Verwaltungsrecht

Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Befähigung zum Richteramt, Flüchtlingseigenschaft, Verwaltungsgerichtsverfahren, Asylberechtigte, Subsidiärer Schutzstatus, Subsidiär Schutzberechtigter, mündlich Verhandlung, Bundsverwaltungsgericht, Asylverfahren, Ärztliches Attest, Amtsärztliches Attest, psychiatrische Versorgung, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Wahrunterstellung, Konkrete Gefahr, Abschiebungshindernis, Wesentliche Verschlechterung, Androhung der Abschiebung

Aktenzeichen  AN 2 K 15.31041

Datum:
10.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139633
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG (1.), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (2.), auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG (3.) und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (4.), § 113 Abs. 5 VwGO. Auch die in Ziffer 5) des angefochtenen Bescheids getroffene Nebenentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (5.).
Das Gericht nimmt zur Begründung dieses Urteils vorab Bezug auf den ausführlichen und zutreffend begründeten streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 17. August 2016, noch ausgeführt:
1. Die Klägerin ist nicht als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, da sie auch im Rahmen des Klageverfahrens keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise in die Bundesrepublik über dem Luftbeziehungsweise Seeweg gemacht hat. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich die Klägerin daher nicht auf das Asylgrundrecht berufen, da nach momentaner Rechtslage alle an die Bundesrepublik angrenzende Staaten entweder Staaten der Europäischen Union oder sichere Drittstaaten nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG sind. Die Klägerin konnte weder Angaben zur Fluglinie oder Flugnummer machen, noch konnte sie Flugtickets, Boardingpässe oder ähnliche Dokumente vorlegen. Die Klägerin hat damit im Rahmen ihrer Darlegungslast auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen gegeben.
2. Die Klägerin ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftsstaates befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Der Klägerin gelingt es nicht, die angebliche Bedrohung durch die angolanische Regierung glaubhaft zu machen.
Bei der Glaubhaftmachung im Asylverfahren und im anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der vor der Ausreise entstandenen Fluchtgründe naturgemäß eine besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der objektiven Nachprüfbarkeit dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer zunächst selbst die Tatsachen vorbringen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden Schadens begründen, und die insoweit erforderlichen Angaben machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Asylsuchende unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 1 B 6/14 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 15.8.2003 – 1 B 107/03 – juris Rn. 5).
Die von der Klägerin geschilderte Hausdurchsuchung durch angolanische Soldaten und die Ermordung ihres Mannes bleiben auch nach der mündlichen Verhandlung vage, widersprüchlich und daher wenig überzeugend.
Hinsichtlich der Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin in der Erstbefragung am 12. August 2013 und dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung am 20. Februar 2014 wird zunächst auf die Begründung des Bescheids des Bundesamtes verwiesen. Auch im Rahmen des Klageverfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin die widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar klären.
Dass die fehlende Angabe des zweiten, angeblich ermordeten, Ehemanns in der Erstbefragung auf die knappe Befragung zurückzuführen sei, stellt sich als Schutzbehauptung dar. Die Klägerin wurde ausdrücklich nach dem Namen ihres Ehepartners gefragt und hatte daher die Möglichkeit, den angeblichen zweiten Ehemann zu nennen. Dass die Klägerin ihren ersten Ehemann, der bereits 1988 verstorben sein soll, angibt, ihren zweiten Mann, der nach Vortrag der Klägerin nur vor ca. einem Jahr ermordet worden sein soll, hingegen nicht, erschließt sich hierbei nicht. Gerade dieser zweite Ehemann müsste ihr wesentlich präsenter gewesen sein. Auch die Angabe, dass die Klägerin mit dem zweiten Ehemann lediglich traditionell verheiratet gewesen sei, kann die fehlende Angabe des zweiten Ehemanns in der Erstbefragung nicht konkret erklären.
Die Angaben der Klägerin über ihren Fluchtweg, insbesondere über den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Angola und die Dauer ihres Aufenthalts in … sind, wie im Bescheid des Bundesamtes dargestellt, auffällig widersprüchlich. Die Widersprüche konnten auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden. In der Erstbefragung gab die Klägerin an, sie wisse nicht, wann sie aus Angola ausgereist und nach … gefahren sei, aber sie habe von … am 19. Juli 2013 ein Flugzeug in die Türkei genommen. Sie gab an, sich nur ein paar Tage in … aufgehalten zu haben. Nach diesem Vortrag müsste die Klägerin im Juli 2013 Angola verlassen haben. In der späteren Anhörung trug die Klägerin hingegen vor, sie sei im August 2012 aus Angola ausgereist und ca. ein Jahr in … geblieben. Hier drängt sich förmlich auf, dass die Klägerin in der Anhörung falsche Angaben gemacht hat, um ein Zusammenfallen ihrer Ausreise aus Angola mit der Wahl im August 2012 herzustellen. Die Erklärung, es habe im Rahmen der Erstbefragung am 12. August 2013 Verständigungs- und Übersetzungsprobleme gegeben, kann diesen Widerspruch nicht substantiiert entkräften, zumal die Niederschrift der Erstanhörung der Klägerin vom Dolmetscher rückübersetzt wurde und zudem in der Niederschrift festgehalten wurde, dass keine Verständigungsprobleme aufgetreten seien. Die Klägerin konnte zudem in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 nicht nachvollziehbar erklären, warum sie ein Jahr in … verbracht haben soll, bevor sie in die Bundesrepublik weitergereist sei. Der Vortrag, sie habe auf Grund von Kopfschmerzen, einem angeschwollenem Bein und Bluthochdruck ein Jahr lang nicht weiterreisen können, ist nicht glaubhaft. Zum einen führen die vorgebrachten Symptome nicht zwingend zur Reiseunfähigkeit über ein Jahr. Zum anderen konnte die Klägerin nach eigenem Vortrag noch kurz zuvor, zum Teil zu Fuß, von Angola nach … fliehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin in der Anhörung am 20. Februar 2014 angab, dass sie in … keine medizinische Behandlung erhalten und auch in … den Einfluss des angolanischen Präsidenten gefürchtet hätte.
Die von der Klägerin als Beweis für ihren einjährigen Aufenthalt in … vorgelegte Erklärung vom 9. Oktober 2015 kann zur Überzeugung des Gerichts die dargelegten Anzeichen nicht entkräften. Hierbei handelt es sich gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 416 ZPO um eine Privaturkunde. Sie besitzt daher lediglich formelle Beweiskraft dahingehend, dass der Aussteller die in der Urkunde enthaltene Erklärung abgegeben hat, nicht dass sie inhaltlich richtig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 416 Rn. 3). Die Frage der inhaltlichen Wahrheit hat das Gericht nach seiner freien Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu würdigen. Angesichts dessen, dass die Klägerin in der Erstbefragung andere Angaben hinsichtlich der Dauer ihres Aufenthalts gemacht hat und sie einen nachvollziehbaren Grund für einen längeren Aufenthalt in … nicht dargetan hat, steht nach der Überzeugung des Gerichts fest, dass die Erklärung inhaltlich unzutreffend ist.
Die Klägerin hat zudem widersprüchliche Angaben auf die Frage hin gemacht, warum sie ihre Ausweispapiere in Angola lassen musste. Im Rahmen der Erstbefragung gab sie an, sie habe nachts fliehen müssen und deswegen ihre Personalpapiere zu Hause lassen müssen. Dies passt nicht mit der Aussage zusammen, die angebliche Hausdurchsuchung und Ermordung ihres Mannes sei nachmittags passiert und sie sei unmittelbar während des Vorfalls geflohen. Später gab sie im Rahmen der Anhörung zunächst an, sie sei außerhalb ihrer Wohnung festgenommen worden. Dann korrigierte sie dahingehend, dass sie plötzlich aus der Wohnung fliehen musste.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin ist in Übereinstimmung mit der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 14. Juli 2015 nicht anzunehmen, dass die Klägerin bei der Rückkehr in ihr Heimatland Angola ernsthafter Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Zwar wird die Opposition in Angola durch die Regierung immer noch unterdrückt und sind Fälle bekannt, in denen Aktivisten und Regimekritiker willkürlich festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden. Auch die Presse-, Meinungs- und Demonstrationsfreiheit ist nicht uneingeschränkt gewährleistet (vgl. Amnesty Report 2016, Angola). Die Klägerin gibt aber lediglich an, ihrem Mann bei der Verteilung des Materials geholfen zu haben. Sie selbst war jedenfalls nicht Parteimitglied und nach eigenen Angaben in der Anhörung am 20. Februar 2014 auch sonst nicht politisch aktiv. Der behauptete Vorfall liegt bereits über vier Jahre zurück und die Klägerin äußert nicht den Wunsch, sich im Falle der Rückkehr nach Angola politisch zu engagieren. Daher ist nicht davon auszugehen, dass – bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin – aktuell ein Verfolgungsinteresse an der Klägerin besteht (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2016 – 1 B 25/16 – juris Rn. 4).
3. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nur dann subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Satz 2: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AsylG drohen. Der Vortrag der Klägerin, sie und ihr vermeintlicher Ehemann seien von Soldaten wegen der Verteilung und Aufbewahrung von Wahlwerbungsmaterial der Oppositionspartei geschlagen beziehungsweise ihr angeblicher Ehemann ermordet worden, ist – wie dargelegt – nicht glaubhaft. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die vorgetragene einmalige Verteilung und Aufbewahrung des Materials durch die Klägerin dazu führt, dass nach mittlerweile vier Jahren in Angola mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AsylG genannten schweren Folgen zu rechnen ist.
In Angola liegt kein Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG vor. Von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH, U.v. 30.1.201 – C-285/12 – juris Rn. 35). Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden auf Grund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.201 – C-285/12 – juris Rn. 30). Die politische Situation in Angola ist zwar von Konflikten zwischen Oppositions- und Regierungsparteien geprägt. Hierbei handelt es sich aber derzeit nicht um bewaffnete Gruppen, die im Sinne eines Bürgerkriegs aufeinandertreffen. Das Auswärtige Amt bezeichnet aktuell die politische Lage in Angola als insgesamt stabil (vgl. Länderinformationen des Auswärtigen Amtes, Angola, Innenpolitik, abrufbar unter: abrufbar unter: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/Angola/Innenpolitik_node.html, Stand: 31.10.2016).
4. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach der gesetzlichen Definition in Satz 2 nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Die von der Klägerin vorgetragenen physischen Krankheiten, die im Attest vom 13. Juni 2014 genannt sind, sind nicht lebensbedrohlich und können zudem in Angola behandelt werden. Die zur Behandlung der nichtinsulinabhängigen Diabetes erforderlichen diätischen Maßnahmen können ohne weiteres in Angola umgesetzt werden. Die Klägerin weist einen zu hohen Cholesterinspiegel auf, dem nach Attest vom 13. Juni 2014 mit Sport und Ernährungsumstellung zu begegnen ist. Zusätzlich nimmt die Klägerin nach der vorgelegten Medikamentenverordnungsübersicht ein Medikament zur Senkung des Cholesterinspiegels und ein Medikament zur Senkung des attestierten Bluthochdrucks. Weder ein erhöhter Cholesterinspiegel noch der Bluthochdruck führen zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben der Klägerin in Angola. Zum einen ist bereits nicht vorgetragen und nachgewiesen, dass der erhöhte Cholesterinspiegel und der Bluthochdruck akut lebensbedrohlich sind. Zum anderen ist in der Herkunftsregion der Klägerin, also in …, die medizinische Versorgung zumindest in Ansätzen gegeben (vgl. Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Angola: Psychiatrische Versorgung, 2013). Notwendige Medikamente sind in … in der Regel vorhanden oder beschaffbar (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola, 2007). Das Attest des Nuklearmediziners hinsichtlich einer etwaigen Erkrankung der Schilddrüse stellt fest, dass keine schilddrüsenspezifische medikamentöse Behandlung erforderlich ist. Eine akute gesundheitliche Gefährdung der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Angola kann dieses Attest nicht belegen.
Im Übrigen begründen die von der Klägerin vorgetragenen psychischen Krankheiten ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Attest vom 2. November 2016 diagnostiziert eine rezidivierende Depression mit schweren Episoden, eine Schlafstörung, Spannungsmigräne und eine depressive Anpassungsstörung. Das Attest macht keine Angaben über eine etwaige Lebensbedrohlichkeit dieser psychischen Krankheiten. Es stellt lediglich fest, dass die langfristige gesundheitliche Prognose durch einen dauerhaften Aufenthaltsstatus zur verbessern ist und die Lebensqualität durch die Krankheiten stark beeinträchtigt ist. Für die Annahme eines Abschiebungsverbotes ist es aber nicht ausreichend, dass sich ohne eine Rückkehr in den Heimatstaat der Gesundheitszustand verbessert. Vielmehr ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung im Herkunftsstaat verlangt. Es mag sein, dass die psychiatrische Versorgung in Angola noch in den Anfängen steckt und mit einer Versorgung in der Bundesrepublik nicht zu vergleichen ist. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG stellt aber ausdrücklich klar, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik vergleichbar sein muss. Die psychiatrische Versorgung in Angola hat sich seit 2005 strukturell verbessert: Diverse Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind vorhanden und in … gibt es eine öffentliche Psychiatrie (vgl. Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Angola: Psychiatrische Versorgung, 2013). Das Attest bezieht in keiner Weise Stellung dazu, wie sich der psychische Zustand der Klägerin in Angola, gegebenenfalls auch bei einer nur unzureichenden psychiatrischen Versorgung darstellen würde. Jedenfalls ist nicht vorgetragen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola dort alsbald eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Im Rahmen der Prüfung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG spielt es keine Rolle, inwieweit sich die konkrete Situation einer Abschiebung auf die Klägerin auswirkt oder ob sie reise-/beziehungsweise transportfähig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist allein auf die Entwicklung der gesundheitlichen Situation der Klägerin in ihrem Herkunftsland Angola abzustellen. Etwaige inländische Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, werden im Asylverfahren nicht geprüft.
5. Die Androhung der Abschiebung in Ziffer 5. des Bescheides vom 14. Juli 2015 beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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