Aktenzeichen AN 1 E 19.00286
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG Art. 54, Art. 60
BayRiStAG Art. 5
Leitsatz
1. Anlassbeurteilungen kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung, wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamtes oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens, eine Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. (Rn. 110) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind für Bewerber, für die keine hinreichend aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen, Anlassbeurteilungen zu erstellen, ist es sachgerecht, im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten, auch für die übrigen Bewerber, für die “an sich” eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume, insbesondere bezüglich des Endzeitpunktes, herzustellen. (Rn. 113) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Entwicklungsgebot gilt nicht, wenn die letzte periodische Beurteilung bereits längere Zeit zurückliegt und ein beurteilungsfreier Zeitraum vorliegt, sondern nur dann, wenn Anlassbeurteilungen zwischen zwei periodischen Beurteilungen erstellt wurden. (Rn. 120) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 23.876,43 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbungen für eine Stelle als Richter am B. O. L. (BayObLG) für die Dienstsitze …, … und … Streitgegenständlich ist vorliegend die Besetzung der Stellen am Dienstsitz … Aufgrund des Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juli 2018 (GVBl. 2018, 545) wurde mit Wirkung zum 15. September 2018 das BayObLG erneut errichtet. Nach Art. 12 AGGVG erhielt das BayObLG zum 1. Februar 2019 weitere Zuständigkeiten u.a. für Entscheidungen über Revisionen in Strafsachen bei erstinstanzlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte, Notardisziplinarsachen, Entscheidungen über Anträge nach § 23 Abs. 1 EGGVG auf dem Gebiet der Zivilrechtspflege und für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen.
Dazu erfolgte am 25. September 2018 (JMBl. 2018 Nr. …) u.a. eine Stellenausschreibung für Richterinnen und Richter am B. O. L. (Besoldungsgruppe R3) in … Es wurde gebeten, den Bewerbungen eine Erklärung beizufügen, ob sich die Bewerbung auf eine Verwendung in …, … und … bezieht oder auf einen oder zwei der drei Orte beschränkt. Hinsichtlich des Anforderungsprofils für alle ausgeschriebenen Stellen wurde auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. September 2003 (JMBl. S. …), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (JMBl. S. …) Bezug genommen. Für die Stellen am BayObLG enthielt die Stellenausschreibung den Zusatz, dass ergänzend zu den in dieser Bekanntmachung (AnfoRiStABek) niedergelegten Anforderungen die folgenden besonderen Anforderungen festgelegt werden: „besonders ausgeprägte Fähigkeit zur auf wissenschaftlichem Niveau vertieften Auseinandersetzung mit schwierigen und grundlegenden Rechtsfragen sowie komplizierten Sachverhalten, auch in Spezialgebieten, sowie Fähigkeit, diese Rechtsfragen und Sachverhalte auf das Wesentliche zurückzuführen und verständlich sowie mit großer juristischer Präzision darzustellen“.
Auf die ausgeschriebenen Stellen für den Dienstsitz … bewarben sich insgesamt elf Bewerber, u.a. der Antragsteller sowie die Beigeladenen.
Der am …1967 geborene Antragsteller ist Vorsitzender Richter der … Strafkammer beim Landgericht (LG) …; seine Ernennung war zum 1. Juli 2008 erfolgt. Zuvor war er am 20. April 2004 zum Richter am Oberlandesgericht (OLG) ernannt worden. Er erhielt in einer aus dem Anlass der Bewerbung um die Stelle eines Richters am BayObLG erstellten Beurteilung am 20. November 2018 (Beurteilungszeitraum: 1.12.2012 – 20.11.2018, Statusamt R 2) das Gesamturteil „13 Punkte“. Im Abschnitt Nr. 4 „Verwendungseignung“ heißt es: „Er besitzt alle Voraussetzungen für das von ihm angestrebte Amt. Aufgrund seiner hohen Fachkompetenz, seines großen präsenten Fachwissens und seiner jahrzehntelangen Berufserfahrung auf strafrechtlichem Gebiet ist er für eine Tätigkeit als Richter am BayObLG sehr gut geeignet.“ Das Gesamturteil der außerordentlichen Beurteilungen vom 19. November 2015 (Beurteilungszeitraum: 1.1.2008 – 19.11.2015) lautete „13 Punkte“ und das Gesamturteil der periodischen Beurteilung vom 21. Februar 2008 (Beurteilungszeitraum: 1.1.2004 – 31.12.2007) lautete „12 Punkte“.
Der am …1957 geborene Beigeladene zu 1) ist seit 1. Dezember 2002 als Vorsitzender einer kleinen Strafkammer, einer Zivilkammer und seit dem 13. März 2009 einer großen Strafkammer am LG … tätig. Seit 1. Februar 2016 ist er weiterer aufsichtsführender Richter. Er erhielt zuletzt in einer aus Anlass der Bewerbung um die Stelle eines Richters am BayObLG erstellten Beurteilung am 1. Oktober 2018 (Beurteilungszeitraum: 1.12.2012 – 1.10.2018, Statusamt R 2 + AZ) das Gesamturteil „14 Punkte“. Im Abschnitt Nr. 5 „Verwendungseignung“ heißt es: „Aufgrund seiner Persönlichkeit, seines beruflichen Werdegangs, seiner herausragenden juristischen Begabung und seiner besonders ausgeprägten Fähigkeit, sich auf wissenschaftlichem Niveau mit schwierigen und grundsätzlichen Rechtsfragen auseinanderzusetzen, ist Herr […] für die ausgeschriebene Stelle eines Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht ausgezeichnet geeignet. Nach seinen Leistungen, Fähigkeiten und Eigenschaften würde er aber auch das Amt eines Vorsitzenden Richters in einem oberlandesgerichtlichen Zivil- oder Strafsenat bestens ausfüllen. Als erfahrenen Verwaltungsfachmann sollte man ihn weiterhin für Führungsaufgaben im Blick behalten.“ In der am 6. März 2017 erstellten periodischen Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.1.2012 – 31.12.2015, Statusamt R 2) hatte er das Gesamturteil „14 Punkte“ und in der am 16.12.2013 erstellten Außerordentlichen Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.1.2004 – 16.12.2013, Statusamt R 2) das Gesamturteil „13 Punkte“ erhalten.
Der am …1963 geborene Beigeladene zu 2) ist seit 1. Oktober 2011 als Richter am OLG … in einem Strafsenat, vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 zusätzlich in einem Zivilsenat und seit 1. Juli 2013 zusätzlich als Referent in der Verwaltungsabteilung tätig. Zuvor war er seit dem 16. Oktober 2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft … beschäftigt. Er erhielt zuletzt in einer aus Anlass der Bewerbung um die Stelle eines Richters am BayObLG erstellten Beurteilung am 22. Oktober 2018 (Beurteilungszeitraum: 1.12.2012 – 22.10.2018, Statusamt R 2) das Gesamturteil „14 Punkte“. Im Abschnitt Nr. 4 „Verwendungseignung“ heißt es: „Herr […] ist eine charakterfeste, absolut zuverlässige Persönlichkeit mit ausgeprägtem Pflichtbewusstsein und vorbildlicher Berufsauffassung, der seine Leistungen im gesamten Beurteilungszeitraum stetig weiter zu steigern vermochte. Wegen seines ausgezeichneten Leistungsvermögens seiner weit überdurchschnittlichen Tatkraft ist er für jedes Amt der Besoldungsgruppe R 2, insbesondere als Richter am Oberlandesgericht aber auch als Vorsitzender Richter am Landgericht uneingeschränkt geeignet und wird bei weiterer Bewährung zu gegebener Zeit auch für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht in Betracht kommen. Aufgrund seiner ganz herausragenden Fachkompetenz im materiellen und prozessualen Strafrecht, seiner auf wissenschaftlichem Niveau basierenden Arbeitsweise, seiner hervorstechenden Fähigkeit, mühelos komplexe Fragestellungen zu erkennen und in mustergültiger Weise zu gewichten und das Wesentliche herauszuarbeiten, sowie seiner sehr großen juristischen Begabung ist Herr […] überdies für die Position eines Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht, insbesondere einem Strafsenat, aber auch in einem Zivilsenat, ausgezeichnet geeignet.“ In der am 4. November 2016 erstellten periodischen Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.1.2012 – 31.12.2015, Statusamt R 2) hatte er das Gesamturteil „13 Punkte“ erhalten. In einer Zwischenbeurteilung vom 10. August 2011 wurde festgestellt, dass er „das in der letzten periodischen Beurteilung erzielte Gesamturteil (12 Punkte) nicht nur voll bestätigt hat, sondern sogar noch mit einer Tendenz zur Steigerung versehen konnte. Vor allem im Hinblick auf sein außerordentlich hohes Fachwissen, das er auch ständig bereit ist weiter zu vertiefen, seinen herausragenden Fleiß, seine Zuverlässigkeit und Loyalität hat sich Herr […] zu einem ausgesprochen versierten Spitzenreferenten der Generalstaatsanwaltschaft … entwickelt.“
Der am …1962 geborene Beigeladene zu 3) ist seit 1. April 2008 Richter in verschiedenen Straf- und Zivilsenaten am OLG … Er erhielt zuletzt in einer aus Anlass der Bewerbung um die Stelle eines Richters am BayObLG erstellten Beurteilung am 24. Oktober 2018 (Beurteilungszeitraum: 1.12.2012 – 24.10.2018, Statusamt R 2) das Gesamturteil „14 Punkte“. Im Abschnitt Nr. 5 „Verwendungseignung“ heißt es: „Bereits in der vorangegangenen Beurteilung wurde Herrn […] bescheinigt, dass er aufgrund seines herausragenden Fachwissens, seiner wissenschaftlich-gründlichen Arbeitsweise und seines kooperativen Arbeitsstils bei einem Kollegialgericht wie dem Oberlandesgericht, genau am richtigen Platz ist. Wie zutreffend diese Einschätzung war, hat sich auch in diesem Beurteilungszeitraum voll umfänglich bestätigt. Herr […] ist eine leistungsstarke, sehr zuverlässige, pflichtbewusste und äußerst fleißige Richterpersönlichkeit mit sehr hoher fachlicher Kompetenz. Aufgrund seiner geschilderten Fähigkeiten eignet er sich in erster Linie als Richter am Oberlandesgericht und ist dort uneingeschränkt in jedem Rechtsgebiet einsetzbar. Aufgrund seiner ganz herausragenden Fachkompetenz im materiellen und prozessualen Straf- und Zivilrecht, seiner auf wissenschaftlichem Niveau basierenden Arbeitsweise und seiner hervorstechenden Fähigkeit, mühelos komplexe Fragestellungen zu erkennen, in mustergültiger Weise zu gewichten und das Wesentliche herauszuarbeiten, und seiner sehr großen juristischen Begabung ist Herr […] überdies für die Position eines Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht sowohl in einem Straf- als auch in einem Zivilsenat ausgezeichnet geeignet.“ In der am 5. Dezember 2016 erstellten periodischen Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.1.2012 – 31.12.2015, Statusamt R 2) hatte er das Gesamturteil „12 Punkte“ und in der am 1. August 2013 erstellten periodischen Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.1.2008 – 31.12.2011, Statusamt R 2) das Gesamturteil „12 Punkte“ erhalten.
Der am …1955 geborene Beigeladene zu 4) ist seit 1. Dezember 2004 Vorsitzender Richter verschiedener Straf- und Zivilkammern am Landgericht … Er erhielt zuletzt in einer aus Anlass der Bewerbung um die Stelle eines Richters am BayObLG erstellten Beurteilung am 23. Oktober 2018 (Beurteilungszeitraum: 1.12.2012 – 23.10.2018, Statusamt R 2) das Gesamturteil „14 Punkte“. Im Abschnitt Nr. 4 „Verwendungseignung“ heißt es: „Aufgrund seiner hohen fachlichen Kompetenz und seiner ausgeprägten Fähigkeit, Beisitzer in der Kammer zu führen und ihre Fortbildung zu fördern, ist Herr […] hervorragend geeignet für das Amt des Vorsitzenden eines Senats am Oberlandesgericht. Insgesamt kann gesagt werden, dass Herr […] vor allem in solchen juristischen richterlichen Ämtern sich wohl fühlt und hervorragende Leistungen erbringen kann, bei denen es auf fachliche Kompetenz ankommt. Aufgrund seiner inzwischen herausragenden Fachkompetenz und seiner ausgeprägten Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Auseinandersetzung ist Herr […] als Richter am B. O. L. sowohl in Zivil-, als auch in Strafsachen sehr gut geeignet.“ In der am 5. Januar 2016 erstellten periodischen Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.1.2012 – 31.12.2015, Statusamt R 2) hatte er das Gesamturteil „14 Punkte“ und in der am 14. Februar 2012 erstellten außerordentlichen Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 29.7.2004 – 14.2.2012, Statusamt R 2) das Gesamturteil „13 Punkte“ erhalten.
Mit Besetzungsbericht vom 23. November 2018 schlug der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts vor, die vier Stellen am Dienstsitz … mit den Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller erreiche im Rahmen der Reihung der eingegangenen Bewerbungen Rangziffer 6. Der Antragsteller müsse bei der vorliegenden Auswahl den noch qualifizierteren Kandidaten, die ihm nach Leistung, Eignung und Befähigung vorgingen, den Vortritt lassen. Alle Mitbewerber verfügten über ein – zumindest im gleichen Statusamt erreichtes – höheres Gesamtprädikat in der aktuellen Beurteilung. Zum Teil verfügten sie auch über eine bessere Verwendungseignung. Die Einzelauswertung der Beurteilungen führe nicht dazu, dass der Antragsteller diesen Rückstand aufholen könne. Die Mitbewerber erfüllten das Anforderungsprofil – auch in wissenschaftlicher Hinsicht – leicht besser. Der Beigeladene zu 1) sei als Leiter der Strafabteilung des LG … auch mit der Abfassung von Berichten und Stellungnahmen zu Gesetzgebungsangelegenheiten befasst. Seine Sorgfalt und Umsicht beweise er auch in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten. Der Beigeladene zu 2) verfasse im Revisions- und Rechtsbeschwerdesenat des OLG … grundlegende Entscheidungen zu neu aufgetretenen Rechtsproblemen und verfüge auch über entsprechend ausgeprägte Kenntnisse und Fähigkeiten in abgelegenen Gebieten des Zivilrechts. Dies gelte in gleicher Weise für den Beigeladenen zu 3), dessen wissenschaftliche Neigung zudem durch mehrjährige Tätigkeiten beim Bundesverfassungsgericht belegt sei. Der Beigeladene zu 4) sei mit zahlreichen wissenschaftlichen Beiträgen in der juristischen Fachliteratur hervorgetreten, seine Veröffentlichungsliste in juris umfasse 23 Beiträge, vor allem auch aus jüngerer Zeit.
Der Staatsminister machte sich den Besetzungsvermerk aufgrund einer Personalbesprechung am 28. November 2018 zu Eigen und bat den Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit um Stellungnahme, woraufhin der Präsidialrat am 3. Dezember 2018 die persönliche und fachliche Eignung der Beigeladenen feststellte. Daraufhin teilte der Antragsgegner mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Justizministerium) vom 12. Dezember 2018 dem Bevollmächtigten des Antragstellers unter Zusendung eines Auszugs des Besetzungsberichts mit, dass der Bewerbung des Antragstellers nicht entsprochen werden könne.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller:
Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, die nach Besoldungsgruppe R 3 bewerteten Stellen der „Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht“ in … und an den auswärtigen Senaten in … und … (Ausschreibung JMBl. 2018 Nr. …) mit anderen als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Klage des Antragstellers über seine Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung o.g. Stellen rechtskräftig entschieden wurde.
Zeitgleich wurde Klage in der Hauptsache erhoben. Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass die Stellen zum 1. Februar 2019 besetzt werden sollten und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht Rechnung getragen worden sei. Bedenken ergäben sich hinsichtlich des Erfüllens des Anforderungsprofils einzelner Bewerbers sowie hinsichtlich der Frage nach der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus periodischen Beurteilungen.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte der Antragsgegner die ladungsfähigen Anschriften der Beizuladenden sowie die Zusage, bis zum Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine vollendeten Tatsachen durch Ernennung der vorgesehenen Bewerber zu schaffen, mit.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 rügte der Bevollmächtigte des Klägers eine unvollständige Akteneinsicht hinsichtlich der nicht erfolgreichen Bewerber sowie einen unvollständigen Besetzungsakt. Auch liege ein entscheidungsrelevanter Sachverhaltsfehler vor, da nicht richtig wiedergegeben sei, ab wann der Antragsteller bestimmte Tätigkeiten wahrgenommen habe, und dadurch der Eindruck erweckt werde, dass der Antragsteller eine kleine Strafkammer führe und der Aufgabenbereich der großen Strafkammer unvollständig angegeben sei. Diese fehlerhafte Beschreibung habe auch Auswirkungen, da sowohl das Justizministerium als auch der Präsidialrat falsch informiert worden seien und daher eine fehlerhafte Würdigung der Tätigkeit des Antragstellers vorgenommen hätten.
Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2019 verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf, dass der Antragsteller gehört habe, dass Zivilrichtern, die sich auf die ausgeschriebenen Stellen beworben hätten, das Zurückziehen ihrer Bewerbungen nahegelegt worden sei. Es werde daher um Beantwortung gebeten, wie viele und welche Zivilrichter sich auf die Stellenausschreibung beworben hätten, wie viele davon ihre Bewerbung zurückgezogen hätten und ob diesen Bewerbern die Rücknahme nahegelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass vorerst keine Beschränkung auf bestimmte Richterstellen vorgenommen werde, da dies die Ausgangslage des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Antrages verschlechtern würde. Etwas anderes gelte möglicherweise, falls der Antragsgegner dem Antragsteller für den Fall des Erfolgs seines Konkurrentenantrages die Freihaltung eine R 3-Stelle im Bereich des OLG … zusichere.
Der Antragsgegner lehnte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 die Freihaltung einer R 3-Stelle im Bereich des OLG … ab, da für diese Stellen ebenfalls die Ausschreibungspflicht bestehe. Hinsichtlich der durch den Antragsteller abgelehnten Beschränkung auf bestimmte R 3Stellen am BayObLG gehe der Antragsteller von unzutreffenden Gesichtspunkten aus. Für den Fall, dass der Antrag weiterhin unbeschränkt aufrechterhalten werde, behalte man sich vor, den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Rechtsschutzantrag rechtsmissbräuchlich, wenn von vornherein ausgeschlossen sei, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs diene, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben solle. Ohne Beschränkung müsse der Antragsteller glaubhaft machen können, gegenüber allen Mitbewerbern vorrangig zu sein, was ihm nicht möglich sein dürfte, so das der Eindruck entstehe, dass das Vorgehen des Antragstellers allein von taktischen Überlegungen geprägt sei.
Hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Darstellung der Tätigkeiten des Antragstellers als Vorsitzender Richter am Landgericht … sei festzustellen, dass sich der Besetzungsbericht auf eine zusammenfassende Darstellung beschränken dürfe. Der Werdegang des Antragstellers sei in seiner Anlassbeurteilung vom 20. November 2018, die auch dem Justizministerium und dem Präsidialrat vorgelegen habe, zutreffend dargestellt. Im Übrigen hätten alle erfolgreichen Bewerber einen Leistungsvorsprung, da sie mit einem höheren Gesamtprädikat im gleichen Statusamt oder mit dem gleichen oder sogar einem höheren Gesamtprädikat in einem höheren Statusamt beurteilt worden seien, was der Antragsteller auch bei inhaltlicher Ausschöpfung der einzelnen Beurteilungsmerkmale der Anlassbeurteilung vom 20. November 2018 nicht kompensieren könne. Auf jeden Fall müsse der Antragsteller glaubhaft machen, dass er bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs möglicherweise zum Zuge kommen könne.
Unter Verweis auf die Aufgaben des BayObLG sei entgegen der Vermutung des Antragstellers die Tätigkeit als Strafrichter kein konstitutives, ungeschriebenes Merkmal des Anforderungsprofils für die ausgeschriebenen Stellen.
Nach Anhörung der Beteiligten, bei der der Bevollmächtigte des Antragstellers ausdrücklich einer Verfahrenstrennung widersprochen hat, wurden aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 14. Februar 2019 die Verfahren für die Dienstorte … (AN 1 E 18.02501), … (AN 1 E 19.00286) und … (AN 1 E 19.00287) getrennt fortgeführt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 erfolgte die notwendige Beiladung der vier für den Dienstort … ausgewählten Bewerber.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers zur Begründung des Antrages aus, dass sich das Auswahlverfahren nicht an den Grundsätzen der Bestenauslese orientiert habe, sondern sich nach haushaltsrechtlichen Erwägungen und der Einhaltung eines Regionalproporzes gerichtet habe. Die zum Zuge kommenden Bewerber hätten schon vor Eröffnung der dienstlichen Beurteilungen festgestanden, sodass es nicht zu objektiven Beurteilungen gekommen sei. Auch finde das ergänzende Anforderungsprofil der Stellenausschreibung, das nur nachrangig bei gleichwertigen Beurteilungen zum Tragen kommen könne, keine Stütze in der vom Justizministerium veröffentlichten Bekanntmachung über die Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte. Die den Beurteilungen zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien verstießen wegen der Abschaffung des Art. 63 LlbG gegen Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes und könnten auch nicht auf Art. 5 BayRiStAG gestützt werden. Die Anlassbeurteilungen seien nicht mit dem 4. Teil des LlbG vereinbar und im Übrigen nicht aus den periodischen Beurteilungen entwickelt worden. Für alle Bewerber seien Anlassbeurteilungen erstellt worden, wohl weil nicht für alle Bewerber periodische Beurteilungen vorgelegen hätten. Fehlende periodische Beurteilungen müssten zu einem Verzicht auf weiteres berufliches Fortkommen führen. Ein Verzicht auf periodische Beurteilungen sei nur mit Einwilligung der betroffenen Richter möglich und könne nicht mit Anlassbeurteilungen umgangen werden. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens könnten nur Bewerber mit aktuellen periodischen Beurteilungen berücksichtigt werden. Bewerber ohne aktuelle periodische Beurteilung müssten aus dem Bewerberkreis herausfallen. Unter diesen Voraussetzungen könnten auch alle periodischen Beurteilungen als ausreichend aktuell berücksichtigt werden.
Es sei von der Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilungen sowie der zu Grunde liegenden Richterbeurteilungsrichtlinie auszugehen, da es keinen bayernweiten Vergleichsmaßstab gebe. Wegen statistisch relevanter Unterschiede der Notenvergabe in den einzelnen OLG-Bezirken könnten alle Beurteilungen nicht der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung sei mit sechs Jahren länger als der Regelbeurteilungszeitraum und verstoße wegen der Nichtigkeit der Beurteilungsrichtlinien gegen die Dreijahresfrist gem. Art. 56 Abs. 1 LlbG. Offensichtlich werde gegen das Entwicklungsgebot verstoßen, indem die periodische Beurteilung durch eine Anlassbeurteilung ersetzt worden sei. Die nachträgliche Änderung dienstlicher Beurteilungen durch die Anlassbeurteilungen habe Einfluss auf das Bewerberfeld, indem nachträglich die dienstlichen Beurteilungen aller Richter der bayerischen ordentlichen Gerichtsbarkeit entwertet worden seien. Vielmehr hätte der Beginn des Beurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung auf das Ende des aktuellen periodischen Beurteilungszeitraums festgelegt werden müssen.
Auch entspreche das zusätzliche Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung nicht den allgemeinen und besonderen Anforderungsprofilen für Richter und Staatsanwälte, die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums in der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. September 2003, Az. …, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (JMBl S. …) abschließend festgelegt worden seien. So seien das Anforderungsprofil „wissenschaftliches Niveau“ unzulässig und zu unbestimmt sowie der Umgang mit dem besonderen Anforderungsprofil und die für die Auswahlentscheidung relevanten Gesichtspunkte und deren Gewichtung nicht erkennbar. Für die einzelnen Bewerber werde das ergänzende Anforderungsprofil unterschiedlich angewandt. So würden hinsichtlich des Beigeladenen zu 4), der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Zivilrecht deutlich schlechter als der Antragsteller für einen strafrechtlichen Revisionssenat geeignet sei, unter Berufung auf das besondere Anforderungsprofil Leistungen, z.B. Veröffentlichungen in Fachzeitschriften zu völlig anderen Rechtsgebieten, zur Begründung eines höheren Eignungsgrades herangezogen. Die Kriterien zur Erfüllung des besonderen Anforderungsprofil würde bei einem Teil der Bewerber ergänzend herangezogen, einem anderen Teil nicht oder lediglich beiläufig erwähnt. Insbesondere in den Begleitschreiben des Präsidenten des OLG … an den Präsidenten des BayObLG zur Vorlage der Bewerbungen würden die fehlerhafte Bewertung, Interpretation und ungleichmäßige Anwendung des Anforderungsprofils deutlich, was sich dann auch in den Besetzungsberichten niederschlüge. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) werde zum Beispiel durch den Präsidenten des OLG … festgestellt, dass er seine Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten nicht nachgewiesen habe. Trotzdem sei ihm aufgrund seiner Vortätigkeit im Strafrecht der Eignungsgrad „sehr gut“ zugebilligt worden. Auch hätte es einer tragfähigen Begründung bedurft, weshalb der Beigeladene zu 1) wegen der von ihm verfassten Berichte und Stellungnahmen zu Gesetzgebungsangelegenheiten das Anforderungsprofil besser erfülle als der Antragsteller.
Hinzu komme eine Befangenheit des Präsidenten des OLG …, da dieser sich vorschnell auf vier Kandidaten des OLG-Bezirks … ohne Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese festgelegt habe. So habe sich dieser nicht auf die Weitergabe der Bewerbungen und Anlassbeurteilungen beschränkt, sondern habe sich zugunsten der letztlich erfolgreichen Bewerber durch die Verwendung von Zusätzen, wie z.B. „nachdrücklich“, „mit Nachdruck“ oder ohne bekräftigenden Zusatz, positioniert und habe damit als funktioneller Teil des Bewertungsvorgangs fungiert. Dass er sich damit auf vorab feststehende Bewerber festgelegt habe, ergebe sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Bewerbungen die Anlassbeurteilung den Bewerbern noch nicht eröffnet gewesen seien und der Präsident des OLG … damit die Tätigkeiten der einzelnen Bewerber noch nicht näher habe bewerten können. Das Zustandekommen der Wertung im Begleitschreiben des Präsidenten des OLG … bezüglich des Antragstellers erschließe sich nicht und könne nur damit erklärt werden, dass der Präsident des OLG … einen anderen Bewerber aus dem Bereich des LG … unterstütze. Entsprechend habe der Antragsteller in seiner später aufgehobenen Beurteilung vom 26. Oktober 2018 einen Eignungsgrad „gut“ erhalten, der dann im Einwendungsverfahren verbessert worden sei. Der Antrag auf Erhöhung der Punktezahl sei bis jetzt noch nicht verbeschieden worden. Im Gegensatz zum Antragsteller seien in den Beurteilungen anderer Bewerber Bewertungssprünge um ein (so beim Beigeladenen zu 2) oder sogar zwei Punkte (so beim Beigeladenen zu 3) erfolgt, was wiederum dem Grundsatz, dass Anlassbeurteilungen aus den periodischen dienstlichen Beurteilungen entwickelt werden müssten, widerspreche. Hinzu komme, dass versucht worden sei, die Aufhebungs- und Änderungsanträge des Antragstellers hinsichtlich seiner Anlassbeurteilung zu behindern oder zu vereiteln, was ebenfalls die Voreingenommenheit eines Beurteilers nahe lege. So sei den Anträgen des Antragstellers, die Punktezahl der Anlassbeurteilung auf 14 Punkte heraufzusetzen und ein von ihm verfasstes Urteil im Zahngoldverfahren in die Beurteilung aufzunehmen, nicht nachgekommen worden und hierüber auch nicht vom Justizministerium entschieden worden. Auch seien entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Antragstellers seine Einwendungen nicht zur Personalakte genommen worden. Die Voreingenommenheit der Beurteiler ergebe sich im Übrigen sicher auch aus weiteren Begleitschreiben an den Präsidenten des BayObLG. Da nur eine beschränkte Akteneinsicht gewährt worden sei und das rechtliche Gehör des Antragstellers hierdurch beschnitten worden sei, könne jedoch nicht weiter vorgetragen werden. Es werde daher beantragt, die vollständigen Unterlagen der Bewerber aus dem OLG-Bezirk, insbesondere sämtliche Begleitschreiben vorzulegen.
Unabhängig von den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2019 zur fehlerhaften Tätigkeitsbeschreibung des Antragstellers in den Besetzungsberichten entbinde dies nicht von der Verpflichtung, die „zusammenfassende Darstellung“ sachlich und inhaltlich richtig zu gestalten. Es sei nicht gesagt, dass alle maßgeblichen Personen, die an der Besetzungsentscheidung mitgewirkt hätten, über die tatsächlichen Tätigkeiten des Antragstellers informiert gewesen seien. Insoweit habe niemand auf die Berichtigung der Unrichtigkeit hingewirkt.
Soweit der Antragsgegner auf angebliche Mitbewerber mit 13 Punkten in einem höheren Statusamt Bezug nehme, seien dem Antragsteller diese Bewerbungsunterlagen vorenthalten worden. Im Bewerbungsverfahren spiele es sehr wohl eine Rolle, ob ein Bewerber den Vorsitz in einer großen Strafkammer oder einer kleinen Strafkammer inne habe, insbesondere da sich die Schwierigkeiten der Organisationsaufgaben, die Höhe der Arbeitsbelastung und die rechtlichen Anforderungen in einer kleinen Strafkammer von denen in einer großen Strafkammer grundlegend unterschieden.
Dass die Bewertung des Antragstellers im Vergleich zu den Konkurrenten nicht objektiv erfolgt sei, ergebe sich auch aus einer vergleichenden Gegenüberstellung mit den Anlassbeurteilungen einzelner Konkurrenten.
Im Besetzungsbericht für … fänden sich zum besonderen Anforderungsprofil keine Abwägungen zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Antragsteller. Trotzdem werde festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) das Anforderungsprofil leicht besser als der Antragsteller erfülle. Dem Beigeladenen zu 1) würden im Besetzungsvermerk – wohl aufgrund der Anlassbeurteilung – Höchstleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht bescheinigt, während sich im Besetzungsbericht keine Ausführungen zur quantitativen und qualitativen Arbeitsleistung des Antragstellers fänden, obwohl sich die Anlassbeurteilung des Antragstellers diesbezüglich nüchtern geäußert habe. Aus den Statistiken zu den Eingangs- und Erledigungszahlen 2015 bis 2018 ergebe sich, dass der Antragsteller regelmäßig mehr Verfahrenseingänge und deutlich höhere Erledigungsquoten aufweise. So genannte Umfangsverfahren habe es sowohl in der Kammer des Beigeladenen zu 1) als auch des Antragstellers gegeben. Bei zusätzlicher Einbeziehung eines Vergleichs der Sitzungsstunden sei nicht nachvollziehbar, dass die Leistungen des Antragstellers nicht zumindest die gleiche Würdigung erführen, wie die Leistungen des Beigeladenen zu 1). Obwohl sich in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1) – im Gegensatz zur Anlassbeurteilung des Antragstellers – kein Hinweis darauf finde, dass alle Urteile in der Revisionsinstanz Bestand gehabt hätten, werde dem Beigeladenen zu 1) – im Gegensatz zum Antragsteller – eine Höchstleistung auch in qualitativer Hinsicht bescheinigt. Der Antragsteller hätte daher ebenfalls den Eignungsgrad „hervorragend“ hinsichtlich des besonderen Anforderungsprofils erhalten müssen.
Der Beigeladene zu 2) erfülle das besondere Anforderungsprofil durch verfasste Senatsentscheidungen. Auch der Antragsteller könne derartige Entscheidungen während seiner Zeit im 2. Strafsenat vorweisen. Eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2) finde nicht statt. Auch ergäben sich hinsichtlich der Steigerung des Punktewertes zwischen periodischer Beurteilung und Anlassbeurteilung um einen Punkt Bedenken. Die Feststellung, der Beigeladene zu 2) habe seine fachlichen Leistungen in beachtlicher Weise ausgebaut, finde in der nachfolgenden Beschreibung keine ausreichende Grundlage.
In der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3) ergebe sich seit der knapp zwei Jahre zurückliegenden letzten Beurteilung eine Steigerung um zwei Punkte. Hinzu komme die rückwirkende Ausdehnung des Beurteilungszeitraums auf den Beurteilungszeitraum der letzten aktuellen periodischen Beurteilung. Damit habe der Beigeladene zu 3) für den letzten aktuellen periodischen Beurteilungszeitraum sowohl 12 als auch 14 Punkte im Gesamturteil erhalten. Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbildeten, müssten aus der Regelbeurteilung entwickelt werden. Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung müssten die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sein. Der Schwerpunkt der Anlassbeurteilung liege darin, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen seien. Das Begründungserfordernis werde umso bedeutsamer, je größer die Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung seien. Dem Entwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen entspreche es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilung also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilung entspreche. Wiche das Notengefüge der Anlassbeurteilung deutlich von dem der Regelbeurteilung ab, sei dies ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilung und gegebenenfalls für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis. Aus der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3) ergebe sich kein die Punktesteigerung rechtfertigender Leistungssprung. Im Begleitschreiben des Präsidenten des OLG … werde eine höhere Leistung und Eignung unter anderem damit begründet, dass der Beigeladene zu 3) sein Referat „zwischenzeitlich vollständig im Griff“ habe und Bearbeitungsrückstände nicht mehr bestünden. Daneben würde die Nachrangigkeit des besonderen Anforderungsprofils verkannt.
Da sich die Ausschreibung ausschließlich auf die Besetzung von Richterstellen in Strafsenaten beziehe und damit die Tätigkeit als Strafrichter ungeschriebenes Anforderungsprofil sei, was sich aus der vorausgegangenen Ausschreibung in JMBl Nr. … sowie daraus, dass als Zivilrichter tätige Bewerber zur Rücknahme ihrer Bewerbungen aufgefordert worden seien, ergebe, erfülle der Antragsteller die Verwendungseignung für die konkret ausgeschriebene Stelle besser als der Beigeladene zu 4), der langjährig als Zivilrichter tätig gewesen sei. Im Rahmen der Auswahlentscheidung hätte eine Abwägung hinsichtlich der Eignung für die konkret ausgeschriebenen Stellen in einem strafrechtlichen Revisionssenat zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 4) erfolgen müssen. Die dem Beigeladenen zu 4) zugebilligte „sehr gute Eignung in Strafsachen“ sei in keiner Weise belegt und auch nicht anhand der aktuellen Anlassbeurteilung nachvollziehbar, da der Bewerber im gesamten Beurteilungszeitraum überhaupt nicht auf dem Gebiet des Strafrechts tätig gewesen sei. Auch aus den Vorbeurteilungen – falls diese überhaupt berücksichtigt werden könnten – lasse sich eine „sehr gute“ Eignung des Beigeladenen zu 4) nicht entnehmen. Am Beispiel des Beigeladenen zu 4) werde deutlich, dass die Nachrangigkeit des besonderen Anforderungsprofils verkannt werde. Die angeblich bessere wissenschaftliche Eignung werde dazu herangezogen, den gleichen Eignungsgrad wie beim Antragsteller begründen zu können. Der Besetzungsbericht enthalte hinsichtlich des Beigeladenen zu 4) Fehler in der Erfassung des Sachverhalts hinsichtlich der Veröffentlichungsliste in juris, da dort Doppelnennungen enthalten seien. Es wäre dazulegen gewesen, welche Bedeutung den Veröffentlichungen hinsichtlich des wissenschaftlichen Arbeitens im strafrechtlichen Bereich zukomme. Aus der Anzahl der Veröffentlichungen könne nicht auf die Fähigkeit geschlossen werden, „sich auf hohem wissenschaftlichen Niveau“ mit rechtlichen Problemen auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität … fehle ein Hinweis auf die Art der Tätigkeit. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 4) vom 23. Oktober 2018 leide an einem schweren Fehler, da bereits eine Anlassbeurteilung vom 18. Juni 2018 für den Zivilsenat des BayObLG vorgelegen habe, die für die jetzige Bewerbung hätte herangezogen werden müssen. Die Aufhebung der Beurteilung vom 18. Juni 2018 sei bereits formell unwirksam, da die Aufhebung einer Beurteilung nicht vorgesehen sei. Die Begründung des Bescheides vom 23. Oktober 2018 trage die Neubeurteilung des Bewerbers während des laufenden Verfahrens nicht. Wenn die zutreffende verbale Beschreibung der Tätigkeit nicht ausreiche, sich gegen die nunmehr aufgetretenen Bewerber aus dem strafrechtlichen Bereich durchzusetzen, rechtfertige dies nicht die nachträgliche Aufhebung einer bereits bei einer Bewerbung verwendeten Beurteilung. Es widerspreche der Notwendigkeit, dass die punktemäßige Beurteilung aus der verbalen Beschreibung hervorgehen solle, wenn die gewünschte Punktebewertung vorgegeben werde und die verbale Beurteilung dem gewünschten Ergebnis nachträglich angepasst werde.
Es sei zusammenfassend festzustellen, dass der glaubhafte Vortrag genüge, die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei nicht auszuschließen. Daher sei der Eilantrag begründet. Das Bewerbungsverfahren müsse insgesamt und umfassend wiederholt werden, da die festgestellten Fehler Auswirkungen im Verhältnis des Antragstellers zu allen Mitbewerbern hätten.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 18. März 2019:
Der Antrag vom 21. Dezember 2018 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Zur Begründung erläuterte der Antragsgegner den Ablauf der Wiedereinführung des BayObLG, dessen Aufgaben sowie die diesbezüglich erfolgten Stellenausschreibungen. Es seien hinsichtlich der elf eingegangenen Bewerbungen neun Anlassbeurteilungen erstellt worden (zwei Bewerber seien nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden). Bei der Entscheidung, die in einer Personalbesprechung am 28. November 2018 auf Grund des Besetzungsberichtes des Präsidenten des BayObLG unter Einbeziehung der Personalakten und dienstlichen Beurteilungen erfolgt sei, sei kein vom Leistungsprinzip abweichender Maßstab angewandt worden. Insbesondere hätten haushaltsrechtliche Erwägungen keine Rolle gespielt. Ein entsprechender Schluss könne nicht aus dem Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur Einrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Lt-Drs. 17/22094) gezogen werden. Auch für die Berücksichtigung eines Regionalproporzes fehlten ein nachvollziehbarer Ansatz sowie eine entsprechende Motivation.
Nicht zu beanstanden sei auch die Auswahlentscheidung im Besetzungsbericht, die sich in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen stützen müsse. Dem werde der erstellte Besetzungsbericht gerecht. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen seien vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich im Besetzungsbericht des Präsidenten des BayObLG vom 23. November 2018 niedergelegt worden. Es würden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Bewerberinnen und der Bewerber dargestellt und im Einzelnen begründet, weshalb die Beigeladenen für die Stelle besser geeignet seien als der Antragsteller. Noch immer sei die Rüge einer unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung nicht zutreffend, da kein Fehler vorliege, der sich auch nur ansatzweise in der Besetzungsentscheidung ausgewirkt habe. Maßgebliche Grundlage für die Beurteilung und die Auswahlentscheidung sei das Statusamt, nicht die Tätigkeit als Vorsitzender einer großen Strafkammer. Eine Unterscheidung innerhalb der Vorsitzenden Richter am LG gebe es mit Ausnahme der Funktion des weiteren aufsichtsführenden Richters nicht.
Maßgeblich für die Auswahlentscheidung sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung. Bezögen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so sei bei gleicher Bewertung die Beurteilung des Richters im höheren Statusamt regelmäßig besser als diejenige des sich im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. So liege es hier, da die Beigeladenen zu 2), 3) und 4) im gleichen Statusamt um einen Punkt besser beurteilt seien und der Beigeladene zu 1) in einem höheren Statusamt um einen Punkt besser beurteilt worden sei.
Im Anschluss an den Vergleich der Gesamturteile sei bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen der Vergleich wesentlicher Einzelaussagen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Bei der Feststellung wesentlich gleicher Beurteilungen seien neben dem Gesamturteil auch Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Eine Binnendifferenzierung könne anhand von Anforderungsmerkmalen unter Berücksichtigung des speziellen Aufgabenzuschnitts der ausgeschriebenen Stelle erfolgen. Die oberste Dienstbehörde könne abweichend von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG für bestimmte Bereiche und Aufgabenfelder weitere Kriterien und Differenzierungen festlegen. Welche Fachkenntnisse der Dienstherr für erforderlich halte, obliege seinem Organisationsermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar sei. Mit Erlass der AnfoRiStABek habe der Antragsgegner von der Möglichkeit, ein Anforderungsprofil festzulegen, Gebrauch gemacht. Das Beförderungsamt „Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht“ sei jedoch in der AnfoRiStABek noch nicht enthalten, so dass in Abstimmung mit dem Hauptrichterrat und dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Hauptstaatsanwaltsrat, dem Landesstaatsanwaltsrat und der Gleichstellungsbeauftragten beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz die genannte fachliche Anforderung festgelegt worden sei. Auf Grund der durch das BayObLG wahrzunehmenden Aufgaben, u.a. der bayernweiten Vereinheitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung, sei es erforderlich, dass Grundsatzfragen ebenso wie beim Bundesgerichtshof in wissenschaftlicher Tiefe behandelt würden. Die Formulierung sei bestimmt genug und allgemein verständlich und es gehe um die präzise Abschichtung der Rechtsfragen, Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur sowie der schriftlichen Erarbeitung der Ergebnisse auf einem Niveau, das dem des Bundesgerichtshofes entspreche.
Ein weiteres, ungeschriebenes zwingendes Anforderungsmerkmal in Form der Tätigkeit als Strafrichter habe der Ausschreibung nicht zugrunde gelegen. Auch wenn die Aufgaben, die ab dem 1. Februar 2019 auf das BayObLG übergegangen seien, überwiegend strafrechtlich geprägt seien, so sei Bezugspunkt der Auswahlentscheidung das angestrebte Statusamt, nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens. Hinzu komme, dass die Verteilung der Richtergeschäfte durch das Präsidium entschieden würde und nicht durch die Justizverwaltung. Selbst wenn bei wesentlich gleichen Gesamturteilen für die nächste Stufe der Auswahlerwägung das Amt im funktionellen Sinne maßgeblich wäre, würde dem Antragsteller nicht der Vorrang gegenüber den Beigeladenen einzuräumen sein. Keine Bedeutung käme dabei den Äußerungen der Präsidenten der Oberlandesgerichte im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zu, da die Präsidenten der Oberlandesgerichte in das Auswahlverfahren nicht eingebunden seien. Jedenfalls könne der Antragsteller den Rückstand auf Grund seiner schlechteren Beurteilung nicht aufholen. Die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) verfügten über eine bessere Verwendungseignung als der Antragsteller, der Beigeladene zu 4) über eine gleichwertige Verwendungseignung. Die Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers blieben in wissenschaftlicher Hinsicht hinter denen des Beigeladenen zu 1) zurück.
Der Beigeladene zu 1) sei als Leiter der Strafabteilung des LG … mit der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten, aber auch mit der Abfassung von Berichten und Stellungnahmen zu Gesetzgebungsangelegenheiten befasst. Insbesondere durch seine Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorgängen belege er seine Fähigkeit, juristische Sachverhalte zu durchdringen und in den Kontext zu setzen. Hierzu bedürfe es der Erfassung der bisherigen Rechtslage, der Analyse möglicherweise bestehender Defizite der Neuerungen sowie der Bewertung vorgeschlagener Lösungen und deren Einordnung aus rechtstheoretischer und praktischer Sicht. Unerheblich sei, dass der Besetzungsbericht nicht ausdrücklich die Prüfertätigkeit des Antragstellers sowie seine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aufführe, da diese bei der Auswahlentscheidung nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Der Vergleich der Erledigungszahlen sei kein Auswahlkriterium, da die Fähigkeit, ein überdurchschnittliches Arbeitspensum durch gestraffte Arbeitsweise sach- und zeitgerecht zu bewältigen (Ziffer 3.1.1, Aufzählungspunkt 3 AnfoRiStAG), nicht mit reinen Erledigungszahlen gleichzusetzen sei, da diese keine Auskunft über Umfang und Schwierigkeit der Verfahren geben könnten. Gleiches gelte für die vom Antragsteller vorgelegten Vergleiche der Eingangszahlen und Sitzungsstunden.
Der Beigeladene zu 2) habe im Revisions- und Rechtsbeschwerdesenat des OLG … grundlegende Entscheidungen zu neu aufgetretenen Rechtsproblemen verfasst. Ihm werde eine auf wissenschaftlichem Niveau basierende Arbeitsweise bescheinigt, die sich im Laufe der Jahre in herausragender Weise weiter verfestigt habe. Er unterbreite rechtlich fundierte Formulierungsvorschläge in Arbeits- und Steuerungsgruppen, stelle dabei einzelne Vorschriften und Änderungsvorschriften in einen Kontext, weise auf Wechselwirkungen hin und besitze Erfahrungen in berufsgerichtlichen Verfahren.
Der Beigeladene zu 3) habe sein wissenschaftliches Potenzial am Bundesgerichtshof (BGH) und am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Beweis gestellt. Er habe einen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verfasst, an weiteren Grundsatzentscheidungen des Senats mitgewirkt und umfangreich an einem Kommentar gearbeitet.
Auch gegenüber dem Beigeladenen zu 4) könne der Antragsteller den sich aus dem Gesamturteil der Beurteilung ergebenden Vorsprung nicht aufholen. Der Beigeladene zu 4) habe zahlreiche wissenschaftliche Beiträge in juristischer Fachliteratur veröffentlicht und verfüge über vertiefte Kenntnisse im Zivil- und Strafrecht. Dass einzelne Beiträge des Beigeladenen zu 4) in verschiedenen juristischen Zeitschriften erschienen seien, mindere seine wissenschaftliche Leistung nicht nennenswert und habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die getroffene Auswahlentscheidung. Unerheblich sei, dass die wissenschaftlichen Beiträge nicht nur im Strafrecht abgefasst worden seien, da der Ausschreibung kein ungeschriebenes konstitutives Merkmal zugrunde gelegen habe. Das auch zivilrechtliche Profil des Beigeladenen zu 4) sei nicht als Mangel zu werten, sondern Zeichen für ein breites Fachwissen.
Nicht mit Erfolg geltend machen könne der Antragsteller, es bestünden keine wirksamen Beurteilungen/Anlassbeurteilungen und der Beurteilungszeitraum sei falsch gewählt. Rechtsgrundlage für alle dienstlichen Beurteilungen seien Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) sowie die Bekanntmachung über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26. März 2015 (GemBek). Die Erstellung der Anlassbeurteilungen entspreche den Vorgaben der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, über die Beurteilung der Richter und Richterinnen, sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26. März 2015, die bis zum 31. März 2018 auf Art. 63 LlbG und ab 1. April 2018 auf Art. 5 BayRiStAG beruhe. Die gemeinsame Bekanntmachung sei weiterhin maßgeblich, da sie auf Grundlage des Art. 63 LlbG erlassen worden und trotz der Abschaffung des Art. 63 LlbG weiterhin wirksam sei, da diese Vorschrift ohne inhaltliche Änderungen in Art. 5 BayRiStAG überführt worden sei. Hiervon gehe auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/18836) aus. Daneben gebe es Hinweise für die Beurteilungen der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen in einer unveröffentlichten Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 2015, Geschäftszeichen A3-2012-V-1383/2015. Diese Verwaltungsvorschrift diene u.a. einer gleichmäßigen Ausübung des Beurteilungsermessens. Im Interesse einer gleichmäßigen Ausübung des Beurteilungsermessens seien in bestimmten Bereichen Orientierungsrahmen für Spitzenprädikate festgelegt worden, welche auf der Ebene der jeweiligen Mittelbehörden einzuhalten gewesen seien. Bezüglich der periodischen Beurteilung 2016 hätten sich keine Auffälligkeiten, die Zweifel an einer gleichmäßigen Ausübung des Beurteilungsermessens gerechtfertigt hätten, ergeben. Es liege auch keine Altersdiskriminierung vor, da durch die Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 – Bestimmung gemäß Nr. 5.11 GemBek) sich der Kreis der zu beurteilenden Personen deutlich ausgeweitet habe. Die Ausnahmen von der Pflicht zu periodischen Beurteilungen seien zum Teil durch Art. 56 Abs. 3 Satz 1 LlbG vorgesehen. Bei den ausgenommenen Personen handele es sich um einen verhältnismäßig kleinen Kreis, die auf Antrag in die periodische Beurteilung einbezogen werden könnten. Im Übrigen habe eine fehlende Beurteilung keine negativen Konsequenzen dahingehend, dass sich die betroffenen Richterinnen und Richter nicht auf freie Beförderungsstellen bewerben könnten. Gegebenenfalls sei eine Anlassbeurteilung zu erstellen.
Die Anlassbeurteilungen seien aus einem ausreichenden Grund im Sinne von Ziffer 1 Satz 1 der GemBek erstellt worden, da im Rahmen der letzten Beurteilungsrunde (Beurteilungsjahr 2016) im Rahmen der Verwendungseignung nicht auf Richterämter beim BayObLG eingegangen habe werden können. Auch hätten nicht alle Bewerberinnen und Bewerber der periodischen Beurteilung 2016 unterlegen. Der gewählte Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung trage der größtmöglichen Vergleichbarkeit aller Beurteilungen Rechnung. Da nicht alle Bewerberinnen und Bewerber der periodischen Beurteilung 2016 unterlegen hätten, sei der Beurteilungszeitraum für sämtliche Anlassbeurteilungen auf den Zeitraum der periodischen Beurteilung 2016, verlängert um den weiteren Zeitablauf bis zur Erstellung der Anlassbeurteilung, festgelegt worden. Für Bewerber, die der periodischen Beurteilung 2016 unterlegen hätten, sei auf diese Regelbeurteilung als Ausgangspunkt für die Anlassbeurteilung zurückgegriffen worden; wer 2016 nicht periodisch beurteilt worden sei, habe eine entsprechende Anlassbeurteilung mit gleichem Beginn und annähernd gleichem Ende des Beurteilungszeitraums erhalten. Soweit aktuelle periodische Beurteilungen der Bewerberinnen und der Bewerber vorgelegen hätten, sei eine Erhöhung des Gesamturteils offenkundig allein auf Leistungssteigerungen aus dem Zeitraum nach dem letzten Beurteilungsstichtag abzuleiten. Eine nachträgliche Änderung der periodischen Beurteilung 2016 sei damit nicht verbunden.
Weder die Beurteilungen des Antragstellers noch die der Beigeladenen seien rechtswidrig, da sie zunächst unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien. Insoweit sei der Einwand des Antragstellers, seine Einwendungen seien nicht verbeschieden worden, unzutreffend, da die betreffende Beurteilung mit Bescheid vom 14. November 2018 vollständig aufgehoben worden sei und gegen die neu eröffnete Anlassbeurteilung keine Einwendungen mehr erhoben worden seien.
Unrichtig sei die Behauptung, die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 4) vom 18. Juni 2018 sei aufgehoben worden, um dessen Chancen gegenüber dem Antragsteller zu erhöhen. Vielmehr sei die Aufhebung wegen deren Rechtswidrigkeit unabhängig von diesem Verfahren erfolgt und bereits erheblich früher veranlasst worden. Bei der Prüfung der Bewerbung seien vielmehr Mängel aufgefallen, deren Beseitigung mit dem ehemaligen Vizepräsidenten des OLG … vor seiner Pensionierung am 31. August 2018 besprochen worden sei. Die streitgegenständliche Bewerbung des Beigeladenen zu 4) sei dagegen erst am 1. Oktober 2018 beim OLG … eingegangen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was der Antragsteller hieraus für sich herleiten wolle.
Auch sei das Entwicklungsgebot beachtet worden. Die Rechtsprechung des BVerwG zur Fortentwicklung beziehe sich auf Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbildeten, was hier nicht gegeben sei. Die Anlassbeurteilungen seien in erster Linie deshalb erstellt worden, da zum Zeitpunkt der Erstellung der letzten periodischen Beurteilungen das streitgegenständliche Richteramt noch nicht existent gewesen sei. Auch sei bei der Erstellung der Beurteilungen darauf geachtet worden, dass die periodischen Beurteilungen 2016 angemessenen Eingang gefunden hätten. Änderungen, Ergänzungen und weitere Entwicklungen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der periodischen Beurteilung 2016 seien bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen jeweils kenntlich gemacht worden.
Die Beurteilungen der Beigeladenen zu 2) und 3) umfassten einen zusätzlichen Beurteilungszeitraum von ca. 34 Monaten. Auch schließe die Rechtsprechung des BVerwG Punktesprünge unter dem Gesichtspunkt des Fortentwicklungsgebots nicht aus, sondern bezeichne sie lediglich als Ausnahme. Für den Beigeladenen zu 3) hebe die Anlassbeurteilung z.B. zur fachlichen Leistung deutlich hervor, dass die in der periodischen Beurteilung 2016 enthaltenen Ausführungen zur Arbeitsgeschwindigkeit überholt seien und eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. Auch die weiteren Ausführungen zur fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung zeigten, dass hier eine Leistungssteigerung vorliege, die die Anhebung des Punktewertes des Gesamtprädikats rechtfertige. Dies betreffe insbesondere die Abfassung mehrerer besonders anspruchsvoller Leitsatzentscheidungen sowie die nunmehr gezeigte Fähigkeit, sich parallel auch in zivil- und strafrechtliche Spezialmaterien vertieft einzuarbeiten und auf höchstem Niveau rechtlich fundierte Lösungen zu entwickeln.
Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 2) lasse ebenfalls deutlich erkennen, dass die Anhebung des Punktewerts auf einer deutlichen Leistungssteigerung nach dem Ende des Beurteilungszeitraums der periodischen Beurteilung 2016 beruhe. Insbesondere sei die Feststellung enthalten, dass der Beigeladene zu 2) insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 grundlegende Entscheidungen im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs abgefasst habe. Auch werde dargestellt, dass er sich seit Ende des letzten Beurteilungszeitraums fortgesetzt mit außerordentlich großem Engagement in mehrere Arbeits- und Steuerungsgruppen eingebracht und laufend maßgeblich zu deren Erfolg beigetragen habe.
Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1), der nach Ablauf des Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung 2016 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht als weiterer aufsichtsführende Richter ernannt worden sei, sei zu bemerken, dass auch hier die erneute Zuerkennung des Gesamtprädikats von 14 Punkten im höheren Statusamt auf einer Leistungssteigerung beruhe. So führe die Beurteilung z.B. aus, dass sich der Beigeladene zu 1) als Leiter der Strafabteilung ausgezeichnet bewährt habe. Es sei zwischenzeitlich nicht mehr nur Rechtsexperte auf dem Gebiet des Notarrechts, sondern fülle auch seine Funktion als Leiter der Strafabteilung vorbildlich aus.
Auch liege nicht die vom Antragsteller behauptete Befangenheit des Beurteilers vor. Der Präsident des OLG … habe die Anlassbeurteilungen der Richter des OLG … erstellt. Die Beurteilungen für die Beigeladenen zu 2) und 3) beruhten wesentlich auf den Stellungnahmen der beiden Vorsitzenden der Strafsenate, denen die beiden Beigeladenen angehörten. Für die weiteren Bewerber seien die Beurteilungen von den Präsidenten der Landgerichte erstellt worden. Das OLG sei insoweit als Überprüfungsbehörde betroffen. Der Präsident des OLG … sei im Stellenbesetzungsverfahren nicht als Entscheidungsträger eingebunden; eine Festlegung auf bestimmte Bewerberinnen und Bewerber von seiner Seite wäre sinnlos. Die Zuleitungsschreiben hätten für die Auswahlentscheidung keine Bedeutung gehabt, stünden im Übrigen aber auch nicht im Widerspruch zu den später nachgereichten Anlassbeurteilungen. Auf den zu vergebenden Gesamtpunktwert der Beurteilung des Antragstellers habe der Präsident des OLG … zu keinem Zeitpunkt Einfluss genommen. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BayVGH (B.v. 18.2.2008 – 2 CE 07.2937) sei nicht einschlägig, da der Präsident des OLG … nicht Beurteiler des Antragstellers gewesen sei und auf dessen Beurteilung keinen Einfluss genommen habe. Zudem enthalte das Zuleitungsschreiben keine massive, schriftlich fixierte Distanzierung des Beurteilungserstellers von dem Gedanken, dem Antragsteller könne es möglich sein, das Amt eines Richters am BayObLG tatsächlich auszuüben. Soweit der Antragsteller ausführe, dass die Festlegung auf vier Kandidaten nach festen Vorgaben erfolgt sei, handele es sich um reine Behauptungen. Gegen eine Befangenheit der Beurteiler hinsichtlich des Antragstellers spreche auch, dass die Verwendungseignung auf die Einwendungen des Antragstellers hin angehoben worden sei und der Präsident des OLG … dem nicht entgegengetreten sei.
Inhaltlich enthielten die Anlassbeurteilungen die nötigen verbalen Hinweise und eine hinreichende Plausibilisierung, auf welchen Tatsachengrundlagen die Werturteile gefällt worden seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Antragstellers bewusst knapp und nüchtern gehalten worden sei. Sie gebe den wesentlichen Inhalt der vorausgegangenen außerordentlichen Beurteilung vom 19. November 2015 wieder und stelle dann das aktuelle Leistungsbild dar. Die Erledigungszahlen seien gewürdigt worden, hätten jedoch nur eine beschränkte Aussagekraft über das quantitative Leistungsvermögen. Jedenfalls hätten die positiven Ausführungen nicht zur Folge, dass das Gesamturteil von 13 Punkten nicht plausibel wäre. Das Gesamturteil sowie der Grad der Verwendungseignung beruhten erkennbar auf einer umfassenden Würdigung der Einzelkriterien. Das Herausgreifen einzelner Formulierungen verbiete sich. Die fachlichen Leistungen und die Leistungsstärke hätten zur Anhebung des Gesamturteils in der außerordentlichen Beurteilung vom 19. November 2015 auf 13 Punkte geführt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb es vom Beurteilungsermessen nicht gedeckt sein solle, wenn in der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung bei gleichbleibend sehr hohem Leistungsstand und angesichts unveränderter Geschäftsaufgaben von einer Anhebung des Gesamturteils im Verhältnis zur Vorbeurteilung abgesehen worden sei.
Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1) sei nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) betreffe die Mitwirkung in Arbeits- und Steuerungsgruppen ausdrücklich die Zeit ab dem 1. Januar 2016.
Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) die Mitarbeit an wichtigen Grundsatzentscheidungen als nicht hinreichend für eine Punktesteigerung erachte, setze er in unzulässiger Weise seine eigenen Vorstellungen an die Stelle derjenigen des Dienstherrn.
Hinsichtlich der Beurteilung des Beigeladenen zu 4) beruhe die Annahme der fehlenden Plausibilität durch den Antragsteller auf der unrichtigen Annahme, dass die Tätigkeit als Strafrichter ungeschriebenes konstitutives Merkmal sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beigeladenen zu 4) eine „deutlich schlechtere“ Verwendungseignung für die ausgeschriebene Stelle aufweisen solle als der Antragsteller selbst.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers replizierte mit Schriftsatz vom 15. April 2019. Er rügte erneut die Aufteilung des Verfahrens nach Dienstorten und vertiefte seine Ausführungen zur fehlenden Rechtsgrundlage der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 26. März 2015. Mit Wegfall der Rechtsgrundlage sei auch die darauf beruhende Beurteilungsrichtlinie weggefallen. Eine Fortgeltung der Beurteilungsrichtlinie nach Art. 5 BayRiStAG sei nicht möglich. Selbst wenn die ursprüngliche Rechtsgrundlage des Art. 63 LlbG in Art. 5 BayRiStAG überführt worden sei, so gelte diese nicht für die Verwaltungsvorschriften. Eine Fortgeltung der Verwaltungsvorschriften würde einen Konflikt mit Art. 33 Abs. 2 und 5 GG bedeuten.
Der in den unveröffentlichten Verwaltungsvorschriften geregelte Ausschluss von periodischen Beurteilungen stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar und verletze den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Auch verstoße der Ausschluss von der periodischen Beurteilung gegen den Grundgedanken des LlbG, das den Leistungsgrundsatz verstärkt fördern wolle und leistungsstärkeren Beamten eine bessere Durchgängigkeit der verschiedenen Qualifikationsebenen ermöglichen wolle. Auch hätte der Gesetzgeber den Ausschluss von periodischen Beurteilungen selbst hinreichend regeln müssen und diese Aufgabe nicht gesetzesvertretenden Verwaltungsvorschriften übertragen dürfen. Eine entsprechende Regelung habe es weder in Art. 63 LlbG a.F. gegeben noch bestehe sie in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayRiStAG. Der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses von periodischen Beurteilungen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass Anlassbeurteilungen erstellt werden könnten, da diese aus den periodischen Beurteilungen zu entwickeln seien. Könnten Anlassbeurteilungen ohne Anknüpfung an periodische Beurteilung erstellt werden, wären periodische Beurteilungen überflüssig.
Hinsichtlich der Fehler im Auswahlverfahren vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Ausführungen zur haushaltsrechtlichen Ausgangslage und dem Proporzdenken, dem ergänzenden Anforderungsprofil, der fehlerhaften Darstellung des Tätigkeitsbereichs des Antragstellers und der Befangenheit der Beurteiler. Die Befangenheit des Präsidenten des OLG … wirke sich nicht erst hinsichtlich der Besetzungsberichte aus, sondern bereits bei der Beurteilung der Bewerber, da der Präsident des OLG … Beurteiler der Richter des OLG … sei und in die Beurteilungen aller anderen Richter aus seinem OLG-Bezirk eingebunden gewesen sei. Als Indizien für die Voreingenommenheit der Beurteiler seien heranzuziehen: die Vorfestlegung des Präsidenten des OLG … auf bestimmte Bewerber bereits vor Erstellung der Anlassbeurteilungen und vor Ablauf der Bewerbungsfrist; die Punktesprünge hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und 3); die Unterstützung der OLG-Bewerber bereits vor Kenntnis der Bewerbung des Antragstellers; nachträgliche Abänderung der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 4); Einschätzung des Präsidenten des OLG … hinsichtlich des Antragstellers, dass dieser nicht zum engeren aussichtsreichen Bewerberfeld gehöre; Absprechen der Befähigung des Antragstellers zum wissenschaftlichen Arbeiten durch den Präsidenten des OLG …; Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerberkreis mit vorgeschobenen Argumenten; willkürliche Festlegung des Eignungsgrads „gut“ in der später aufgehobenen Anlassbeurteilung des Antragstellers; keine nachträgliche Korrektur der einmal getroffenen Einschätzung hinsichtlich des Antragstellers durch den Präsidenten des OLG … dem Präsidenten des BayObLG gegenüber; knapp und nüchtern gehaltene Beurteilung des Antragstellers; unterschiedlicher Maßstab hinsichtlich der Beurteilungen des Beigeladenen zu 1) und des Antragstellers z.B. hinsichtlich der Erledigungszahlen; keine Aufnahme der Einwendungen des Antragstellers vom 31. Oktober 2018 in die Personalakte.
Hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) habe der Antragsteller zwischenzeitlich Kenntnis erlangt, dass der Präsident des OLG … ein Muster für die Anfertigung der Anlassbeurteilungen für das BayObLG erstellt habe. Darin sei darauf hingewiesen worden, dass die Punktebewertung in der Regel der letzten periodischen Beurteilung zu entsprechen habe. Aufgrund dieses an alle Behördenleiter versandten Musters liege eine Ermessensbindung hinsichtlich Punktesteigerungen vor. Hinsichtlich des Fortentwicklungsgebots sei das Verhältnis des aktuellen Beurteilungszeitraums zu dem Zeitraum, der seit der letzten Beurteilung vergangen sei, maßgeblich. Punktesprünge seien unter dem Gesichtspunkt der Fortentwicklung die Ausnahme und seien hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) nicht ausreichend begründet.
Gleiche Bedenken bestünden hinsichtlich des Beigeladenen zu 2).
Hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 4) werde eine rechtswidrige Aufhebung der vorausgegangenen Anlassbeurteilung vom 18. Juni 2018 gerügt. Diese hätte bestenfalls fortentwickelt werden dürfen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.3.2016 – 2 A 4/15 – juris) könne die dienstliche Beurteilung eines Beigeladenen im Konkurrentenstreit ebenfalls nicht ohne weiteres aufgehoben werden; zumindest müsse die Entscheidung des Dienstherrn schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein, was vorliegend fehle. Es sei nicht nachvollziehbar, ob die verbale Beurteilung oder der Gesamtpunktewert zutreffend gewesen sei. Bei Gegenüberstellung der aufgehobenen Anlassbeurteilung vom 18. Juni 2018 und der Anlassbeurteilung vom 23. Oktober 2018 sei festzustellen, dass alle wesentlichen Merkmale der Wortbeschreibung abgeändert und teilweise ins Gegenteil verkehrt worden seien. Neu aufgenommen worden seien Ausführungen zur strafrechtlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu 4), obwohl dieser im Beurteilungszeitraum überhaupt nicht im Strafrecht tätig gewesen sei. Die Aufhebung sei auch erst lange nach Rücknahme der Bewerbung für eine Stelle am BayObLG im Rahmen der ersten Stellenausschreibung erfolgt. Auch fehle es an einer Abwägung zwischen dem Beigeladenen zu 4) und dem Antragsteller hinsichtlich der Eignung für einen Strafsenat.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 erwiderte der Antragsgegner, dass ein Anordnungsanspruch nur gegeben sei, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine verfahrensrechtliche Maßnahme des Dienstherrn oder durch die Auswahlentscheidung selbst verletzt worden sei und sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken könne. Dies habe der Antragsteller durch unsubstantiierte Behauptungen und einen Vortrag ins Blaue hinein nicht glaubhaft machen können.
Der Antragsgegner vertiefte seinen Vortrag hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Beurteilungen. Soweit sich der Antragsteller gegen die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. Mai 2015, Gz. A3-2012-V_1383/2015, unter Ziff. 2 vorgenommene „Bestimmung gemäß Nr. 5.11. GemBek“ wende, sei dies ohne Einfluss auf die Auswahlentscheidung, da diese auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen ergangen sei. Hilfsweise werde darauf verwiesen, dass die Verwaltungsvorschrift bezüglich der Richterinnen und Richter auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayRiG a.F. beruhe und in Art. 5 Abs. 5 BayRiStAG überführt worden sei. Für Verwaltungsvorschriften gelte kein Zitiergebot. Mangels negativer Konsequenzen des Verzichts auf den Antrag auf Einbeziehung in die periodische Beurteilung sei eine Altersdiskriminierung nicht ersichtlich. Die Verwaltungsvorschrift sei sowohl im Intranet als auch bei BAYERN.RECHT eingestellt und für alle Richterinnen und Richter jederzeit abrufbar. Zur Regelung des Kreises der periodisch zu beurteilenden Richterinnen und Richter bedürfe es keines förmlichen Gesetzes. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Frage, welcher Personenkreis der periodischen Beurteilung unterliege, für die Verwirklichung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Rechtes maßgeblich sein sollte. Beförderungsämter würden in einem Auswahlverfahren nach dem Vergleich aktueller dienstlicher Beurteilungen vergeben, gleich ob es sich dabei um eine periodische Beurteilung oder eine Anlassbeurteilung handle.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung werde nochmals ausgeführt, dass kein vom Leistungsprinzip abweichender Maßstab angewandt worden sei. Hinsichtlich der Ausführungen zu haushaltsrechtlichen Aspekten oder einem Proporzdenken zeige sich die Haltlosigkeit der Behauptung daran, dass von den zwölf in den drei streitgegenständlichen Besetzungsverfahren vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern lediglich drei in den Revisionssenaten der Oberlandesgerichte, deren Aufgaben auf das BayObLG übergegangen seien, tätig seien. Insbesondere die Aufgaben der mit Staatsschutzsachen befassten Strafsenate des OLG … würden nicht auf das BayObLG übertragen. Hinsichtlich der Befangenheit der Beurteiler sei zusammengefasst festzustellen, dass der Präsident des OLG … zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form zum Nachteil des Antragstellers Einfluss auf dessen Beurteilung genommen oder gar in das Besetzungsverfahren eingegriffen habe.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der ersten Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 4) gehe die Annahme des Antragstellers, der Beigeladene zu 4) habe das Prädikat von 14 Punkten nicht verdient, fehl, da der Beigeladene zu 4) bereits in der periodischen Beurteilung 2016 im gleichen Statusamt mit dem Gesamturteil „14 Punkte“ bewertet worden sei. Im Übrigen griffen die Ausführungen zur angeblichen formellen Rechtswidrigkeit der Aufhebungsverfügung nicht durch. Die dienstliche Beurteilung vom 18. Juni 2018 sei vom zuständigen Präsidenten des LG … aufgehoben worden. Die Aufhebungsverfügung sei dem Präsidenten des OLG … zur Billigung vorgelegt worden, der diese dann an das Justizministerium weitergeleitet habe. Im Übrigen bedürfe die Überprüfung nach Art. 60 Abs. 2 LlbG keiner besonderen Form. Den Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG (analog) sei ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen sei die Aufhebung nicht während des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens erfolgt. Zwischen der Aufhebung der Beurteilung und dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren bestünde weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang. Inhaltlich hätten die Leistungen des Beigeladenen zu 4) im Beurteilungszeitraum dem Prädikat von 14 Punkten entsprochen. Dies sei jedoch aufgrund der sprachlichen Zurückhaltung des Präsidenten des LG … nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen, so dass eine Divergenz zwischen Einzelbewertung und Gesamturteil vorgelegen habe. Ob die Beseitigung der Divergenz durch Herabsetzung des Gesamtprädikats oder durch andere Formulierungen bei den Einzelmerkmalen erfolge, liege im Beurteilungsermessen des Präsidenten des LG … Umstände, die für eine Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Präsidenten des LG … sprächen, seien nicht glaubhaft gemacht. Daneben habe sich die aufgehobene Beurteilung hinsichtlich der Darstellung der Verwendungseignung auch nicht am Anforderungsprofil für die ausgeschriebenen Stellen am BayObLG orientiert. Jedenfalls wäre der Antragsteller im Auswahlverfahren entweder mit der nicht aufzuhebenden Anlassbeurteilung vom 18. Juni 2018 oder eben mit der abgeänderten Beurteilung vom 23. Oktober 2018 konfrontiert gewesen, wobei der Beigeladene zu 4) im gleichen Statusamt ein besseres Gesamturteil aufweise.
Insgesamt gingen die Beigeladenen zu 1) bis 4) dem Antragsteller aufgrund ihres besseren Punkteprädikats im gleichen Statusamt bzw. im höheren Statusamt in der Auswahlkonkurrenz vor. Es werde weder aufgezeigt, weshalb ausnahmsweise gleichwohl eine Binnendifferenzierung geboten gewesen wäre bzw. zu einem günstigeren Ergebnis für den Antragsteller geführt hätte.
Abwegig sei die Argumentation, dass der Antragsteller durch die Bewerbungsrücknahme anderer Bewerber in seinen Rechten betroffen sei.
Soweit der Antragsteller davon ausgehe, dass hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und 3) eine Ermessensbindung aufgrund eines durch den Präsidenten des OLG … verfassten Musters vorliege, so habe der Präsident des OLG … aufgrund eines Gesprächs mit dem Justizministerium über die rechtlichen Vorgaben ein Hinweisschreiben im Bezirk des OLG … versandt, nicht jedoch im Bereich des OLG … Im Übrigen sei nur auf die höchstrichterlichen Grundsätze hinsichtlich einer Punktesteigerung bei Anlassbeurteilungen hingewiesen und aus Gleichbehandlungsgründen eine sinnvolle Vorabstimmung festgelegt worden. Von einer Ermessensbindung könne nicht die Rede sein.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019 fest, dass der Antragsgegner bewusst versuche irrezuführen, wenn er behaupte, dass lediglich drei Stellen mit Mitgliedern in den Revisionssenaten der Oberlandesgerichte besetzt werden sollten, da es sich um insgesamt fünf Stellen handle. Es werde die Versagung eines ausreichenden rechtlichen Gehörs gerügt und die Vorlage der ungeschwärzten Stellenbesetzungsvorschläge und sämtlicher Begleitschreiben des Präsidenten des OLG … beantragt.
Im Übrigen nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung der bereits vorgetragenen Ausführungen ausführlich Stellung zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Mai 2019. Er rügte weiterhin eine unvollständige Akteneinsicht sowie die Versagung des rechtlichen Gehörs.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 wies das Gericht darauf hin, dass eine gegebenenfalls fehlerhafte Auswahlentscheidung nicht automatisch einen Anspruch auf Neuentscheidung über die Bewerbung begründe, sondern ein solcher Anspruch nur dann bestehen könnte, wenn die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen seien, d.h. wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheine. Der Antragsgegner wurde gebeten, die Personalakte einer auf Rang 5 befindlichen weiteren Bewerberin und den ungeschwärzten Auswahlvermerk hinsichtlich dieser Bewerberin zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 zog der Bevollmächtigte des Antragstellers in Zweifel, dass ein Anspruch auf Neuentscheidung nur dann bestehe, wenn die Auswahl des Antragstellers ernsthaft möglich erscheine. Eine entsprechende Kausalität bestünde nur bei Schadensersatzansprüchen. Wenn es unter keinen rechtlichen und tatsächlichen Punkten denkbar sei, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung ein Antragsteller berücksichtigt werden würde, könne ausnahmsweise auch bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers ein Bewerbungsverfahrensanspruch zurückgewiesen werden. Die Hereinnahme von hypothetischen Kausalverläufen oder adäquaten Kausalitäten in den Bewerbungsverfahrensanspruch sei mit dem verfassungsrechtlichen Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
Die Einwände des Antragstellers beträfen sein Verhältnis zu sämtlichen Mitkonkurrenten, sodass aus diesem Grund das Auswahlverfahren insgesamt zu wiederholen sei. Die weitere, nicht zum Zuge gekommene Bewerberin spiele für die Beurteilung der Erfolgschancen des Antragstellers in einem neuerlichen Auswahlverfahren keine Rolle. Die Mitbewerberin habe gegen die ablehnende Entscheidung im Übrigen keine Rechtsmittel eingelegt, sodass ihre Ablehnung bestandskräftig geworden sei, und daher nicht zu berücksichtigen sei.
Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs würden überspannt, wenn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur die Glaubhaftmachung eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung gefordert würde, sondern auch die Glaubhaftmachung der realistischen, nicht nur entfernten Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer bei Vermeidung des Fehlers einem der ausgewählten Mitbewerber vorgezogen würde. Der gerichtliche Hinweis vom 21. Juni 2019 lasse besorgen, dass das Verwaltungsgericht an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu strenge Anforderungen stelle, die mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen könnten. Bei Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs müsse die Ernennung der ausgewählten Bewerber bereits dann untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheine.
Auch unter Berücksichtigung der weiteren Mitbewerberin seien die Erfolgsaussichten des Antragstellers jedenfalls offen, da eine Abwägung zwischen dem Antragsteller und der weiteren Mitbewerberin hinsichtlich der Verwendungseignung nicht stattgefunden habe und beide dieselbe Verwendungseignung aufwiesen. Diesbezüglich setzte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers mit der Auswahlentscheidung zwischen den Beigeladenen zu 1) bis 4) und der weiteren Bewerberin auseinander.
Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019, dass der Hinweis des Gerichts, wonach eine gegebenenfalls fehlerhafte Auswahlentscheidung nicht automatisch einen Anspruch auf (Neu-)Entscheidung begründe, zutreffend sei und sich in höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung finde.
Es sei unzutreffend, die weitere Bewerberin in einem neuerlichen Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, da sie kein Rechtsmittel eingelegt habe. Es sei mit dem Prinzip der Bestenauslese unvereinbar, bei einer erneuten Auswahlentscheidung nur die zunächst ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie diejenigen einzubeziehen, die die Auswahl angegriffen hätten. Der weiteren Bewerberin gebühre der Vorrang, da diese im gleichen Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 mit 14 Punkten bewertet worden sei. Den Punktevorsprung könne der Antragsteller nicht (über-)kompensieren. Im Übrigen erfülle die weitere Bewerberin das Anforderungsprofil leicht besser als der Antragsteller.
Den Ausführungen des Antragsgegners, unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Auswahlentscheidung zu einer Neuentscheidung führen könne, widersprach der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 30. Juli 2019.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren AN 1 E 18.02501 und AN 1 E 19.00287 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind daher ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil es ihm um die Verhinderung einer nach dem Grundsatz der Ämterstabilität irreversiblen Ernennung geht. Eine vorläufige Vergabe des Funktionsamts an die ausgewählten Bewerber (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2/15 – juris) kommt hier nicht in Betracht. Die Vergabe des Amts eines Richters am BayObLG erfordert zwingend die (endgültige) Ernennung eines Bewerbers (VG Bayreuth, B.v. 11.4.2019 – B 5 E 1296 -; BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 3 CE 17.434 – juris Rn. 31).
3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sich die Auswahlentscheidung als rechtmäßig darstellt und den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.
a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09 – ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 – BayVBl 2004, 17).
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – a.a.O.; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04 – BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03 – BVerwGE 122, 147).
Über die Eignung des Bewerberfeldes kann in einem gestuften Auswahlverfahren befunden werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris). Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 6.4.2006 – 2 VR 2.05 – juris Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 23; ebenso: OVG Lüneburg, B.v. 21.4.2015 – 5 ME 64/15 – juris; B.v. 1.3.2016 – 5 ME 10/16 – juris).
Anschließend ist die Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 20; B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1733 – juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 25).
Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen wer-den, so müssen darüber hinaus – jedenfalls in aller Regel – auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7.99 – NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstliche Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu gelangen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG, U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – NVwZ 2003, 1397; BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377 – juris Rn. 26; B.v. 6.11.2007 – 3 CE 07.2163 – juris Rn. 41 f.).
Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – juris; BVerfG, B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – juris; B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200).
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03 – juris, zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04 – juris, für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber in-ne hatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127).
b) Die vom Antragsgegner aufgrund des Besetzungsvermerks des Präsidenten des BayObLG vom 23. November 2018 getroffene Auswahlentscheidung genügt diesen Anforderungen.
aa) Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BayVGH, B.v. 1.10.2018 – 3 CE 18.1833 – juris Rn. 31 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20).
Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsvorgang ausreichend dokumentiert. Im Besetzungsvermerk des Präsidenten des BayObLG vom 23. November 2018, den sich der Staatsminister der Justiz bei der Auswahlentscheidung ausdrücklich zu eigen gemacht hat (vgl. Schreiben vom 27. November 2018 an den Vorsitzenden des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit), werden die Erwägungen des Antragsgegners hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber anhand der maßgeblichen Beurteilungen dargestellt.
Die Kammer sieht dabei auch keinen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, soweit der Antragstellervertreter rügt, dass die ausgeübte Tätigkeit des Antragstellers im Besetzungsvermerk fehlerhaft angegeben sei. Hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit des Antragstellers führt der Besetzungsvermerk aus, dass der Antragsteller mit Wirkung zum 1. Juli 2008 als Vorsitzender Richter an das LG … versetzt wurde und dort Vorsitzender einer kleinen Strafkammer sowie allgemeiner erstinstanzlicher Strafkammern mit den Aufgabengebieten allgemeine Strafsachen und Betäubungsmittelsachen ist. Bereits aus der Formulierung ergibt sich, dass der Antragsteller nicht nur Vorsitzender einer kleinen Strafkammer, sondern eben auch Vorsitzender allgemeiner erstinstanzliche Strafkammern, worunter auch die … Strafkammer als große Strafkammer fällt, ist. Hinzu kommt, dass in der Anlassbeurteilung von 20. November 2018 das Aufgabengebiet des Antragstellers unter Differenzierung zwischen der Vorsitzendentätigkeit in einer kleinen und einer großen Strafkammer deutlich herausgearbeitet ist. Aufgrund der Einlassung des Antragsgegners und der vorgelegten Stellungnahme des Präsidenten des BayObLG vom 12. März 2019 hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Personalakten mit den entsprechenden Beurteilungen den maßgeblichen Entscheidern vorgelegen haben, so dass bei Unklarheiten über die Aufgaben des Antragstellers die dortigen Ausführungen hätten herangezogen werden können. Im Übrigen differenziert das Statusamt des Vorsitzenden Richters am LG (Besoldungsgruppe R 2) nicht zwischen dem Vorsitz in einer großen bzw. kleinen Strafkammer (vgl. Anlage 1 zum Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266)).
Ein Auszug des Besetzungsberichts wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers zusammen mit der Mitteilung vom 12. Dezember 2018, dass die Bewerbung des Antragstellers nicht berücksichtigt würde, übermittelt. Das Schreiben erfüllte damit ausreichend den Zweck, den unterlegenen Bewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gegeben sind und er deshalb gegen die Entscheidung des Dienstherrn um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen will (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 10/17 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – juris Rn. 25).
Zusätzlich hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht in den Besetzungsvorgang sowie die Personalakten, vor allem in den Teilakt „Dienstliche Beurteilungen“ der ausgewählten Bewerber erhalten. Da das Akteneinsichtsrecht nur der Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes dient und zudem das Recht der Bewerber auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten ist, kann sich die Akteneinsicht in den Fällen, in denen die Auswahlentscheidung ausschließlich auf einem Leistungsvergleich zwischen dem ausgewählten Beigeladenen und den jeweiligen Mitbewerbern beruht, grundsätzlich nur auf die Teile des Besetzungsvermerks erstrecken, die sich auf den Antragsteller und den Beigeladenen des gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens beziehen (OVG RhPf, B.v. 21.3.2016 – 10 B 10215/16 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 1.3.2018 – 6 B 67/18 – juris Rn. 9; HessVGH, B.v. 7.10.1993 – 1 TJ 1705/93 – juris Rn. 11). Entsprechend war es auch ausreichend, dem Bevollmächtigten des Antragsstellers Einsicht in den hinsichtlich der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber geschwärzten Auswahlvermerk zu gewähren. Soweit eine weitere Bewerberin dem Antragsteller vorgegangen wäre, jedoch nicht zu den ausgewählten Bewerbern zählt, wurde deren Personalakte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens beigezogen und dem Bevollmächtigten des Antragstellers Einsicht in diese Personalakte und den auch bezüglich dieser Bewerberin nicht geschwärzten Auswahlvermerk gewährt.
Im Besetzungsvorgang waren zusätzlich auch die Vorlageschreiben des Präsidenten des OLG … hinsichtlich der ausgewählten Bewerber an den Präsidenten des BayObLG enthalten. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers auch Einblick in die Vorlageschreiben hinsichtlich der nicht ausgewählten Bewerber erhalten wollte, war dies aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragssteller geltend zu machen, da mit diesen Bewerbern gerade kein Leistungsvergleich durchgeführt worden ist. Ebenfalls nicht relevant für die Entscheidung waren die Angaben zu Bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, da diese nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden sind.
bb) Des Weiteren hat der Antragsgegner auch kein besonderes bzw. konstitutives Anforderungsprofil, dessen Nichterfüllung zu einem Ausschluss aus dem Leistungsvergleich hätte führen müssen, zur Anwendung gebracht, da es sich weder bei den AnfoRiStABek noch bei dem zusätzlich in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungsprofil für Richter am BayObLG um konstitutive Anforderungsprofile handelt.
Die streitgegenständliche Stellenausschreibung verweist bezüglich des Anforderungsprofils zum einen auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. September 2003 (JMBl. S. 199), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (JMBl. S. 74) und zum anderen bezüglich der ausgeschriebenen Stellen als Richter am BayObLG zusätzlich auf eine „ausgeprägte Fähigkeit zur auf wissenschaftlichem Niveau vertieften Auseinandersetzung mit schwierigen und grundlegenden Rechtsfragen sowie komplizierten Sachverhalten, auch in Spezialgebieten, sowie Fähigkeit, diese Rechtsfragen und Sachverhalte auf das Wesentliche zurückzuführen und verständlich sowie mit großer juristischer Präzision darzustellen“.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 22.3.2018 – 3 CE 18.398 – juris Rn. 14) handelt es sich bei den Anforderungsprofilen für Richter und Staatsanwälte um ein allgemein „beschreibendes“ Anforderungsprofil, das mögliche Bewerber über den Dienstposten und die sich aus diesem ergebenden Aufgaben informiert. Das beschreibende Anforderungsprofil erlangt insbesondere dann Bedeutung, wenn sich die Beurteilungen von Konkurrenten nicht (wesentlich) unterscheiden. In diesem Fall kann durch einen Vergleich der Bewerber anhand der auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen auf die in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erzielten Bewertungen abgestellt werden (sog. „Binnendifferenzierung“).
Gleiches gilt für das zusätzliche Anforderungsprofil für Richter am BayObLG, für die die AnfoRiStABek noch keine Festlegung enthält. Das Anforderungsprofil für Richter am BayObLG fügt sich in den Anforderungskatalog der AnfoRiStABek für die unterschiedlichen Ämter ein und enthält sachgerechte Anforderungen hinsichtlich der dem BayObLG mit Gesetz zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juli 2018 (GVBl. 2018 S. 545) übertragenen Aufgaben.
Dafür, dass der Antragsgegner diesen Anforderungsprofilen eine andere als vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zuerkannte Bedeutung beigemessen hat, ergeben sich keine Hinweise. Zusätzlich zu den Einlassungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 19. März 2019 ergibt sich eine ordnungsgemäße Verortung der Anforderungsprofile im Rahmen der Binnendifferenzierung auch aus dem Aspekt, dass kein Bewerber wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils aus dem Leistungsvergleich ausgeschlossen worden ist.
Auch wurde nicht ein weiteres – gegebenenfalls ungeschriebenes – Anforderungsmerkmal durch den Antragsgegner in der Auswahlentscheidung berücksichtigt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2019 angedeutet hat, dass es sich bei der Tätigkeit als Strafrichter um ein ungeschriebenes konstitutives Anforderungsprofil handeln könne, stellt dies eine nicht bewiesene Mutmaßung dar.
Aufgrund des Hinweises in der – nicht streitgegenständlichen – Stellenausschreibung vom 1. Juni 2018 (JMBl. 2018 S. 30), dass sich die Zuständigkeit des BayObLG ab dem Zeitpunkt seiner Errichtung zunächst auf nach § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übertragbare Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie auf die gerichtliche Bestimmung der Gerichtszuständigkeiten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränke, diese Zuständigkeit am Sitz in … wahrgenommen werde, die Übertragung weiterer Zuständigkeiten (u. a. im strafrechtlichen Bereich auch an den Außensenaten) später sukzessiv erfolgen und die damit verbundenen weiteren Stellen am BayObLG gesondert ausgeschrieben würden, drängt sich nicht die Annahme eines ungeschriebenen Anforderungsmerkmals auf, da der Hinweis offensichtlich als Beschreibung der Zuständigkeiten und des Dienstortes aufzufassen ist, um den potentiellen Bewerbern eine Entscheidungshilfe, ob überhaupt eine Bewerbung abgegeben werden soll, zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen kann der Antragsgegner nicht im Rahmen einer Stellenausschreibung festlegen, für welche Senate ein Bewerber ausgewählt werden soll, da die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Spruchkörper durch das Präsidium bestimmt wird, § 21e GVG.
cc) Die Auswahlentscheidung ergibt sich plausibel und nachvollziehbar aus den, anlässlich der Bewerbungen erstellten, dienstlichen (Anlass-)Beurteilungen, an deren Aussagekraft und Rechtmäßigkeit die Kammer keine Zweifel hat.
(1) Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf verwies, dass der Präsident des OLG … die Auswahlentscheidung durch seine Schreiben zur Vorlage der eingegangenen Bewerber beeinflusst habe, ist festzustellen, dass dem Präsidenten keine Funktion im Rahmen der Auswahlentscheidung zugekommen ist, aufgrund derer es ihm möglich gewesen wäre, auf die Auswahlentscheidung einzuwirken. Die Entscheidung über die Besetzung der Stellen beim BayObLG oblag dem Staatsminister der Justiz aufgrund des Besetzungsberichts des Präsidenten des BayObLG. Dass sich die Vorlageschreiben des Präsidenten des OLG … für die verschiedenen Bewerber aus seinem Zuständigkeitsbereich durchaus unterscheiden und dass das Vorlageschreiben bzgl. der Bewerbung des Antragstellers sogar die Einschätzung enthält, dass dieser nicht zum engeren aussichtsreichen Bewerberfeld gehöre, ändert an dieser Bewertung nichts, da keine Belege dafür vorhanden sind, dass sich der Präsident des BayObLG und folgend der Staatsminister der Justiz durch diese Verlautbarungen hätten beeinflussen lassen.
(2) Der Antragsgegner durfte sich für die Auswahlentscheidung auch auf die anlässlich der Bewerbungen für die streitgegenständlichen Stellen eingeholten Anlassbeurteilungen stützen.
(a) Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Auch wenn Regelbeurteilungen regelmäßig die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn darstellen, da sie mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit gewährleisten, ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung, wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens, eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 24).
Für den Antragsteller erfolgte die letztmalige periodische dienstliche Beurteilung 2008, so dass zum Zeitpunkt seiner Bewerbung keine ausreichend aktuelle periodische dienstliche Beurteilung vorlag. Die Anfertigung einer Anlassbeurteilung entsprach damit Ziffer 7 GemBek. Danach soll für Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegen, im Fall einer Bewerbung eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Wann Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältin nicht mehr periodisch beurteilt werden, ergibt sich aus Nr. 2 des Schreibens des Justizministeriums über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältin im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. Mai 2015, Az. A3 – 2012 – V – 1383/2015, beruhend auf Ziffer 5.11 der GemBek in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayRiG (jetzt Art. 5 BayRiStAG), Art. 63 LlbG. Insoweit sind die obersten Dienstbehörde ausreichend gesetzlich ermächtigt, eine entsprechende Regelung zu treffen. Die in den Anwendungsbereich der Ziffer 2 des Schreibens vom 29. Mai 2015 fallenden Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältin werden auch nicht unzulässig diskriminiert, da zum einen die Möglichkeit besteht, auf Antrag eine Einbeziehung in die periodische Beurteilung zu erreichen, und zum anderen durch das Instrument der Anlassbeurteilung eine ausreichende Chancengleichheit zu periodisch beurteilten Bewerbern besteht. Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 24; B.v. 28.10.2013 – 3 CE 13.1518 – juris Rn. 32). Die Chancengleichheit wäre vielmehr dann nicht gewahrt, wenn der durch den Antragstellervertreter im Schriftsatz vom 18. Februar 2019 geäußerte Gedanke, dass Bedienstete, für die periodische Beurteilungen nicht vorlägen, von weiteren Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen sein sollten, zutreffen würde, was jedoch nach obigen Ausführungen gerade nicht der Fall ist.
Für die Anwendbarkeit der GemBek ist irrelevant, dass mit Inkrafttreten des BayRiStAG Art. 63 LlbG, auf dem die GemBek beruht, aufgehoben worden ist. Der Wegfall einer gesetzlichen Ermächtigung zum Richtlinienerlass führt nicht zugleich zum Wegfall der auf dieser Ermächtigung beruhenden Bekanntmachung. So hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 23.4.1997 – 11 C 4/96 – juris Rn. 12) entschieden, dass der Wegfall einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung grundsätzlich nicht zugleich zum Wegfall einer auf dieser Ermächtigung beruhenden Verordnung führt. Das Bundesverfassungsgericht (B.v. 23.3.1977 – 2 BvR 812/74 – juris Rn. 26) hat vergleichbar im Falle des Wegfalls einer Ermächtigungsgrundlage für eine kommunale Satzung entschieden. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb für den Fall einer Richtlinienermächtigung anderes gelten sollte. Hinzukommt, dass – wie auch in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1997 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall – die Regelung des Art. 63 LlbG inhaltsgleich und lediglich redaktionell geändert in Art. 5 Abs. 5 Satz 1 BayRiStAG überführt wurde (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 5 BayRiStAG, LT-Drs. 17/18836).
Sind für Bewerber, für die keine hinreichend aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen, Anlassbeurteilungen zu erstellen, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 29) sachgerecht, im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten, auch für die übrigen Bewerber, für die „an sich“ eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume, insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes, herzustellen. Vorliegend kommt hinzu, dass aufgrund der Wiedererrichtung des BayObLG mit Wirkung zum 15. September 2018 die periodischen Beurteilungen 2016 hinsichtlich der Verwendungseignung gerade keine Aussage zur Geeignetheit der Beurteilten für eine Verwendung am BayObLG haben treffen können.
Insoweit ist auch nicht der für die Anlassbeurteilung festgelegte Beurteilungszeitraum zu beanstanden. Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt, da nur so eine vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet wird (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 26 m.w.N.). Soweit periodische Beurteilungen anderer Bewerber zu berücksichtigen sind, sind die Anlassbeurteilungen dabei an das Regelbeurteilungssystem anzupassen. Unter Berücksichtigung des Beurteilungszeitraums der periodischen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1) bis 4) (1.1.2012 – 31.12.2015) ist es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 29) zwingend geboten als Anknüpfungspunkt für die Anlassbeurteilung den Beginn der vorherigen Beurteilungsperiode heranzuziehen. Dies widerspricht insbesondere nicht der Regelung des Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, da für eine Anlassbeurteilung gerade keine gesetzliche Regelung für den umfassten Zeitraum vorhanden ist, sondern die Grundsätze der Vergleichbarkeit einer Anlassbeurteilung mit einer periodischen Beurteilung zu beachten sind (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 31).
Dass das Ende des Beurteilungszeitraums von Beurteilung zu Beurteilung aufgrund des Eröffnungszeitpunktes der Anlassbeurteilung geringfügig variiert, verhindert die größtmögliche Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen nicht, da es sich lediglich um Abweichungen von einigen wenigen Tagen bzw. Wochen handelt, was hinsichtlich des gesamten Beurteilungszeitraums von fast sechs Jahren zu vernachlässigen ist.
(b) Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 25 m.w.N.). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7; U.v. 19.12.2002 – 2 C 3101 – juris und U.v. 30.4.1981 – 2 C 8/79 – juris).
Rechtsgrundlagen für die dienstlichen Beurteilungen sind Art. 54 ff. LlbG, Art. 5 BayRiStAG, Abschnitt 3 der VV-BeamtR, die GemBek vom 26. März 2015 sowie das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. Mai 2015, Az.: A3 – 2012 -V 1383/2015. Zusammen mit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11. Juni 2015, Az.: A3 – 2012 – V – 541/2015, sind ein einheitliches Verfahren, ein Orientierungsrahmen sowie Maßgaben zur Entwicklung des Beurteilungsprädikats vorgegeben. Die vom Antragsgegner vorgelegte Auflistung zur Punkteverteilung für die Periodische Beurteilung 2016 lässt nicht erkennen, dass innerhalb der drei OLG-Bezirke ein auffälliges Ungleichgewicht hinsichtlich der vergebenen Gesamtpunktzahlen besteht.
Die dienstlichen Beurteilungen sind auch unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG, Art. 5 Abs. 1 BayRiStAG i.V.m. Ziffer 2.1, Ziffer 11.1 der GemBek wurden die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen durch die jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten erstellt. Die Beurteilungen wurden dem Antragsteller und den Beigeladenen gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG i.V.m. Ziffer 11.3.1 Satz 1 der GemBek eröffnet.
Auch unterlagen die Beurteiler im Rahmen ihrer Entscheidung keinen Einschränkungen aufgrund eines Schreibens durch den Präsidenten des OLG … Diesbezüglich trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass darin ein Muster für die Anfertigung der Anlassbeurteilung zu sehen sei, das insbesondere hinsichtlich Punktesteigerungen gegenüber der vorausgegangenen periodischen Beurteilung zu einer Ermessensbindung führe. Aus dem durch den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 vorgelegten Schreiben des Präsidenten des OLG … vom 6. Juni 2018 geht hervor, dass dieses Schreiben nur innerhalb des OLG-Bezirks … verteilt wurde und damit schon nicht für alle Bewerber heranzuziehen war. Des Weiteren obliegt die Richtlinienkompetenz für einen einheitlichen Vollzug des LlbG und des BayRiStAG und der darauf beruhenden Bekanntmachungen für den Zuständigkeitsbereich der Justiz dem Justizministerium, so dass der Präsident des OLG … gerade nicht für die anderen OLG-Bezirke ermessenslenkende Weisungen aussprechen konnte. Unabhängig von diesen formalen Gesichtspunkten gibt das Schreiben inhaltlich die insbesondere durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wieder. Damit kommt dem Schreiben lediglich informierende Wirkung zu. Letztlich zeigt der Hinweis auf die Möglichkeit, dass bei gebotener Punktesteigerung eine Abstimmung mit dem Justizministerium erfolgen solle, dass eine Punktesteigerung durch das Hinweisschreiben gerade nicht ausgeschlossen werden sollte.
(c) Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der für den Antragsteller erstellten Anlassbeurteilung vom 20. November 2018.
Das Überprüfungsverfahren aufgrund der Einwände des Antragstellers vom 31. Oktober 2018 ist eingehalten. Die ursprüngliche Anlassbeurteilung wurde vollständig aufgehoben und mit geänderter Verwendungseignung erneut eröffnet. Erneute Einwendungen wurden daraufhin nicht erhoben, sodass das Überprüfungsverfahren abgeschlossen war.
Bei der Erstellung der Anlassbeurteilung des Antragstellers war nicht das Entwicklungsgebot zu berücksichtigen. Das Entwicklungsgebot gilt nicht, wenn die letzte periodische Beurteilung bereits längere Zeit zurückliegt und ein beurteilungsfreier Zeitraum vorliegt, sondern nur dann, wenn Anlassbeurteilungen zwischen zwei periodischen Beurteilungen erstellt wurden (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 33). Dann dürfen die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickelt werden. Damit unterfällt die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht dem Entwicklungsgebot, da seine letzte periodische Beurteilung 2008 erstellt wurde. Auch stand die außerordentliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 19. November 2015 einer Erstellung einer erneuten Anlassbeurteilung nicht entgegen, da gerade kein mit den periodischen Beurteilungen anderer Bewerber harmonisierter Beurteilungszeitraum bestand. Zusätzlich wurden wesentliche Teile dieser außerordentlichen Beurteilung in die aktuelle Anlassbeurteilung wörtlich übernommen.
Die Beurteilung des Antragstellers enthält auch die nötigen verbalen Hinweise sowie eine hinreichende Plausibilisierung, auf welcher Tatsachengrundlage die Werturteile gefällt wurden. Die zugrunde gelegten Tatsachen unterliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sind der Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung zugänglich. Der Antragsteller trägt im Übrigen selbst keine Gründe und Veränderungen vor, die für eine Erhöhung des Gesamturteils sprächen.
Soweit sich der Antragsteller auf die Unvollständigkeit seiner Anlassbeurteilung hinsichtlich einzelner Entscheidungsveröffentlichungen, Fortbildungen und Tätigkeiten bezieht, so ist festzustellen, dass außerhalb der Beurteilungszeitraums liegende Ereignisse nicht in die aktuelle Anlassbeurteilung aufgenommen werden müssen. Im Übrigen kann nicht die Aufnahme einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, wenn die Beurteilung als Werturteil auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründet ist, da dadurch diese eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingegriffen würde. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens ist grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 44 f.).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass bei Vergleich der Beurteilung des Antragstellers mit der des Beigeladenen zu 1) ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab deutlich werde, da die unterschiedlichen Erledigungszahlen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1) nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Insoweit ist festzustellen, dass der Vergleich der Erledigungszahlen lediglich einen Teilaspekt der Fähigkeit „ein überdurchschnittliches Arbeitspensum durch gestraffte Arbeitsweise sach- und zeitgerecht zu bewältigen“ ist (Nr. 3.1.1 Spiegelstrich 3 AnfoRiStABek; BayVGH, B.v. 22.3.2018 – 3 CE 18.398 – juris Rn. 18). Demnach kann auch allein aus der Anzahl der erledigten Fälle ein Anspruch auf ein (besseres) Gesamturteil nicht hergeleitet werden. Die Erledigungszahlen stellen nicht das alleinentscheidende Kriterium für eine Leistungseinschätzung dar. Denn für die Qualifikation eines Richters sind neben formellen Kriterien, wie der Zahl der erledigten Fälle, spezifische richterliche Fähigkeiten und Leistungen, wie Rechtskenntnisse, Beherrschung der Rechtsanwendungstechnik, Judiz, Verhandlungstechnik sowie die mündliche und schriftliche Darstellung von Sachverhalten wesensgemäß (VG Ansbach, U.v. 14.12.2004 – AN 1 K 03.02679 – juris Rn. 40).
Soweit der Antragsteller rügt, dass seine Anlassbeurteilung bewusst knapp und nüchtern gehalten sei, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung nicht. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien enthalten keine Regelungen dahingehend, dass eine dienstliche Beurteilung ausführlich gestaltet sein muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Antragstellers gegenüber der Beurteilung des Beigeladenen zu 1), die von demselben Beurteiler erstellt worden ist, im Umfang nur geringfügig kürzer ist.
Weiter konnte der Antragsteller auch keine Voreingenommenheit des Beurteilers im Rahmen der Erstellung seiner Anlassbeurteilung glaubhaft machen. Der Richter hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihn gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt (vgl. hierzu VG Bayreuth, B.v. 31.8.2018 – B 5 E 18.411 – juris Rn. 61 ff. m.w.N.). Ist eine dienstliche Beurteilung durch Voreingenommenheit des Beurteilers beeinflusst oder aus einem anderen Grund rechtswidrig, ist der Anspruch des Richters, sachgerecht und objektiv beurteilt zu werden, nicht erfüllt und der Dienstherr zur erneuten Beurteilung verpflichtet. Zur Feststellung der Befangenheit genügt nicht etwa nur die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), da es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben.
Zuständiger Beurteiler der Antragsteller ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG, Art. 5 Abs. 1 BayRiStAG i.V.m. Ziffer 2.1, Ziffer 11.1 der GemBek der Präsident des LG … Der Antragsteller ließ ausführlich zu einer Voreingenommenheit des Präsidenten des OLG … vortragen. Dieser ist und war nicht Beurteiler des Antragstellers. Auch wenn das OLG … als Überprüfungsbehörde fungiert, konnte der Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft machen, dass der Präsident des OLG … in das Beurteilungsverfahren eingegriffen bzw. das Überprüfungsverfahren nicht sachgerecht durchgeführt hat. Gegen eine Voreingenommenheit eines Beteiligten an der Beurteilung bzw. Überprüfung spricht dabei auch schon, dass die ursprüngliche Anlassbeurteilung des Antragstellers im Überprüfungsverfahren aufgehoben und hinsichtlich der Verwendungseignung zu Gunsten des Antragstellers angepasst worden ist.
Soweit der Antragsteller entsprechend der Entscheidung des BayVGH vom 18. Februar 2008 (3 CE 07.2937 – juris) eine Voreingenommenheit des Beurteilers daraus herleiten wolle, dass sich der Präsident des OLG … mit dem Vorlageschreiben der Bewerbung des Antragstellers an den Präsidenten des BayObLG, wonach die Vortätigkeiten des Antragstellers geeignet seien, die Bewerbung zu stützen, der Antragsteller aber nicht zu dem aussichtsreichen Bewerberfeld gehöre, gegen den Antragsteller ausgesprochen habe, ist dies nicht erfolgversprechend. Wie bereits festgestellt, handelt es sich beim dem Präsidenten des OLG … nicht um den Beurteiler des Antragstellers. Hinzukommt, dass es hinsichtlich der angesprochenen Entscheidung des BayVGH an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt. So hat sich der Präsident des OLG … gerade nicht von der Eignung des Antragstellers für eine der streitgegenständlichen Stellen distanziert, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass es wohl noch besser geeignete Bewerber geben dürfte, wobei es – wie bereits ausgeführt – bzgl. der Auswahlentscheidung nicht auf die Bewertung des Präsidenten des OLG … ankommt. Inwieweit diese schriftliche Äußerung des Präsidenten des OLG … die Erstellung der Anlassbeurteilung durch den Präsidenten des LG … beeinflusst haben sollte, ist nicht ersichtlich.
(d) Unabhängig davon, dass der Antragsteller hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1) keine wesentlichen Einwände vorbringt, sieht die Kammer im Rahmen ihrer Überprüfungskompetenz keine zur Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1) führenden Gesichtspunkte. Insbesondere enthält die Beurteilung des Beigeladenen zu 1) die nötigen verbalen Hinweise sowie eine hinreichende Plausibilisierung, auf welcher Tatsachengrundlage die Werturteile gefällt wurden.
Einer hinreichenden Plausibilisierung steht auch nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) mit Wirkung zum 1. Februar 2016 zum Vorsitzenden Richter am LG als weiterer aufsichtsführender Richter (Besoldungsgruppe R 2 + AZ) ernannt wurde und trotz der Beförderung gleichbleibend mit 14 Punkten beurteilt worden ist. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass aufgrund des Anlegens des höheren Maßstabes des Beförderungsamtes die Beurteilung im neuen Amt in der Regel schlechter ausfällt und eine Herabstufung um ein oder zwei Punkte erfolgt (BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 3 ZB 15.2274 – juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 16.2.2012 – Au 2 K 10.929 – juris Rn. 31 m.w.N.), dies schließt aber nicht aus, dass trotz Beförderung das Gesamturteil unverändert bleibt. In der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1) vom 12. November 2018 wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) unter Beibehaltung einer Freistellung mit 25% für Verwaltungsaufgaben neben seinen richterlichen Geschäftsaufgaben die Abteilungsleitung übernommen habe. Die Leitung der Strafabteilung erfolge mit großer Sachkunde und Zuverlässigkeit und der Beigeladene zu 1) habe sich als weiterer aufsichtsführender Richter ausgezeichnet bewährt. Aus der Einbeziehung der vorausgegangenen periodischen Beurteilung 2016, die damit etwas mehr als die Hälfte des Beurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung umfasst, wird ausreichend deutlich, dass der Beigeladene bei der Wahrnehmung seiner richterlichen Geschäftsaufgaben über den gesamten Beurteilungszeitraum in qualitativer Hinsicht Höchstleistungen und ein beachtliches Arbeitspensum erbracht hat. Die sich daraus ergebende stabile Aufgabenbewältigung in Kombination mit der neu übernommenen Leitung der Strafabteilung, die er mit großer Sachkunde und Zuverlässigkeit ausgefüllt hat, tragen unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraum des Beurteilenden die Beibehaltung des Gesamturteils der periodischen Beurteilung 2016.
(e) Hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 2) rügte der Antragsteller die fehlende Einhaltung des durch die Rechtsprechung (z.B. BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 30) geforderte Entwicklungsgebot, wonach die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung zu entwickeln ist. Das Gesamturteil der Anlassbeurteilung sei gegenüber der periodischen Beurteilung um einen Punkt höher, wobei sich für diese Punktesteigerung kein ausreichender Beleg in der verbalen Beschreibung finden lasse.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG (B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 30 f.) müssen Anlassbeurteilungen aus den periodischen dienstlichen Beurteilungen entwickelt werden, wenn sie einen deutlich kürzeren Zeitraum als die periodischen dienstlichen Beurteilungen abbilden; sie dürfen diese dann lediglich fortentwickeln. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen – sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall – ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung. Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.
In Fällen, in denen die Anlassbeurteilung nicht einen deutlich kürzeren Beurteilungszeitraum abbildet als die Regelbeurteilung, findet nach Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 17.8.2017 – 3 CE 17.815 – juris Rn. 44; B.v. 1.12.2015 – 3 CE 15.1947 – juris Rn. 34; B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 33) das Entwicklungsgebot jedoch keine Anwendung. So hat es der BayVGH in dem dem Beschluss vom 17. August 2017 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall für rechtmäßig erachtet, dass das Gesamtergebnis der Anlassbeurteilung um zwei Punkte höher ausfiel (14 Punkte) als das Gesamturteil der periodischen Beurteilung (12 Punkte), wobei die Beurteilungszeiträume der beiden Beurteilungen völlig identisch waren. Gleiches muss nach Überzeugung der Kammer gelten, wenn – wie vorliegend – eine Anlassbeurteilung den Zeitraum der periodischen Beurteilung vollständig und zusätzlich die sich anschließenden Jahre bis zum Erstellen der Anlassbeurteilung umfasst. Dies drängt sich insbesondere für den Fall auf, dass für einen Teil der Bewerber – wie auch den Antragsteller – eine periodische Beurteilung nicht vorliegt und für diese Anlassbeurteilungen keine zu entwickelnde Vorbeurteilung besteht.
Gleichwohl hat der Beurteiler hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 2) unter Anlehnung an das Entwicklungsgebot verbal und formal deutlich und damit plausibel gemacht, dass sich die Leistungssteigerungen in der Anlassbeurteilung insbesondere auf den Zeitraum beziehen, der nicht von der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung 2016 erfasst war. Neben den zusätzlichen Ausführungen zu den Einzelmerkmalen tragen insbesondere die ergänzenden Bemerkungen (Ziffer 3 der Anlassbeurteilung), wonach der Beigeladene zu 2) seine Fähigkeiten weiter ausgebaut und vervollkommnet habe und dass sich die Neigung zum wissenschaftlichen Arbeiten in herausragender Weise weiter vertieft und verfestigt habe, die Steigerung des Gesamturteils und drückt damit die aus Sicht des Beurteilers vorhandenen – bereits auch durch die regelmäßigen Punktesteigerungen der periodischen Beurteilungen (2000: 9 Punkte; 2004: 11 Punkte; 2008: 12 Punkte; 2016: 13 Punkte) deutlich werdenden – kontinuierlichen Leistungssteigerungen aus.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass insbesondere die Berücksichtigung der Arbeit des Beigeladenen zu 2) in Arbeits- und Steuerungsgruppen nicht geeignet sei, zur Plausibilisierung des Gesamturteils beizutragen, so hat dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Beigeladenen zu 2), da es insoweit nicht auf die Bewertung durch den Antragsteller ankommt. Es unterfällt der Beurteilungsermächtigung des Beurteilers, auf welche Einzelbeobachtungen und Eindrücke er sein Werturteil gründet und welche Bedeutung er diesen zubilligt.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Präsident des OLG … als Beurteiler des Beigeladenen zu 2) bei der Erstellung der Anlassbeurteilung voreingenommen gewesen sein könnte.
Eine Voreingenommenheit liegt – wie bereits ausgeführt – dann vor, wenn aus der Perspektive eines objektiven Dritten der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. So darf er nicht schon deshalb als voreingenommen gelten, weil er die Arbeitsweise und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Ein Vorgesetzter ist auch nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernstzunehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers sein, sei es, dass sich diese in der dienstlichen Beurteilung finden, sei es, dass sie während des Beurteilungsverfahrens oder anderweitig gefallen sind (VG Augsburg, U.v. 29.3.2012 – Au 2 K 11.785 – juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 6 ZB 16.656 – juris Rn. 10 f.).
Vorliegend ergeben sich aber weder aus der Anlassbeurteilung noch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren Anhaltspunkte, die für eine Voreingenommenheit des Präsidenten des OLG … sprechen. Selbst wenn die Vorlageschreiben des Präsidenten des OLG … an den Präsidenten des BayObLG darauf hindeuten sollten, dass der Präsident bereits vor Erstellung der Anlassbeurteilungen für die Besetzung der streitgegenständlichen Stellen für sich schon Favoriten ausgewählt habe könnte, liegen nach Auffassung der Kammer keine Hinweise darauf vor, dass dies Einfluss auf die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 2) gehabt haben könnte. Die Ausführungen zu den Einzelmerkmalen tragen plausibel das Gesamturteil der Anlassbeurteilung (s.o.). Alleine die grundsätzlich zulässige Steigerung des Gesamturteils deutet nicht auf eine Voreingenommenheit hin, zumal der Beigeladene zu 2) auch in der Vergangenheit seine Leistungen kontinuierlich gesteigert hat.
Im Übrigen wurde unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners die Anlassbeurteilung basierend auf einem Beurteilungsvorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers erstellt, was durch den Antragsteller nicht bestritten wurde.
(f) Nichts anderes gilt für die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3), auch wenn sich das Gesamturteil der Anlassbeurteilung gegenüber der periodischen Beurteilung 2016 um zwei Punkte auf 14 Punkte erhöht hat. Die – wie bereits ausgeführt – mögliche Steigerung des Gesamturteils wurde plausibel erläutert. So wird deutlich, dass sich hinsichtlich des für den Beurteiler besonders relevanten Aspekts der Arbeitsgeschwindigkeit gegenüber der Situation der periodischen Beurteilung 2016 erhebliche Verbesserungen ergeben haben („Ausführungen zur Arbeitsgeschwindigkeit sind überholt“). Auch wird hinsichtlich der fachlichen Leistung inhaltlich und formal deutlich gemacht, wodurch sich die Veränderungen gegenüber der periodischen Beurteilung 2016 ergeben, so z.B. dass der Beigeladene zu 3) seit 2016 sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht zahlreiche Leitsatzentscheidungen und eine Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH verfasst habe, was herausragendes Fachwissen und seine hohe Flexibilität zeige, sich parallel in Fragestellungen des Zivil- und des Strafrechts einzuarbeiten. Hinzukommt, dass im Hinblick auf das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung gerade dem Aspekt des wissenschaftlichen Arbeitens auch für die Anlassbeurteilung eine besondere Bedeutung zukommen durfte, was im Rahmen der Ergänzenden Bemerkungen (Ziff. 4) durch die Aussage, dass die Neigung zum wissenschaftlichen Arbeiten in weit überdurchschnittlichem Maße vorhanden sei und sich im Laufe der Jahre in herausragender Weise weiter vertieft und verfestigt habe, zum Ausdruck kommt. Damit wird dem Beigeladenen zu 3) eine deutliche Leistungssteigerung im Vergleich zu den periodischen Beurteilungen 2012 und 2016 attestiert. In den zuletzt genannten Beurteilungen hatte der Beigeladene zu 3) noch ein Gesamturteil von jeweils 12 Punkten erhalten. Die Reduzierung auf 12 Punkte gegenüber der Vorbeurteilung (Gesamturteil von 14 Punkten im Jahr 2008) beruhte auf der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung. Insoweit dokumentiert diese Reduzierung um zwei Punkte unter Berücksichtigung des höheren Vergleichsmaßstabes eine noch immer weitgehend gleichbleibende Leistung (BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 3 ZB 15.2274 – juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 16.2.2012 – Au 2 K 10.929 – juris Rn. 31 m.w.N.).
Anhaltspunkte, die für eine Voreingenommenheit des Beurteilers sprechen, sind nicht ersichtlich (s.o).
(g) Auch die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 4) stellt sich als rechtmäßig dar.
Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 4) vom 18. Juni 2018, die anlässlich einer Bewerbung des Beigeladenen zu 4) auf die der streitgegenständlichen Stellenausschreibung vorausgegangenen Stellenausschreibung für Richterstellen am BayObLG im JMBl. Nr. 5/2018 erstellt worden war, aufgehoben und aus der Personalakte entfernt worden ist. Wird eine dienstliche Beurteilung aufgehoben und durch eine neue Beurteilung ersetzt, kann der betroffene Beamte die Entfernung aus der Personalakte verlangen, sofern die zuständige Behörden die aufgehobene Beurteilung nicht schon von Amts wegen aus der Personalakte entfernt hat (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Kommentar, Art. 61 LlbG Rn. 23).
Die Abänderung und Aufhebung einer Beurteilung ist im Rahmen der Überprüfungskompetenz auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Kommentar, Art. 54 LlbG Rn. 29) analog Art. 48 BayVwVfG unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig (BVerwG, U.v. 17.3.2016 – 2 A 4/15 – juris).
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass das Verfahren zur Aufhebung der Anlassbeurteilung vom 18. Juni 2018 bereits zeitnah zur ersten Bewerbung des Beigeladenen zu 4) auf die Stellenanzeige im JMBl. Nr. 5/2018 nach Überprüfung durch das Justizministerium veranlasst worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers drängen sich aus Sicht der Kammer keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. März 2019 übermittelten Stellungnahmen der Regierungsdirektorin … und der Vizepräsidentin des OLG … auf, wonach die Bitte um Überprüfung der Anlassbeurteilung nicht erst anlässlich der zweiten Bewerbung des Beigeladenen zu 4) vom 25. September 2018 an die zuständige Beurteilungsstelle, den Direktor des LG …, auf dem Dienstweg übermittelt worden ist. Dass sich dann die Aufhebung der ersten Anlassbeurteilung noch bis zum 23. Oktober 2018 hingezogen hat und parallel zur Erstellung der abgeänderten Anlassbeurteilung erfolgt ist, ist unerheblich.
Im Übrigen schließt nach der Rechtsprechung des BayVGH der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers erforderlich werdende, sachlich gerechtfertigte Berichtigungen der Beurteilung des Konkurrenten nicht aus (BayVGH, B.v. 20.6.2016 – 3 CE 16.126 – juris Rn. 11). Dabei macht es nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied, ob es sich nur um einzelne Berichtigungen, die als Teilaufhebung zu qualifizieren wären, handelt oder um die vollständige Aufhebung der Beurteilung und deren anschließende Neufassung.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass bei der durch den Antragsgegner vorgetragenen Divergenz von Gesamtprädikat und Einzelbewertungen nicht erkennbar sei, ob diese Divergenz durch Anpassung des Gesamturteils nach unten oder durch Anhebung der Einzelbewertungen gelöst werden könne, so ist festzustellen, dass der Beigeladene zu 4) bereits in der periodischen Beurteilung 2016 ein Gesamturteil von 14 Punkten erhalten hatte, so dass eine Absenkung des Gesamturteils in der Anlassbeurteilung auf 13 Punkte nur bei einem Leistungsabfall in Betracht gekommen wäre. Einen solchen hat der Beurteiler gerade nicht festgestellt.
Auch enthält die Beurteilung des Beigeladenen zu 4) die nötigen verbalen Hinweise sowie eine hinreichende Plausibilisierung, auf welcher Tatsachengrundlage die Werturteile gefällt wurden.
Im Gegensatz zu der Bewertung durch den Bevollmächtigten des Antragstellers, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 4) nicht plausibel sei, da im Rahmen der Verwendungseignung festgestellt worden sei, dass der Beigeladene zu 4) als Richter am BayObLG sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen geeignet sei, sieht die Kammer darin den Hinweis, dass sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Beurteilers der Beigeladene zu 4) sich aufgrund seiner besonderen juristischen Fähigkeiten und Fachkompetenz in Rechtsfragen unterschiedlicher Rechtsgebiete, also auch im Bereich des Strafrecht, einarbeiten kann. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 4) im Beurteilungszeitraum nicht im Bereich des Strafrechts tätig war, denn der Beigeladen zu 4) hat bereits in den Jahren bis 2011 seine entsprechende Befähigung durch eine Tätigkeit als Strafrichter unter Beweis gestellt.
Im Übrigen trägt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit das Gesamturteil von 14 Punkten. Der Beurteiler hat die Findung des Gesamturteils durch seine Ausführungen, dass die periodische Beurteilung 2016 dem Beigeladenen zu 4) eine sehr gute Aufgabenbewältigung bescheinigt habe und dieser seitdem seine besonderen juristischen Fähigkeiten und Leistungen nochmals in erheblichen Umfang ausgebaut, vertieft und verfestigt habe unter Nennung von Beispielen im Rahmen der Einzelmerkmale, z.B. in Arzthaftungssachen und bei der Einführung der E-Akte, untermauert.
(3) Die Feststellungen im Auswahlvermerk über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber können demnach auf deren aktuelle dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58; B.v. 17.2.2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 21).
Der Präsident des BayObLG stellt in seinem Besetzungsbericht vom 23. November 2018 rechtsfehlerfrei fest, dass der Antragsteller den noch qualifizierteren Kandidaten, die ihm nach Leistung, Eignung und Befähigung vorgehen, den Vortritt lassen muss. Die Beigeladenen verfügen über ein – zumindest im gleichen Statusamt erreichtes – höheres Gesamtprädikat in der aktuellen Beurteilung. Zum Teil verfügen sie auch über eine bessere Verwendungseignung. Die Einzelauswertung der Beurteilungen führt nicht dazu, dass der Antragsteller den Rückstand aufholen kann.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die bessere Eignung der Beigeladenen zu 1) bis 4) bereits aus dem höheren Gesamturteil in den Anlassbeurteilungen hergeleitet hat. Dabei haben die Beigeladenen zu 2) bis 4) das höhere Gesamturteil im gleichen Statusamt und der Beigeladene zu 1) im höheren Statusamt erzielt. Somit kommt es auf die Prüfung nachgeordneter Aspekte, wie die inhaltliche Auswertung und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung, oder auf eine Abwägung des Antragstellers mit den Beigeladenen grundsätzlich nicht mehr an. Ebenso wenig bedarf es einer Auslegung und Würdigung des beschreibenden Anforderungsprofils.
Dem Antragsgegner musste sich auch nicht aufdrängen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 4) den Rückstand im Gesamturteil kompensieren könnte. Zwar hat der Antragsgegner ein zusätzliches, beschreibendes Anforderungskriterium in seiner Stellenausschreibung festgelegt, aufgrund dessen unter Umständen ein Beurteilungsrückstand aufgeholt werden oder sogar ein Vorsprung des zunächst (namentlich auf Grund der dienstlichen Beurteilungen) zurückliegenden Bewerbers (Überkompensation) begründet werden könnte (BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 106 m.w.N.); es liegt jedoch im Organisationsermessen des Dienstherrn festzulegen, dass dieses Kriterium erst dann relevant werden soll, wenn nicht bereits eine Differenzierung aufgrund des Gesamturteils der Beurteilungen möglich war.
Aber auch bei Betrachtung der Überlegungen des Antragstellers zu einer möglichen (Über-) Kompensation sind für die Kammer in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner keine Aspekte erkennbar, weshalb der Antragsteller das beschreibende Anforderungsprofil erheblich besser erfüllen sollte als die Beigeladenen. Selbst unter Berücksichtigung der Bedenken des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth (B.v. 11.4.2019 – B 5 E 18.1296) hinsichtlich der Auslegung der Begrifflichkeiten des Anforderungsprofils und hinsichtlich des Ausprägungsgrades bei den Bewerbern – wobei sich der dort entschiedene Sachverhalt dahingehend von dem vorliegenden Sachverhalt unterscheidet, dass die Anlassbeurteilungen dasselbe Gesamtergebnis und dieselbe Verwendungseignung aufwiesen – stützen die angestellten Erwägungen des Antragsgegners hinsichtlich der für die Erfüllung des Anforderungsprofils relevanten Tätigkeiten des Antragsstellers die Bewertung, dass sich der Antragsteller nicht derart positiv von den Beigeladenen abhebt, um den Beurteilungsrückstand auszugleichen oder sogar einen Vorsprung zu erlangen.
Eine (Über-)Kompensation kommt insbesondere auch nicht bezüglich des Beigeladenen zu 4) in Betracht. Soweit der Antragsteller dem Beigeladenen zu 4) gegenüber eine bessere Eignung aus seiner Tätigkeit als Vorsitzender einer Strafkammer herzuleiten versucht, hat die Kammer bereits ausgeführt, dass die streitgegenständliche Stellenausschreibung gerade kein ungeschriebenes Anforderungsprofil einer Tätigkeit im Bereich des Strafrechts enthält. Auch hat der Antragsgegner in keiner Weise zu verstehen gegeben, dass eine Vorbeschäftigung im strafrechtlichen Bereich ein bei der Entscheidungsfindung relevantes Kriterium sein soll.
Im Übrigen finden sich keine belastbaren Hinweise darauf, dass der Antragsgegner sachfremden Erwägungen in Gestalt von Proporzerwägungen und haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten in die Auswahlentscheidung eingestellt hätte.
Der Antrag war damit wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris).