen Ermessensspielraums nicht gesichert werden könnte.
In dem hier vorliegenden Fall, dass sich die förderfähigen Kosten reduzieren, da ein beantragtes und bewilligtes Fördervorhaben kleiner als beantragt und bewilligt realisiert wurde, erzwingt das Europarecht jedoch nicht die Rückforderung bzw. Rücknahme der gesamten Förderung. Vielmehr ist in Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 bei Abweichungen zwischen dem beantragten förderfähigen Betrag und dem letztendlich als förderfähig festgesetzten Betrag eine Sanktion in Höhe der Abweichung geregelt, wenn der als förderfähig anerkannte Betrag um mehr als 3% von dem als förderfähig beantragten Betrag abweicht.
Daneben ist nach Art. 73 Abs. 1 eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen möglich. Aus der Perspektive des Europarechts kann eine Totalrückforderung im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht erzwungen sein, da sich die Fördervoraussetzung der Mindestinvestitionssumme aus der nationalen Förderrichtlinie und nicht aus europarechtlichen Vorschriften ergibt. Damit kann eine Totalrückforderung bzw. dem zugrundeliegend eine Rücknahme oder ein Widerruf nach Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht zwingend durch Europarecht erforderlich sein, um dieses praktisch durchzusetzen.
Der Ermessensspielraum ist auch nicht aus anderen Gründen auf Null reduziert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist zwar bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig auch die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung der Zuwendung geboten und von vornherein keine besonderen Ermessenserwägungen angezeigt. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um einen Regelfall handelt. Liegt, so wie hier, ein Ausnahmefall vor, so sind ausdrückliche Ermessenserwägungen geboten (BVerwG, U.v.10.12.2003, Az. 3 C 22/02 – NVwZ-RR 2004, 413; BVerwG, U.v. 16.6. 1997 – 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55-59). Der Ausnahmecharakter des Falles liegt hier darin, dass die Behörde hier eine vollständige Rücknahme veranlasst hat, obwohl angesichts eines gewissermaßen „anteiligen“ Verstoßes auch eine lediglich anteilige Kürzung als naheliegende Entscheidungsmöglichkeit zur Verfügung stand.
Damit hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt.
Damit ist die Rücknahme aus der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 9.12.2014 rechtswidrig erfolgt.
3. Aus der Rechtswidrigkeit der Rücknahme folgt auch die Rechtswidrigkeit der Ziffern 3 und 4. Insbesondere ist die Bewilligung auch nicht in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, so dass die Voraussetzungen aus Art. 49 a Abs. 1 und 3 BayVwVfG auch nicht dadurch vorliegen.
4. Da die Klage nur zum Teil Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Bei der Festlegung der Quoten hat sich das Gericht daran orientiert, dass der Kläger letztlich zu 80% die von ihm beantragte hier streitgegenständliche Förderung erhalten hat.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit wechselseitiger Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 6.249,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, der ursprünglich maximal bewilligt worden war und den der Kläger letztlich mit seiner Klage gegen die geringere Endfestsetzung sowie die Totalrücknahme und die Totalrückforderung insgesamt zu erreichen suchte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.