Aktenzeichen M 7 S 17.3502, M 7 S 17.4504
SprengG § 8, § 8a, § 27, § 34
Leitsatz
1 Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen wegen Erbringens von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis begründet die Regelunzuverlässigkeitsvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG und rechtfertigt den Widerruf der Waffenbesitzkarte und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das bislang ordnungsgemäße Führen von Waffen rechtfertigt keine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese Regelvermutung kann nur durch tatbezogene Umstände entkräftet werden, nicht durch ein vor- oder nachtatbezogenes Verhalten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Verfahren M 7 S 17.3502 und M 7 S 17.4504 werden verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 4.750,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am … Juli 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck (im Folgenden: Landratsamt) vom 28. Juni 2017 (Widerruf von Waffenbesitzkarten) erhobenen Klage sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am … September 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 23. August 2017 (Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis) erhobenen Klage.
Der Antragsteller war Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. … sowie der Erlaubnis nach § 27 SprengG Nr. … Gegen den Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … März 2014 wegen vorsätzlichen Erbringens von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz a.F. – ZAG a.F. -gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG a.F. wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60,00 € verhängt. Der Strafbefehl ist seit dem 9. April 2014 rechtskräftig. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Antragsteller ist Betreiber der Spielhalle „…“ in …, …. In dieser Spielhalle wurden in einem nicht näher bekannten Zeitraum, zumindest von 19. Dezember 2012 bis April 2013, über ein EC-Terminal mit PIN-Eingabe Bargeldauszahlungen vorgenommen. Dabei wurde den Kunden der Spielhalle ermöglicht, von dem aufgestellten Terminal aus fortlaufend von ihren Konten Geldbeträge abzuheben, um diese unmittelbar zum Erwerb von Dienstleistungen bzw. zur Nutzung der Geldspielautomaten in den Spielhallen einsetzen zu können. Durch das Aufstellen und Betreiben des Terminals ermöglichte der Antragsteller fortlaufend Barauszahlungen von einem Zahlungskonto und damit als Zahlungsdienstleister ein Auszahlungsgeschäft. Der Antragsteller wusste, dass das Aufstellen und Betreiben eines solchen Geldautomaten in der beschriebenen Weise einer Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf. Eine entsprechende Erlaubnis für diese Auszahlungsgeschäfte wurde ihm, wie er wusste, nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 25. April 2017 kündigte das Landratsamt dem Antragsteller an, dass es beabsichtige die Erteilung seiner Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. … zu widerrufen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller auf Grund der rechtskräftigen Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen die zum Umgang mit Schusswaffen erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Waffengesetz – WaffG – nicht besitze. Mit gleichem Schreiben erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. Mai 2017.
Mit Schreiben vom … Mai 2017 brachte der Antragsteller vor, dass er seit 19……, mithin seit 20 Jahren, die gegenständlichen Waffenbesitzkarten besitze. Es gebe bis dato keine Verfehlungen mit waffenrechtlicher Relevanz. Er halte alle sicherheitsrechtlichen Vorgaben für die Verwendung und Aufbewahrung strikt ein. Er führte aus, dass es zur Verurteilung mit Strafbefehl vom … März 2014 gekommen sei, da er in der Fachzeitschrift für das Spielhallengewerbe „…“ vom Mai 2013 einen Hinweis gelesen habe, wonach Geldautomaten in Spielhallen erlaubt seien. Er habe daher mit gutem Gewissen in der Spielhalle in … einen Geldautomaten als Service für seine Gäste aufstellen lassen. Von der beauftragten Firma habe er dabei keinen Hinweis darauf erhalten, dass dies ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – nicht erlaubt sei. Er sei bis zum Erlass des Strafbefehls von niemandem über den Vorwurf des Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. in Kenntnis gesetzt, noch aufgefordert worden, den Automaten zu entfernen. Erst mit Durchsuchung der Spielhalle am … November 2013 habe er Kenntnis von der Erlaubnispflicht erlangt. Er habe in der Folge den Strafbefehl auch nur deshalb rechtskräftig werden lassen und keinen Einspruch eingelegt, weil er durch die Höhe der Geldstrafe von insgesamt 4.200 € derart eingeschüchtert gewesen sei, dass er diese gezahlt habe ohne rechtlichen Rat einzuholen. Hätte er gewusst, dass seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit dadurch nicht mehr gegeben sei, hätte er selbstverständlich Einspruch eingelegt. Er habe jedoch keinen direkten Zusammenhang mit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gesehen. Erst durch die Anhörung des Landratsamtes sei ihm bekannt geworden, dass er diese aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls nicht mehr besitze. Er habe jedoch keineswegs vorsätzlich gehandelt. Vielmehr werde die Thematik des Aufstellens von Geldautomaten in Spielhallen von Behörden und Gerichten heute anders beurteilt. Der Antragsteller führte weiter aus, dass nach § 5 WaffG nur in der Regel von Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Das Landratsamt könne daher von seinem Ermessen Gebrauch machen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sei dabei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seit der Verurteilung bereits drei Jahre ohne einschlägigen Vorfall vergangen seien. Weiterhin sei der Strafbefehl trotz ungeklärter Rechtslage ergangen. Er sei durch die viel zu hohe, unberechtigte Geldstrafe bestraft genug. Hilfsweise beantrage er, den Widerruf bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 kündigte das Landratsamt dem Antragsteller an, dass es beabsichtige auch die Erteilung seiner Sprengstofferlaubnis Nr. … zu widerrufen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller auf Grund der rechtskräftigen Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Sprengstoffgesetz -SprengG – nicht besitze. Mit gleichem Schreiben erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Antragsteller teilte am … Juni 2016 telefonisch mit, dass seine Ausführungen vom … Mai 2017 auch als Stellungnahme für das sprengstoffrechtliche Widerrufsverfahren herangezogen würden.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. … (Nr. 1). Zugleich wurde angeordnet, dass der Antragsteller diese bis spätestens drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides dem Landratsamt zurückzugeben habe (Nr. 2) und die im Bescheid einzeln aufgeführten Schusswaffen und etwaig vorhandene Munition bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies bis spätestens eine Woche nach Ablauf dieser Frist dem Landratsamt nachzuweisen habe (Nr. 3). Nach furchtlosem Ablauf der in Nr. 3 genannten Fristen würden die Waffen (und Munition) sichergestellt und verwertet oder vernichtet (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall, dass der Antragsteller der in Nummer 2 genannten Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50 € je nicht zurückgegebener Waffenbesitzkarte angedroht (Nr. 6). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 7) sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 203,68 € festgesetzt (Nr. 8).
Als Begründung wurde angeführt, dass die Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen seien. Der Antragsteller besitze aufgrund der verhängten Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … März 2014 die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht. Diese Regelunzuverlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG entfalle insbesondere nicht deshalb, weil das rechtskräftige Urteil nicht das Ergebnis einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung sei. Der Strafbefehl stehe insoweit nach § 410 Abs. 3 Strafprozessordnung – StPO – einem rechtskräftigen Urteil gleich. Es würden auch keine besonderen Umstände vorliegen, die diese Annahme ausnahmsweise entkräften würden. Derartige Umstände seien im Fall des Antragstellers trotz dessen Vorbringens im Zuge seiner Anhörung nicht gegeben. Insbesondere sei klarzustellen, dass es vorrangig nicht um die Zulässigkeit eines Geldautomaten in einer Spielhalle, sondern um das Genehmigungserfordernis für dessen Betrieb gehe. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller vorher und seither strafrechtlich nicht aufgefallen sei, entkräfte die Vermutung grundsätzlich nicht. Das Landratsamt könne grundsätzlich von der Richtigkeit des Strafbefehls ausgehen und sei nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Es sei daher für das waffenrechtliche Verfahren unerheblich, wenn nun nachträglich vorgetragen werde, dass es sich um eine unsichere Rechtslage handle. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich vorab bei der BaFin über das Erfordernis einer Genehmigung für das Aufstellen des Geldautomaten zu informieren und er hätte diese beantragen können. Weiterhin wäre es naheliegend gewesen, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, um das Amtsgericht von seiner Sichtweise zu überzeugen. § 5 Abs. 2 WaffG knüpfe die Begründung der Unzuverlässigkeit ausdrücklich an eine rechtskräftige Verurteilung und nicht an Einzelheiten der Tatbegehung. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden wurde auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Überlassung an einen Berechtigten auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie die Anordnung der Sicherstellung nach fruchtlosem Ablauf der in Nr. 3 genannten Frist auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sei erforderlich, da ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des rechtmäßigen Widerrufs der Waffenbesitzkarten und an der Beendigung des Waffen- und Munitionsbesitzes bestehe. Dieses ergebe sich maßgeblich aus dem Zweck des § 45 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die besondere Sicherheitslage begründe auch ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Beendigung des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen. Diese Gefahrenlage könne nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft der Einziehungsverfügung hingenommen werden. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus den einschlägigen Kostenvorschriften. Im Einzelnen bzw. ergänzend wird insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 28. Juni 2017 verwiesen.
Mit Bescheid vom 23. August 2017 widerrief das Landratsamt zudem die Erlaubnis nach § 27 SprengG mit der Nummer … (Nr. 1) und verpflichtete den Antragsteller diese bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben (Nr. 2). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheides angeordnet (Nr. 3) sowie für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 2 nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- € angedroht (Nr. 4). Ferner wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 203,68 € (Nr. 6) festgesetzt.
Als Begründung wurde angeführt, dass die Erlaubnis nach § 27 SprengG gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG zu widerrufen sei, da der Antragsteller nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG aufgrund der verhängten Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen nicht mehr die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Insbesondere entkräfte die Tatsache, dass der Antragsteller weder zuvor noch seither strafrechtlich nicht aufgefallen sei, die Regelunzuverlässigkeitsvermutung nicht. Es habe bei der Anwendung des Regeltatbestandes von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen dürfen. Etwas anderes gelte allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn ohne weiteres erkennbar sei, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhe oder wenn es ausnahmsweise in der Lage sei, den Vorfall besser aufzuklären als die Strafverfolgungsorgane. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Es sei daher für das sprengstoffrechtliche Verfahren unerheblich, wenn nun nachträglich vorgetragen werde, dass es sich um eine unsichere Rechtslage handle. § 8a Abs. 2 SprengG knüpfe die Begründung der Unzuverlässigkeit ausdrücklich an eine rechtskräftige Verurteilung und nicht an Einzelheiten der Tatbegehung. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden wurde auf Art. 52 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG gestützt. Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 sei erforderlich, da ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des rechtmäßigen Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von und Umgang mit Schwarzpulver zum Schießen mit Vorderladerwaffen sowie Nitrocellulosepulver zum Laden/Wiederladen von Patronenhülsen bestehe. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus den einschlägigen Kostenvorschriften. Im Einzelnen bzw. ergänzend wird insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 23. August 2017 verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 28. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom … Juli 2017 Klage erhoben (M 7 K 17.3444). Zugleich hat er mit Schriftsatz vom … Juli 2017 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (M 7 S 17.3502). Weiterhin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … September 2017 auch Klage gegen den Bescheid vom 23. August 2017 erhoben (M 7 K 17.4503) und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (M 7 S 17.4504).
Der Antragsteller trägt hinsichtlich des Bescheids vom 28. Juni 2017 vor, es gebe keinen Anlass für die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids. Der Antragsteller habe sich nachprüfbar seit Jahren tadellos als Waffenbesitzer beim Besitz und Führen von Waffen verhalten. Der Strafbefehl sei bereits seit dem 9. April 2014 rechtskräftig. Ferner ersetze die von der Behörde zitierte Rechtsprechung zum Sofortvollzug von Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen keine individuelle Argumentation. Es sei nicht zu verstehen, warum der Antragsteller nunmehr plötzlich zu einer ständigen Gefahr für die Allgemeinheit geworden sein solle. Nr. 3 des Bescheids sei schwer verständlich, da die rechtskräftige Verurteilung bereits über drei Jahre zurückliege. Auch das Verlangen der unverzüglichen Rückgabe der Erlaubnisurkunden in Nr. 2 sei nicht verständlich. Diese seien nur in Verbindung mit Waffen von Nutzen. Ein Sofortvollzug bringe daher keinen Sicherheitsgewinn für die Allgemeinheit. Vielmehr müsse sich der Antragsteller im Fall des Obsiegens um die Rückgabe bzw. Neuausstellung bemühen. Weiterhin seien die im Bescheid gesetzten Fristen zu kurz bemessen. Allein ein Verkauf der Waffen über Kleinanzeigeportale von Waffenfachzeitschriften dauere mindestens 6 Wochen. Außerdem seien diese kürzer als in Vergleichsfällen. Schließlich verfange der Verweis auf die 60-Tagessatzgrenze in § 5 WaffG nicht. Das Waffengesetz habe keinen Strafcharakter. Vielmehr wolle es als Sicherheitsgesetz künftige Störungen und Gefahren für die Allgemeinheit abwehren. Da es in der Vergangenheit jedoch zu keinerlei Problemen gekommen sei, obliege es nunmehr dem Antragsgegner zu begründen, warum sich die Sicherheitslage nun so gravierend verändert habe, dass kein weiteres Zuwarten mehr möglich sei. Hinsichtlich des Bescheids vom 23. August 2017 trägt der Antragsteller ergänzend vor, dass der Antragsteller seit 19…… Waffenbesitzer und Sportschütze sei und auch als Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG nie negativ aufgefallen sei. Der Antragsteller habe stets rechtskonform gehandelt. Der Widerrufsbescheid vom 23. August 2017 benenne zwar die zutreffenden Normen, beziehe sich jedoch unreflektiert auf die Verurteilung des Antragstellers und wende das Gesetz nur schematisch an. Eine Auseinandersetzung mit der Person des Antragstellers im Rahmen einer „Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit“ finde nicht statt. Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen gebe es keine Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes. Im Rahmen der Ermessensausübung sei die Behörde an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden. Im konkreten Fall fehle es dabei an einer individuellen Persönlichkeitsbeurteilung. Es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Deliktstyp keinerlei Bezug zu Schusswaffen habe. Es sei höchst umstritten, ob das Verhalten des Antragstellers, welches nach weithin unbekannten Normen des Nebenstrafrechts zu beurteilen sei, überhaupt strafbar sei. Vor diesem Hintergrund würden sich ernsthafte Zweifel aufdrängen, ob es sich – falls überhaupt eine Strafbarkeit gegeben sei – um ein Vorsatzdelikt gehandelt haben könne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch einen Strafbefehl verurteilt worden sei, der in erster Linie den Zweck verfolgt habe ihn als Ersttäter abzuschrecken. Die Regelvermutung sei widerlegt, da die Umstände der zu Unrecht (als Vorsatztat) abgeurteilten Tat und die mögliche Verfehlung des Betroffenen in einem derart milden Licht erscheinen würden, dass die Zweifel an der für die sprengstoffrechtlich relevante Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sei. Der angeordnete Sofortvollzug ergebe keinen Sinn, da nach Nr. 2 des Bescheides die Erlaubnis erst zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides abzugeben sei.
Der Antragsteller beantragt
im Verfahren M 7 S. 17.3502:
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Beklagen Az.: … da (Anlage) vom 28.06.2017 wird angeordnet.
Der Bescheid des Beklagten Az.: … da vom 23.08.2017 wird aufgehoben.
im Verfahren M 7 S 17.4504:
Höchstvorsorglich wird auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Der Antragsgegner beantragt jeweils:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner verweist auf die Begründung des Widerrufsbescheids vom 28. Juni 2017. Gegen den Antragsteller sei wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt worden. Es sei weder zu erkennen, dass die verhängte Geldstrafe auf einem Irrtum beruhe noch sei das Landratsamt in der Lage, den zum Strafbefehl führenden Sachverhalt besser aufzuklären, als die Strafverfolgungsorgane. Dem Strafbefehl liege eine Verfehlung zugrunde, die weder in ihrer Begehungsweise noch bezüglich der Tatumstände einen Ausnahmefall des § 5 Abs. 2 WaffG begründe. Bei der Würdigung der Umstände der abgeurteilten Tat sei von dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt auszugehen. § 5 Abs. 2 WaffG knüpfe zur Begründung der Unzuverlässigkeit ausdrücklich an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und nicht an Einzelheiten der Tatbegehung an. Weiterhin entkräfte der Umstand, dass der Antragsteller vorher und seither strafrechtlich nicht aufgefallen sei, die Vermutung der Unzuverlässigkeit grundsätzlich nicht. Selbst wenn von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werde, würde das öffentliche Sicherheitsinteresse die Privatinteressen des Antragstellers überwiegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 2 und 3 entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlange die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgehe. Im Rahmen der Interessenabwägung trete das private Freizeitinteresse des Antragstellers weiter als Sportschütze seine eigenen Waffen zu nutzen gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch unzuverlässige Personen zurück. Da die sprengstoff- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeitskriterien insoweit identisch seien, seien diese Ausführungen auch für das sprengstoffrechtliche Widerrufsverfahren heranzuziehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren M 7 K 17.3444 und M 7 K 17.4503 Bezug genommen.
II.
Die Verfahrensverbindung erfolgt gemäß § 93 VwGO. Beiden Verfahren liegt derselbe Ausgangssachverhalt zu Grunde, so dass die Verfahrensverbindung im Interesse einer zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens erfolgt.
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
Die Anträge sind zulässig. Insbesondere ist jeweils der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die Anträge sind dabei gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO nach dem Begehren des Antragstellers auszulegen. Statthaft ist damit hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und dem Widerruf der Erlaubnis nach § 27 SprengG der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Denn der Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 SprengG sind gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 34 Abs. 5 SprengG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen ist auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
Sowohl die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind unbegründet.
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sind jeweils unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetz bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten bzw. der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klagen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind dabei die Erfolgsaussichten der Klagen in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klagen in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufe der Erlaubnisse. Diese sind jeweils sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist rechtmäßig.
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist insbesondere materiell rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist dabei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren bestimmten Rechtsbegriff. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht es nicht im Ermessen der zuständigen Waffenbehörde, ob die Zuverlässigkeit bejaht oder verneint wird. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung knüpft dabei nicht an bestimmte Delikte an, sondern an das Vorliegen einer Vorsatztat und an die Art und Höhe der rechtkräftig verhängten Sanktion. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestands erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris Rn. 10). Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 – 21 CS 11.2134 – juris Rn. 6). Gegen den Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … März 2014 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. verhängt. Der Strafbefehl steht dabei nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, so dass vorliegend auch im Rahmen von § 5 Abs. 2 WaffG auf den im Strafbefehl erfolgten Strafausspruch abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2007 -19 CS 06.2210 – juris Rn. 25). Der Antragsteller erfüllt damit den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG.
Das Vorbringen des Antragstellers, dass die Rechtslage bei Automaten zur reversen Geldauszahlung nicht geklärt sei bzw. sich zu Gunsten des Antragstellers gewendet habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 -1 B 61/92 – juris Rn. 6). Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn zum einen hätte der Antragsteller ohne weiteres die Möglichkeit gehabt Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen und diesen, mitunter auch unter Ausschöpfung des Instanzenzuges, von den Strafgerichten überprüfen zu lassen. Hiervon hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er durch das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist die Rechtskraft des Strafbefehls eintreten lassen. Zum anderen bestanden Seitens des Landratsamtes auch keine Gründe, um an der Richtigkeit der strafrechtlichen Entscheidung zu zweifeln. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG a.F. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. Zahlungsdienste erbringt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will. Auf Basis des dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Sachverhalts durfte das Landratsamt annehmen, dass der Antragsteller Zahlungsdienste in einem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. erlaubnispflichtigen Umfang erbracht und sich dadurch nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG a.F. strafbar gemacht hat. Insbesondere durfte das Landratsamt dabei auch davon ausgehen, dass der Antragsteller vorsätzlich handelte. Denn dieser hat den Geldautomaten bewusst und willentlich in seiner Spielhalle aufgestellt. Ihm war dabei auch bewusst, dass er keine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. besaß. Soweit der Antragsteller anführt, er habe die Erlaubnispflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. nicht gekannt, würde es sich dabei nicht um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB – handeln, sondern um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 Satz 2 StGB. Denn im Hinblick auf die rechtliche Einordnung von Irrtümern über Tatbestandsmerkmale ist zu differenzieren: Nimmt der Täter fälschlicherweise an, eine Erlaubnis sei ihm erteilt worden oder kannte er die eine Genehmigungspflicht begründenden Tatsachen nicht, befand er sich in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB). Meinte er jedoch eine Erlaubnis nicht zu brauchen, so liegt dieser Irrtum im normativen Bereich und stellt deshalb einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB dar (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 17 Rn. 12a). Auf der Grundlage seines Vortrags ist daher davon auszugehen, dass er sich damit nicht über die Genehmigungspflicht begründende Tatsachen geirrt hätte, sondern über die Erlaubnisbedürftigkeit als solche, zumal es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt handelt. Er wäre damit einem vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. § 17 Satz 2 StGB unterlegen. Auch wenn man, entsprechend dem Vortrag des Antragstellers, zugrunde legen würde, dass in der Zwischenzeit ein Wandel in der Rechtsprechung hinsichtlich des dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts erfolgt wäre, würde dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Auch dann würde die Verurteilung nicht auf einem Irrtum beruhen. Denn Ausfluss des Anklagegrundsatzes sowie des Legalitätsprinzips nach § 152 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 StPO ist, dass eine Tat dann anzuklagen ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte diesbezüglich verurteilt werden wird. Daraus folgt zum einen, dass die Staatsanwaltschaft zur Anklage verpflichtet ist, auch wenn sie die Tat zwar nicht für strafbar hält, dies jedoch der ständigen Rechtsprechung entspricht. Zum anderen folgt daraus auch, dass die Staatanwaltschaft Anklage erheben kann, wenn eine Verurteilung nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zu erwarten steht, jedoch die Staatsanwaltschaft hiervon überzeugt ist. Hierdurch soll ermöglicht werden, einen Wandel in der Rechtsprechung herbeiführen zu können. Dies bedeutet jedoch im vorliegenden Fall, dass die Verurteilung des Antragstellers selbst bei einem Wandel in der Rechtsprechung nicht fehlerhaft erfolgt wäre und damit auch nicht auf einem Irrtum beruht hätte. Vielmehr entsprach die Verurteilung des Antragstellers der damaligen Rechtsprechung. Ein Wandel in der Rechtsprechung berührt deren Rechtmäßigkeit nicht. Auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 stopp wären bei einer Änderung der Rechtsprechung zu bestimmten Rechtsfragen nicht erfüllt (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.1961 – 2 BvR 55/61 -juris Rn. 5).
Auch ist nicht davon auszugehen, dass besondere Umstände vorliegen, die die Annahme der Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers ausnahmsweise entkräften. Ein Entkräften der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Umstände der Begehung der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, verlangt eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.1998 – 21 B 95.878 – juris Rn. 21). Dabei wird die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG vorliegend insbesondere nicht durch das Vorbringen des Antragstellers ausgeräumt, er habe sich seit Jahren tadellos als Waffenbesitzer beim Besitz und Führen von Waffen verhalten und das Waffengesetz habe keinen Strafcharakter, sondern solle als Sicherheitsgesetz künftige Störungen und Gefahren für die Allgemeinheit abwehren. Denn die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG kann nur durch tatbezogene Umstände entkräftet werden. Bei dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich jedoch gerade nicht um solch tatbezogene Umstände, sondern vielmehr um vor- und nachtatbezogenes Verhalten. Daraus, dass der Antragsteller sich sowohl vor als auch nach der Tat als tadelloser Waffenbesitzer gezeigt haben mag, ändert nichts an der Beurteilung der dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tat. Hierdurch erscheint diese nicht in einem milderen Licht. Eine im Übrigen ordnungsgemäße Führung ist nach seit langem gefestigter Rechtsprechung nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Straftaten zu begründen (vgl. BayVGH, B.v.10.1.2007 – 21 ZB 06.3007 – juris Rn. 5).
Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 SprengG gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist ebenfalls rechtmäßig.
Der Widerruf ist insbesondere materiell rechtmäßig. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall.
Nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Gegen den Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … März 2014 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. verhängt. Bezüglich der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gilt ein gleich strenger Zuverlässigkeitsmaßstab wie im Waffenrecht (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.1991 – 90.3491- juris Leitsatz). Da die Gefahren, die von dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgehen, ebenso schwerwiegend sind wie Gefahren im Umgang mit Waffen, die Allgemeinheit also in gleichem Maß gefährdet und schutzwürdig ist, wie sich aus der gesetzlichen Wertung durch die Gleichstellung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG ergibt, können auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit im sprengstoffrechtlichen Sinne nicht geringer sein als an die Zuverlässigkeit im Waffenrecht. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist dabei aus den dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse entsprechenden Gründen rechtmäßig, so dass hinsichtlich der Einzelheiten auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte Bezug genommen wird.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten in Nr. 2 sowie hinsichtlich der Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition in Nr. 3 des Bescheides vom 28. Juni 2017 ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei nämlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall mit dem rechtmäßigen Widerruf der Waffenbesitzkarten und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des Waffen- und Munitionsbesitzes begründet. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt.
Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich sowohl die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte als auch die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweisen.
Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Da der Widerruf der Waffenbesitzkarte, wie dargelegt, rechtmäßig erfolgte, hat der Antragsteller als deren Inhaber diese nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG unverzüglich dem Landratsamt zurückzugeben. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis nach § 27 SprengG beruht auf § 35 Abs. 2 SprengG i.V.m. Nr. 35.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz – SprengVwV, Art. 52 Satz 1 BayVwVfG. Die Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Überlassung der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und Munition an einen Berechtigten beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese ist auch rechtmäßig, da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarten rechtmäßig widerrufen wurden. Gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Fristen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Fristen von drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten und von zwei Wochen bezüglich der Rückgabe der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind als ausreichend zu erachten. Darüber hinaus ist auch die Frist von zwei Wochen zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Schusswaffen als angemessen zu erachten. Zwar führt der Antragsteller insoweit an, dass in diesem Zeitraum ein Verkauf nicht möglich sei, da der Verkauf der Waffen über Kleinanzeigeportale von Waffenfachzeitschriften mindestens sechs Wochen dauere. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Antragsteller nicht zum Verkauf der Waffen verpflichtet wird. Vielmehr ist er zur Überlassung an einen Berechtigten bzw. zur Unbrauchbarmachung verpflichtet. Dies bedeutet, dass der Antragsteller mithin die Möglichkeit hat die Waffen bis zum endgültigen Verkauf einem anderweitig Berechtigten zu überlassen.
Selbst wenn sich der Verwaltungsakt im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO durchzuführenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweist, muss auf Grund des Regel-Ausnahme Verhältnisses von § 80 Abs. 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse bestehen, welches das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers überwiegt (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 23/73 – juris Rn. 54 f.). Von einem solchen ist auszugehen. Denn das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris – Rn. 22).
Auch im Hinblick auf die weiteren Verfügungen der Bescheide vom 28. Juni 2017 und vom 23. August 2017 bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 50.2 sowie Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.