Verwaltungsrecht

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  M 24 K 15.5642

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ARB 1/80 ARB 1/80 Art. 7
AufenthG AufenthG  § 2 Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 S. 2, § 27, § 29, § 30 Abs. 3, § 56 Abs. 1 Nr. 3, § 80 Abs. 4, § 84 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Die aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsende Rechtsposition darf vor Ablauf von drei Jahren an weitere Voraussetzungen des nationalen Aufenthaltsrechts, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes, geknüpft werden. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Abweichen von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht geboten, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert und eine valide Aussicht auf eine dauerhafte Einkommenssteigerung, die den Mindestbedarf deckt, auch nicht ansatzweise erkennbar ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der ablehnende Bescheid vom 17. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Der Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) erworben (1.). Sie kann auch nicht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 i. V. m. §§ 27, 29 AufenthG verlangen (2.). Die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden (3.).
1. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ersichtlich ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar aus dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei vereinbarten Assoziationsrecht eine Rechtsposition erworben hat, die ein Aufenthaltsrecht vermittelt, für dessen Nachweis sie gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangen kann.
1.1. Im vorliegenden Fall kommt ein solches Recht auf Grundlage des Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) in Betracht. Diese Vorschrift verleiht den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
1.2. Die in Art. 7 enthaltenen Rechte auf Zugang zum Arbeitsmarkt und Ausübung einer Beschäftigung beinhalten inzident ein Aufenthaltsrecht, da sie ein solches notwendigerweise voraussetzen (st. Rspr. z. B. EuGH, U.v. 18.12.2008 – C-337/07 – NVwZ 2009,235 „Altun“). Diese Rechtsposition gilt unmittelbar und darf wegen des auch im Assoziationsrecht geltenden Prinzips des Vorrangs des Unionsrechts nicht an weitere Voraussetzungen des nationalen Rechts, wie z. B. die Sicherung des Lebensunterhalts, geknüpft werden. Andernfalls würde dem Assoziationsrechtsbeschluss die praktische Wirksamkeit genommen (EuGH, U.v. 16.3.2000 „Ergat“ – C-329/97 – juris Rn. 42; U.v. 4.2.2010 „Genc“ – C-14/09 – juris Rn. 38). Dies gilt allerdings erst dann, wenn die Rechtsposition nach Ablauf von drei Jahren, in denen der Familienangehörige seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei dem türkischen Arbeitnehmer hatte, entstanden ist. Bis dahin bleibt die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten unberührt und es gelten die nationalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften.
1.3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 nicht vollständig erfüllt. Die Klägerin ist als Ehefrau unzweifelhaft Familienangehörige. Sie ist auch mit einem Visum zum Familiennachzug und damit mit Genehmigung der Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Ehegatte gehörte zumindest vor seiner Erkrankung dem regulären Arbeitsmarkt an. Dabei ist schon nach dem Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht maßgeblich, ob dieser selbst bereits eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erlangt hat. Vielmehr kommt es auf seine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt während der Dauer des erforderlichen Mindestzeitraums von drei Jahren an. Ob und gegebenenfalls wann seine Arbeitsmarktzugehörigkeit aufgrund längerfristiger Arbeitsunfähigkeit noch vor Ablauf des Mindestzeitraums entfallen sein könnte, kann offenbleiben, da es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung fehlt, dass die Klägerin seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz bei ihrem Ehemann hatte.
Die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes ist nach nationalem Recht zu beurteilen und setzt voraus, dass der Familienangehörige sich am selben Wohnsitz und während des gesamten Zeitraums von drei Jahren legal im Bundesgebiet aufhielt, d. h. im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Eine lediglich vorläufige aufenthaltsrechtliche Position – etwa in Form einer Erlaubnisfiktion oder einer Duldung – vermittelt hingegen keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Assoziationsratsbeschlusses (Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern – AAH – ARB 1/80, Fassung 2013, S.58 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2015, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 24).
Die Klägerin reiste am … Januar 2011 ordnungsgemäß mit einem Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich anschließend mit einer zuletzt bis … Januar 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf. Ab dem … Januar 2014 wurde die Fortdauer der Aufenthaltserlaubnis gem. § 80 Abs. 4 AufenthG lediglich fingiert. Die Tatsache, dass hier nur wenige Tage zum Erreichen des 3-Jahres-Zeitraums fehlen und die Klägerin möglicherweise – wie die Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – durch eine spätere Stellung des ersten Verlängerungsantrages hätte erreichen können, dass die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis den vollen Zeitraum abgedeckt hätte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für allgemeine Billigkeitserwägungen lässt die Fristenregelung als solche schon keinen Raum. Im Übrigen hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sie die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der bereits seit Juni 2013 fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts sogar hätte verkürzen können, so dass die Klägerin auf den weiteren Bestand der Aufenthaltserlaubnis nicht hat vertrauen können.
Selbst wenn man den bloßen materiellrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes als ausreichend erachten wollte, könnte die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ein solcher Anspruch nach nationalem Recht nicht bestand. Insoweit wird auf die unten folgenden Ausführungen (2. und 3.) verwiesen.
Die Klägerin hat mangels eines ordnungsgemäßen Aufenthalts über den erforderlichen 3-Jahres-Zeitraum keine Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug aus § 30 Abs. 1 i. V. m. §§ 27, 29 AufenthG, da es schon an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) fehlt.
2.1. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn – einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes – ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung setzt eine hinreichend sichere Prognose voraus, dass sich der voraussichtliche Unterhaltsbedarf künftig auf Dauer mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten lässt (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 5 Rn. 24 ff.). Der Bedarf bemisst sich dabei grundsätzlich nach den Maßstäben des Sozialrechts. Unstreitig war die Bedarfssicherung für die in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Ehemann lebende Klägerin ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen seit Juni 2013 nicht (mehr) möglich, da der Ehemann für sich und die Klägerin seither Sozialleistungen bezogen hat. Auch für die Zukunft ist selbst unter Berücksichtigung der seit Januar 2016 neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Ehemannes bei einem zu erzielenden Einkommen von 824,02 Euro eine Bedarfssicherung ohne Inanspruchnahme ergänzender Sozialleistungen nicht möglich, da unter Zugrundelegung der Bedarfsberechnung des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhaltes mindestens 1185,30 Euro monatlich erforderlich wären (Bl. 8 Abschnitt 11 der Behördenakte). Soweit schriftsätzlich vorgetragen wurde, der Ehegatte bemühe sich um eine Aufstockung der derzeitigen Arbeitszeit von sechs auf künftig acht Stunden, handelt es sich um eine Absichtserklärung, die im Arbeitsvertrag keinen Niederschlag findet und zudem im Widerspruch zu dem Vorbringen steht, der Ehegatte verfolge seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente weiter und sei außerdem zu 100% schwerbehindert. Eine valide Aussicht auf eine dauerhafte Einkommenssteigerung, die den Mindestbedarf deckt, ist damit nicht ansatzweise erkennbar.
2.2. Zu Recht ist die Beklagte auch davon ausgegangen dass hier kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebietet. Ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall liegt vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleichgelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Es muss sich dabei um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck unpassend, grob unpassend oder untunlich erscheinen lässt. Gemeint sind Fälle, die außerhalb der vom Gesetzgeber bei einer notwendigerweise pauschalen gesetzlichen Regelung ins Auge gefassten typischen Fallkonstellationen liegen (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 5 Rn. 7ff).
Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder dauerhafter Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches (noch) nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (Hailbronner, AuslR, AufenthG, Stand September 2013, § 5 Rn. 18). Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 4.3.2005 – 8 S 8.05 – juris Rn. 8). Denn die Tatsache, dass ein Ausländer aufgrund einer Erkrankung keiner ausreichenden Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, stellt keinen Umstand dar, der im Einzelfall von der im gesetzlichen Tatbestand typisierten Konstellation deutlich abweicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 10 C 14.2002 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 24.4.2014 – 10 ZB 14.524 – juris Rn. 7). Sonstige Gründe, die eine Atypik begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
3. Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Aufenthaltserlaubnis abweichend von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG im Ermessenwege zu verlängern. Gegen die gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Rahmen der Ermessenausübung sind insbesondere die nach Art 6 Abs. 1 GG u. Art 8 EMRK geschützten Belange zu berücksichtigen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuwägen. Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte das öffentliche Interesse an einem Schutz des deutschen Sozialleistungssystems unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles höher bewertet als das Bleibeinteresse der Klägerin. Dabei hat sie in nicht zu beanstandender Weise unter anderem in Ansatz gebracht, dass die Klägerin erst … im Januar 2011 aus der Türkei nach Deutschland gekommen ist, dass ihre minderjährige Tochter nach wie vor in der Türkei lebt und die Integration der Klägerin in Deutschland weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht gelungen ist. Es sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Fortsetzung ihrer Ehe vom Heimatland aus oder eine gemeinsame Rückkehr zusammen mit ihrem Ehemann nicht zumutbar sein sollte. Das Gericht folgt im Übrigen der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO).
4. Da die Klägerin kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist sie vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage wurde mit Entscheidung vom 14. April 2016 abgelehnt (M 24 S 15. 5643). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 59 AufenthG).
5. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-i. V. m. Ziff. 8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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