Aktenzeichen 22 ZB 16.124
VwGO § 42 Abs. 2
BImSchG § 47 Abs. 1
RL 2011/92/EU Art. 11 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 S. 2, S. 3
Leitsatz
Gegen die Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 3 UmwRG bezogen auf einen Zeitpunkt nach der Einlegung eines Umweltrechtsbehelfs ist dann nichts zu erinnern, wenn der Umweltverband sich im Wege der Rücknahme einer Klage gegen die Versagung der Anerkennung nach § 3 UmwRG mit der Ablehnung letztlich selbst einverstanden erklärt hat. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 1 K 14.3839 2015-09-22 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1. Mit Schreiben vom 22. August 2014, der zuständigen Behörde übergeben am 25. August 2014, (und späteren Ergänzungen per E-Mail) beantragte der Kläger, der nach eigenen Angaben durch einen Mitgliederbeschluss vom 24. August 2011 gegründet worden ist, die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG. Mit Bescheid vom 5. Februar 2015, dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am 16. Februar 2015, lehnte das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) diesen Antrag ab und begründet dies u. a. damit, dass von Anfang an „die Vertretung partikularer Einzelinteressen im Vordergrund der Vereinsarbeit“ gestanden habe (S. 4 des Bescheids). Der Kläger erhob dagegen Versagungsgegenklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 9 K 15.875). In der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 sicherte der Vertreter des Beklagten zu, dass einem erneuten Antrag des Klägers ab dem 1. Januar 2018 die Bestandskraft des Bescheids vom 5. Februar 2015 nicht entgegen gehalten werde. Ein zu diesem Zeitpunkt eingereichter Antrag werde inhaltlich erneut geprüft. Dabei werde der Beklagte die Finanzausstattung des Vereins nicht entgegenhalten, sofern sie den bisherigen Umfang beibehalte. Ebenso werde der Beklagte bei der Prüfung die derzeitige Gebietsabgrenzung des Tätigkeitsbereichs nicht entgegenhalten. Sofern der Mitgliederbestand bis Ende 2017 den derzeitigen Stand beibehalte (nach Angaben des Klägers hatte er seinerzeit 166 Mitglieder), wobei eine Abweichung von bis zu minus 10% unschädlich sei, sei auch die Zahl der Mitglieder für die Anerkennung ausreichend. Entscheidend für die Anerkennung komme es auf den Nachweis der Art und des Umfangs der Tätigkeit des Klägers im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 an.
Angesichts dieser Zusicherung empfahl das Verwaltungsgericht dem Kläger, zur Vermeidung von zusätzlichen Gerichtskosten die Versagungsgegenklage zurückzunehmen.
Der Kläger erklärte hierauf, dass das Gericht bis zum 15. Dezember 2015 informiert werde, ob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werde.
Am 15. Dezember 2015 nahm der Kläger die Versagungsgegenklage zurück.
2. Nach Stellung des Antrags auf Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG mit Schreiben vom 22. August 2014, beim LfU eingegangen am 25. August 2014, erhob der Kläger am 1. September 2014 Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die vom Landratsamt St. unter dem 31. Juli 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs ENERCON E-115 mit einer Gesamthöhe von jeweils 206,86 m auf den Grundstücken FlNrn. … und … der Gemarkung W. Gräben. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt für den Landkreis St. vom 6. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 19. Januar 2015 wurde sie durch eine Auflage zur Überprüfung der bisherigen artenschutzfachlichen Grundannahmen bezüglich des Wespenbussards und einen Auflagenvorbehalt für den Fall eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für diese Vogelart ergänzt. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage mit Urteil vom 22. September 2015 wegen Fehlens der Klagebefugnis als unzulässig ab. Auf § 2 Abs. 2 UmwRG könne sich der Kläger nicht stützen. Der Kläger habe bei Erhebung der Drittanfechtungsklage am 1. September 2014 nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 3 UmwRG erfüllt. Unter anderem habe der Kläger seit seiner Gründung nicht mindestens drei Jahre vorwiegend Aktivitäten mit allgemeiner naturschutzbezogener Zielsetzung verfolgt, sondern nur partikulare Einzelinteressen wie die Verhinderung der Windkraftanlagen in den W. Gräben. Das Verwaltungsgericht lehnte eine Aussetzung dieses Verfahrens im Hinblick auf das Anerkennungsverfahren ab, da die Versagungsgegenklage auf Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG nicht vorgreiflich sei, weil für diese auch Umstände von Bedeutung seien, die nach dem Zeitpunkt der Erhebung der Drittanfechtungsklage eingetreten seien. Das Unionsrecht führe zu keiner anderen Beurteilung, ebenso wenig Art. 9 Abs. 3 der sog. Aarhus Konvention (AK) vom 25. Juni 1998 (BGBl II 2006, S. 1252), ebensowenig das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 -7 C 21.12 – BVerwGE 147, 312). Die Festlegung der Kriterien für die Anerkennung sei Sache des innerstaatlichen Rechts. § 3 Abs. 1 UmwRG regle keine Anerkennungsvoraussetzungen, die den Zugang von Umweltverbänden zu Gericht unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.
3. Der Kläger hat am 18. Januar 2016 (Montag) die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 16. Dezember 2015 zugestellte Urteil beantragt, ohne die Klagerücknahme vom 15. Dezember 2015 zu erwähnen. Der Verwaltungsgerichtshof gab ihm insofern Gelegenheit zur Äußerung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Zulassungsverfahrens und die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 nicht hervortreten.
A. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.
Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rd. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 -NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier jedenfalls im Hinblick auf die Bestandskraft des Versagungsbescheids des LfU vom 5. Februar 2015, die am 15. Dezember 2015 eingetreten ist.
1. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte seine Drittanfechtungsklage als zulässige Umweltverbandsklage nach § 2 Abs. 2 UmwRG ansehen müssen, bei der es nicht erforderlich sei, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen (§ 42 Abs. 2 VwGO), kann ihm nicht gefolgt werden.
a) Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ist zwar gegeben. Dieses Gesetz findet nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG u. a. Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i. S. von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dies ist bei der angefochtenen Genehmigung der Errichtung von vier Windkraftanlagen – je nach dem Ergebnis der vorgeschriebenen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls – der Fall (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Insofern bedarf es hier keiner Erwägungen zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Anwendungsbereich i. S. des § 1 UmwRG unionsrechtswidrig zu eng gefasst worden ist. Für den vorliegenden Fall trifft dies nämlich nicht zu.
b) Der Kläger muss sich aber jedenfalls § 2 Abs. 2 Satz 3 UmwRG entgegenhalten lassen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 UmwRG wird ein nach § 2 Abs. 2 UmwRG eingelegter Rechtsbehelf nämlich unzulässig „mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung“. Dieser Fall ist hier eingetreten. Die die Anerkennung versagende Entscheidung des LfU vom 5. Februar 2015 ist bestandskräftig geworden. Der Kläger hat die hiergegen gerichtete Versagungsgegenklage am 15. Dezember 2015 zurückgenommen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte gegen die Anwendbarkeit dieser Rechtsnorm im vorliegenden Fall; der Verwaltungsgerichtshof vermag auch von Amts wegen keine derartigen Anhaltspunkte zu erkennen.
Der Kläger hat zwar darauf aufmerksam gemacht, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG sei der Zeitpunkt der Einlegung des Umweltrechtsbehelfs und nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft der Versagung der Anerkennung maßgeblich. Der Gesetzgeber ist wohl davon ausgegangen, dass diese Unterscheidung praktisch bedeutungslos ist und der Eintritt der Bestandskraft der Versagung offenbar macht, dass zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG vorgelegen haben. Man könnte zwar fragen, ob das Abstellen auf den Eintritt der Bestandskraft der Versagung vom Gesetzgeber auch für den Fall gewollt ist, dass bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt waren, sich die Situation des Umweltverbands aber nach Einlegung des Rechtsbehelfs unerwartet so sehr verschlechtert hat, dass die Weiterverfolgung der Anerkennung keinen Sinn mehr macht. Im vorliegenden Fall kommt eine solche Konstellation aber weder nach dem Akteninhalt noch nach dem Vortrag des Klägers in Betracht. Der Kläger ist im Lauf des Versagungsgegenklageverfahrens der Erfüllung seines Anerkennungsbegehrens näher gekommen. Er spricht selbst von einer „stetigen Verbesserung seiner Situation“ (Antragsbegründung S. 4). Wie die mündliche Verhandlung im Anerkennungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gezeigt hat, sind zudem die dortigen Beteiligten davon ausgegangen, dass Mitgliederzahl und Spendenaufkommen sich erhöht haben (S. 2 der Niederschrift). Grund für die fortbestehende Verweigerungshaltung des Beklagten war der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zufolge der fortbestehende Zweifel, ob es dem Kläger nach Art und Umfang seiner Tätigkeit bisher vorwiegend um die Förderung des Umweltschutzes oder um die Wahrnehmung von partikularen Einzelinteressen ging (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Wenn der Kläger unter diesen Umständen die Versagungsgegenklage zurücknahm, dann hat er sich letztlich selbst damit einverstanden erklärt, dass die (noch) ablehnende Haltung des Beklagten zugrunde zu legen ist. Insofern ist gegen die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 UmwRG nichts zu erinnern. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid hat somit kraft gesetzlicher Anordnung Feststellungswirkung für alle Behörden und Gerichte, dass kein zur Umweltverbandsklage befugter Umweltverband besteht.
2. Soweit der Kläger geltend macht, dass er auch unabhängig von den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass er mit Erfolg geltend machen könnte, durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.
Der Kläger beruft sich insofern zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 – BVerwGE, 147, 312.
a) Dieses Urteil befasst sich mit Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG und § 27 der 39. BImSchV, die ihrer Rechtsnatur nach einer Verwaltungsvorschrift ähnlich sind (a. a. O. Rn. 18 m. w. N.). Ob es überhaupt auf andere Gegenstände übertragen werden kann oder ob es lediglich eine Art. 9 Abs. 3 AK geschuldete rechtsdogmatische Reaktion darauf darstellt, dass der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (§ 1 UmwRG) Luftreinhaltepläne (bisher) nicht erfasst, ist bereits zweifelhaft, kann aber hier letztlich offen bleiben.
b) § 47 Abs. 1 BImSchG räumt, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht nur unmittelbar betroffenen natürlichen Personen, sondern auch nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden das Recht ein, die Aufstellung eines den zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans zu verlangen (Rn. 38). Grund hierfür ist die Erkenntnis, dass aus dem vom Gesetz bezweckten Schutz der menschlichen Gesundheit ein Klagerecht für die von den Immissionsgrenzwertüberschreitungen unmittelbar betroffenen natürlichen Personen folgt. Grundlage hierfür ist weiter die Erkenntnis, dass das Unionsrecht eine erweiternde Auslegung der aus dem Luftqualitätsrecht folgenden subjektiven Rechtspositionen gebietet; unmittelbar betroffenen juristischen Personen steht danach in gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Klagerecht zu; diese dürfen also fremde Interessen zum eigenen Anliegen machen. Beispiel hierfür ist dem Urteil zufolge, dass ein Unternehmen die Gesundheit seiner Mitarbeiter geltend machen darf (Rn. 43 – 45). Schließlich beruht das Urteil auf der Erkenntnis, dass zu den unmittelbar betroffenen juristischen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auch die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbände gehören; diese Auslegung sei durch Art. 9 Abs. 3 AK geboten (Rn. 47, 48). § 3 UmwRG ist insofern, so das Bundesverwaltungsgericht, die Grundentscheidung zu entnehmen, dass nur die nach dieser Vorschrift anerkannten Umweltverbände berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (Rn. 50).
c) Im vorliegenden Fall lässt sich aus diesem Urteil nichts zugunsten des Klägers ableiten. Der Kläger zeigt hier zunächst keine unionsrechtlich begründeten subjektiven Rechtspositionen auf, die bei erweiternder Auslegung auch unmittelbar betroffenen juristischen Personen zustehen könnten. Allenfalls könnte die vom Kläger außerhalb dieses Zusammenhangs aufgestellte These, eine rechtswidrig unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung könne von jedermann geltend gemacht werden, in diesem Sinne gedeutet werden. Der Kläger trägt aber jedenfalls nichts zu seiner eigenen unmittelbaren Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Unklar ist insbesondere, inwiefern er einem Unternehmer vergleichbar sein will, der sich um die Gesundheit seiner Mitarbeiter sorgt. Schließlich kann sich der Kläger nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte „Grundentscheidung“ in § 3 UmwRG berufen. Wie ausgeführt, kann er sich nicht einmal auf § 2 Abs. 2 UmwRG berufen.
d) Der Kläger hält dem Bundesverwaltungsgericht insofern zwar entgegen, diese „Grundentscheidung“ des nationalen Gesetzgebers in § 3 UmwRG könne nicht maßgeblich sein, da diese Vorschrift unionsrechtswidrig sei. Sein Vortrag erstreckt sich aber nicht auf alle in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen. Wenn der Kläger dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2009 – RsC 263/08 – Rn. 45 entnehmen möchte, bereits die Gefahr eines Ausschlusses einer materiell berechtigten Vereinigung führe zu einem Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl 2012 Nr. L 26, S. 1), und eine solche Gefahr im Hinblick auf die Prognoseentscheidung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG „Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung“ als gegeben ansieht, dann betrifft dies nicht den dem Kläger am Ende des Anerkennungsverfahrens noch entgegen gehaltenen Versagungsgrund und schon gar nicht die Bedeutung der Bestandskraft einer Ablehnungsentscheidung in diesem Zusammenhang. Dazu führt der Kläger nichts Näheres aus.
e) Der Kläger kann sich auch nicht auf Art. 9 Abs. 3 AK und die Entscheidung des EuGH vom 8. März 2011 (slowakischer Braunbär – Rs C 240/09 – Sammlung 2011 -I – 1255) berufen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. März 2011 in Bezug auf Sachverhalte, die dem Unionsrecht unterliegen, wie dies im vorliegenden Fall beim Artenschutz der Fall ist, für Umweltverbände einen weiten Zugang zum Gericht gefordert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten jedem wie auch immer beschaffenen Umweltverband ein Recht auf Einhaltung zwingender unionsrechtlicher Vorschriften gewähren müssten (BVerwG, U.v. 5.9.2013 -7 C 21/12 – Rn. 49). Die Mitgliedstaaten dürfen verlangen, dass die Umweltverbände alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen; dies ergibt sich auch aus Art. 2 Nr. 5 AK.
B. Auch die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht.
1. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob zur Bejahung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO eine förmliche Anerkennung nach § 3 UmwRG notwendig ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil auch dann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UmwRG hier ausreichen würde, die Klage aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben könnte. Dass spätere Entwicklungen des Vereins nach Klageerhebung nicht zu berücksichtigen sind, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich dies aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ergibt und diesbezüglich unionsrechtliche Bedenken nicht dargelegt sind. Mit der Frage der Vereinbarkeit des § 3 UmwRG mit Unionsrecht wird keine hinreichend konkrete Frage dargelegt. In Bezug auf die Vereinbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG mit Unionsrecht wird die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt.
3. Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 ist ebenfalls nicht dargelegt; es fehlt an der Gegenüberstellung zweier einander widersprechender abstrakter Rechtssätze.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.