Verwaltungsrecht

Verletzung der negativen Religionsfreiheit im Iran als Verfolgungsgrund

Aktenzeichen  14 ZB 17.31930

Datum:
23.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1012
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 138

 

Leitsatz

1. Eine Berufung des Ausländers auf die negative Religionsfreiheit kann nur dann erfolgreich sein, wenn diese bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise eingeschränkt wäre, was eine schwerwiegende Verletzung dieser Freiheit erfordert. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. An die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie ohne Aufnahme eines neuen Glaubens bzw. Atheismus sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei einer Apostasie unter Aufnahme eines neuen Glaubens, also einem Glaubenswechsel. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auf welche Weise der Tatrichter sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen (inneren) Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers oder eines identitätsprägenden Abfalls vom Glauben (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus verschafft, unterliegt der freien Beweiswürdigung gem. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO und ist insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 K 17.31240 2017-10-30 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
1. Die Klägerin hält folgende Rechtsfragen für klärungsbedürftig:
„a) Liegt religiöse Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11 sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 20.02.2013, 10 C 23.12 auch dann vor, wenn lediglich das Recht verletzt wird, eine bestimmt Religion nicht ausüben zu wollen (Verletzung der negativen Religionsfreiheit).
Wenn dies bejaht wird, ist weiter grundsätzlich zu klären:
b) Unter welchen Voraussetzungen (Abfall vom Islam ohne Hinwendung zu einer anderen Religion) stellt die Verletzung der negativen Religionsfreiheit eine religiöse Verfolgung im Iran dar?
c) Sind zur Überprüfung für den Glaubensabfall (ohne Hinwendung zu einer anderen Religion) die Kriterien der Rechtsprechung zur Überprüfung einer Gewissensentscheidung (vergl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.1989, 6 C 10/87) heranzuziehen?“
Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen erläutert die Klägerin, die oben genannte Rechtsprechung befasse sich nur mit der positiven Religionsfreiheit, d.h. der Freiheit, eine bestimmte Religion ausüben zu dürfen, nicht aber mit einer Verletzung der negativen Religionsfreiheit. Die Freiheit, eine bestimmte Religion nicht ausüben zu müssen, unterscheide sich von der Freiheit, eine bestimmte Religion ausüben zu dürfen, so erheblich, dass die von der oben genannten Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf diese übertragen werden könnten.
Im angefochtenen Urteil habe das erkennende Gericht entschieden, dass eine religiöse Verfolgung wegen Glaubensabfall im Iran nur drohe, wenn eine andere Religion als der Islam öffentlich und in der Gemeinschaft ausgeübt werde (UA S. 9 und 10). Letzteres habe das Gericht ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht nachweisen habe können, dass sie in Deutschland ihre Lebensführung an den grundlegenden religiösen Geboten (sic!) ihrer Glaubensvorstellung ausgerichtet habe. Außerdem habe das erkennende Gericht eine Gewissensentscheidung deswegen ausgeschlossen, weil soziale und persönliche Gründe nicht religiöser Art (sic!) für den Abfall vom Islam zu überwiegen schienen. Damit schließe das Gericht aber eine religiöse Verfolgung auf Grund einer negativen Religionsfreiheit konkludent aus. Wie solle jemand, der vom Islam abgefallen sei, ohne sich einer anderen Religion anzuschließen, sich an grundlegenden religiösen Geboten ausrichten? Welche religiösen Gründe solle jemand für den Glaubensabfall anführen, der keinen Glauben habe? Daneben führe die Tatsache, dass sich jemand nachhaltig und ernsthaft vom Islam distanziere und es ablehne, dass sein Leben von religiösen Geboten fremdbestimmt werde, nicht automatisch zur Hinwendung zu einer neuen Religion. Dies gelte auch nicht vor dem Gesichtspunkt, dass eine atheistische Weltanschauung als „Religion“ betrachtet werden könne, weil die negative Religionsfreiheit auch die teilweise Distanzierung von einer bestimmten Religion umfasse. So gehe es im vorliegenden Fall vor allem darum, wie das Gericht zutreffend festgestellt habe, dass die Klägerin nicht mehr unter der konkreten Ausprägung des Islam, wie er im Iran praktiziert werde, leben wolle.
Sofern die Verletzung der negativen Religionsfreiheit als Schutzgrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung anerkannt werde, sei die Klärung der weiteren Fragen, wann und unter welchen Umständen im Iran eine derartige Verfolgung angenommen werden könne, klärungsbedürftig. Die negative Religionsfreiheit sei verletzt, wenn jemand mit Gewalt dazu angehalten werde, sich zu einer bestimmten Religion zu bekennen. Dieser Zwang werde im Iran speziell bei Frauen auch damit ausgeübt, dass sie gezwungen würden, ein Kopftuch zu tragen. Ein weiterer Zwang bestehe darin, dass Personen gegen ihren Willen als Muslime geführt würden, Kinder zwangsweise am islamischen Religionsunterricht teilnehmen müssten und islamische Eheschließungen vorgenommen werden müssten, weil ansonsten unverheiratete Paare nicht miteinander leben dürften, die islamische Religion in den Personalpapieren eingetragen werde etc. Dabei werde nicht verkannt, dass eine Strafverfolgung im Iran, etwa wegen Verstoßes gegen Kleidungsvorschriften oder wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, nicht zwingend eine religiöse Verfolgung darstellen müsse, weil diese Vorschriften auch die islamische Bevölkerung träfen. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass diese Vorschriften diejenigen Personen besonders träfen, die sich nicht mehr als Muslime betrachteten und sich bewusst vom Islam abgewandt hätten.
Die aufgeworfene Fragestellung sei über den Einzelfall der Klägerin hinaus von Bedeutung und auch entscheidungserheblich, da die Klägerin bereits bei ihrer Anreise angegeben habe, sich zu keiner Religion zu bekennen und auch im Klageverfahren in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt habe, dass sie sich vom Islam auf Grund ihrer schrecklichen Erfahrungen im Iran, insbesondere den durch ihren Bruder im familiären Bereich erlittenen Zwang zu einer Verheiratung mit einem anderen Mann als ihrem Lebensgefährten, losgesagt habe. Dem Ganzen stehe nicht entgegen, dass das erkennende Gericht an mehreren Stellen in der Urteilsbegründung ausgeführt habe, es sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin vollkommen vom islamischen Glauben abgefallen sei; die Klägerin habe sich mit den gemäßigten Formen des Islam, etwa hier in Deutschland, oder mit sonstigen Religionen oder Glaubensvorstellungen nicht auseinandergesetzt. Darauf komme es nicht an, entscheidend sei nur, dass die Klägerin unter Berufung auf ihre negative Religionsfreiheit mit der konkreten Ausprägung des Islam, wie er im Iran praktiziert werde, nicht mehr leben möchte.
2. Mit diesen Ausführungen ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
a) Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, solange diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) erschüttert worden sind. Ohne eine solche Verfahrensrüge, die sodann bereits für sich genommen den Zugang zum Berufungsverfahren eröffnen würde, bleibt es bei dem Grundsatz, dass für den Zulassungsantrag von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist. Ansonsten würde im Rahmen der Grundsatzrüge bezogen auf die Tatsachenfeststellungen eine Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht aber nicht eröffnet (siehe § 78 Abs. 3 AsylG), so dass Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellungen nur über die – begrenzt eröffnete – Verfahrensrüge möglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2019 – 14 ZB 18.31863 – Rn. 6, zur Veröffentlichung in juris und beck-online vorgesehen; VGH BW, B.v. 29.8.2018 – A 11 S 1911/18 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Daran gemessen ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht als Atheistin bzw. Apostatin angesehen hat. Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 9 seines Urteils aus, es sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin Atheistin und endgültig vom (islamischen) Glauben abgefallen sei. Sie habe auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, sie glaube an Gott; Gott sei der Schöpfer des Lebens. Weiter habe das Gericht den Eindruck, dass sich die Klägerin (ebenso wie ihr Lebensgefährte) nicht hinreichend mit ihrer Gewissensentscheidung auseinandergesetzt habe. So habe sie auf Frage, was nach dem Tod passiere, angegeben, sie kenne keine anderen Religionen und habe keinen Glauben. Dies widerspreche ihrer Aussage, dass sie an Gott glaube. Weiter führt das Verwaltungsgericht auf Seite 10 seines Urteils aus, nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin sei nicht erkennbar, dass sich die Loslösung vom Islam nach außen so manifestiert habe, dass sie sich nachhaltig und auf Dauer sowie nach außen hin erkennbar ernsthaft und endgültig vom muslimischen Glauben abgewandt habe (UA S. 10 Mitte). Gründe für eine echte, die Persönlichkeit prägende Gewissensentscheidung für den Abfall vom Islam habe sie zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft machen können (UA S. 10 unten). Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen erschüttert. Daran ist der Senat gebunden, auch wenn das Verwaltungsgericht teils von einem falschen bzw. nicht immer mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung deckungsgleichen Maßstab (s. unten b) ausgegangen ist; zudem wirkt sich Letzteres nicht entscheidungserheblich aus, weil jedenfalls die Aussage der Klägerin, sie glaube an Gott, für sich allein die Wertung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, eine die Persönlichkeit prägende Gewissensentscheidung für den Abfall vom Islam liege nicht vor.
Entgegen der Annahme der Klägerin kommt es auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht als (überzeugte) Atheistin bzw. Apostatin angesehen hat, sehr wohl entscheidungserheblich an. Soweit die Klägerin meint, entscheidungserheblich sei allein, dass sie unter Berufung auf ihre negative Religionsfreiheit mit der konkreten Ausprägung des Islam, wie er im Iran praktiziert werde, nicht mehr leben möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre Berufung auf die negative Religionsfreiheit nur dann erfolgreich sein könnte, wenn diese bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise eingeschränkt wäre, was eine schwerwiegende Verletzung dieser Freiheit erfordert (vgl. EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 u.a. – EuGRZ 2012, 638 Rn. 56 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 23 ff.; B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 11).
b) Unabhängig davon liegt es auf der Hand und bedarf deshalb auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, dass an die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als bei einer Apostasie (unter Aufnahme eines neuen Glaubens), also einem Glaubenswechsel. Die gestellten Fragen a) und b) lassen sich demnach ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass die oben genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch auf Personen übertragen werden kann, die vom Islam abfallen, ohne sich einer anderen Religion zuzuwenden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Iran wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus maßgeblich darauf an, ob die vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nicht-religiöse Identität zu wahren (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 30; B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 11), und deshalb im Fall ihrer Rückkehr in den Iran davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die ihr allein entsprechende Lebensform verzichten wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O.; B.v. 25.8.2015 a.a.O.; BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 – juris Rn. 21). Was die zuletzt gestellte Frage c) betrifft, nämlich die Überprüfung eines derartigen Glaubensabfalls, ist – bezogen auf einen Glaubenswechsel – in der Rechtsprechung geklärt, dass es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen (inneren) Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 14). Dies gilt auch für das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache eines identitätsprägenden Abfalls vom Glauben (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

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