Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen verweigerter Erfüllung von Forderungen des syrischen Regimes zur Aufnahme einer regierungstreuen Person in Bezug auf eine Privatschule

Aktenzeichen  Au 4 K 16.32047

Datum:
30.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2404
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1
AsylG § 3, § 3a, § 3b Abs. 2, § 3e, § 28 Abs. 1a, § 77 Abs. 2
QRL Art. 4 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wird eine Asylbewerberin, die Syrien verlassen hat, weil sie als Leiterin einer Privatschule bzw. wegen einer auf ihren Namen zugelassenen Privatschule von Seiten des syrischen Regimes bedroht wurde, nachdem sie sich geweigert hatte, Forderungen des Assad-Regimes nach einer Aufnahme eines aus dem Nachrichtendienst stammenden Partners nachzukommen, bei Rückkehr seitens der syrischen Sicherheitsbehörden zumindest gem. § 3b Abs. 2 AsylG als Oppositionelle behandelt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Signifikante gefahrerhöhende Merkmale bzw. Umstände, die gemeinsam mit einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem Aufenthalt im westlichen Ausland sog. Nachfluchtgründe iSd § 28 Abs. 1a AsylG begründen, können sich aus der Weigerung des Asylbewerbers ergeben, Forderungen des syrischen Regimes zur Aufnahme einer regierungstreuen Person in Bezug auf ihre Privatschule zu erfüllen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 19. September 2016 (Gesch.-Z. 6626960 –475) wird in Ziffer 2 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG; die Ablehnung des Asylantrags in Ziffer 2 des Bescheides vom 19. September 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO).
In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 – Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) darf ein Ausländer gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlings-konvention, wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 und 3 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG).
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, des Art. 1 A GFK und der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU; QRL) gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den in den § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 QRL). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Dieser gilt für Anerkennung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen und entspricht demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 20 ff.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 QRL zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.2012 – 10 B 18.12 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. C-175/08 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21.08 – juris Rn. 25).
Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8 QRL nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Es ist Sache des Ausländers, die tatsächlichen Umstände, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen, in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wobei in der Regel eine Glaubhaftmachung ausreicht.
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall der Klägerin die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG gegeben. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Jedenfalls ist der Nachfluchttatbestand des § 28 Abs. 1a AsylG erfüllt. Das Gericht geht davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Die Klägerin hat für das Gericht schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass sie Syrien verlassen hat, weil sie als Leiterin einer Privatschule bzw. wegen einer auf ihren Namen zugelassenen Privatschule von Seiten des syrischen Regimes bedroht wurde, nachdem sie sich geweigert hatte, Forderungen des Assad-Regimes nach einer Aufnahme eines aus dem Nachrichtendienst stammenden Partners nachzukommen. Das Vorbringen der Klägerin war vor dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, konsistent und widerspruchsfrei. Die Klägerin hat von sich aus bereits vor dem Bundesamt das Geschehen um die Privatschule als einen wesentlichen Fluchtgrund angegeben, einschließlich der Schilderung eines konsequenten chronologischen Ablaufs unter Angabe von Einzelheiten. Ausweislich der Anhörungsniederschrift hatte das Bundesamt dementsprechend hierzu keine Nachfragen wegen Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüchen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nähere Fragen des Gerichts ohne weiteres, auch im Detail, schlüssig und widerspruchsfrei beantworten können. Schließlich wurden die Angaben der Klägerin in der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigt; dies gilt insbesondere für den Kern ihres Vortrags, dass syrische Behörden einen Geldbetrag für die Wiedereröffnung einer Privatschule verlangt hätten und dass regierungstreue Personen als Beobachter eingesetzt würden. Auch das Bundesamt hat offenbar keinerlei Zweifel an den Angaben der Klägerin betreffend das Geschehen um die Privatschule. Weder hat das Bundesamt dieses Vorbringen im streitgegenständlichen Bescheid in der Sache gewürdigt, noch hat es sich am gerichtlichen Verfahren beteiligt, in dem dem Vorbringen der Klägerin weiter nachgegangen wurde.
Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus diesem zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalt, dass der Klägerin eine gegen den syrischen Staat gerichtete politische Überzeugung zumindest gem. § 3b Abs. 2 AsylG unterstellt würde. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitsbehörden der Klägerin bei Rückkehr in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale, nämlich eine ihr wegen Nichtbefolgung von Forderungen des syrischen Regimes in Bezug auf die Privatschule unterstellte regimefeindliche Gesinnung, als Oppositionelle behandeln (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 25 m.w.N.). Ferner ist anzunehmen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr deshalb, d.h. im Sinne einer Verknüpfung (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG) beachtlichen Verfolgungshandlungen gem. § 3a, insbesondere Abs. 2 Nr. 1 bis 4, ausgesetzt wäre. Dies folgt überzeugend aus der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes (vgl. Antwort zu Frage 6). Insbesondere führt das Auswärtige Amt aus, dass Fälle bekannt geworden sind, in denen es zu Verhaftungen und Sanktionen gekommen ist, wenn – wie bei der Klägerin anzunehmen ist – den Forderungen syrischer Behörden nicht nachgekommen wurde. Gerade in dem Bereich von (West-) Aleppo, in dem sich die Schule der Klägerin befand, stehen Schulbetreiber mit oppositioneller Gesinnung besonders im Fokus und droht ihnen Verhaftung, wenn sie eine oppositionelle Gesinnung zeigen (vgl., Antwort des Auswärtigen Amtes zu Frage 7). Dem entspricht es, dass nach den – ebenfalls schlüssigen – Angaben der Klägerin nach der Weigerung, den Partner des Regimes aufzunehmen, Schulbusse demoliert wurden und Bedrohungen gegen die Familie ausgesprochen wurden. Nachvollziehbar hat die Klägerin – ebenfalls bereits vor dem Bundesamt – insoweit ausgeführt, dass ihr die Situation zu bedrohlich wurde und sie ausgereist sei.
Vor diesem Hintergrund kommt der Klägerin zudem die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu Gute, denn die Klägerin war im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls von Verfolgung oder einem Schaden unmittelbar bedroht, so dass sich dies als ernsthafter Hinweis darauf darstellt, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass sie tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, dass die Klägerin erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Möglichkeit internen Schutzes gem. § 3e AsylG besteht für die Klägerin nicht. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte alle Einreisepunkte unter ihrer Kontrolle haben, über die eine (hypothetische) Rückführung erfolgen würde (HessVGH, U.v. 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 96); eine hypothetische Rückführung könnte also nur in vom syrischen Staat beherrschte Gebiete erfolgen (OVG Lüneburg, U.v. 27.6.2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 69). Ferner ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle von einer Befragung durch verschiedene Geheimdienste über den Auslandsaufenthalt und den Grund der Abschiebung auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 57). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG bei einer Rückkehr nach Syrien sicher und legal in einen Landesteil reisen könnte, in dem Schutz vor Verfolgung bestünde (vgl. auch VG München, U.v. 25.10.2016 – M 13 K 16.32208 – juris Rn. 24 f.).
Im Übrigen ergibt sich für die Klägerin jedenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Zwar besteht ein solcher Nachfluchtgrund nicht allein deshalb, weil die Klägerin aus Syrien ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Jedoch wird bei zusätzlichen signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründet, da die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiven vorgehen (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2017 – 21 B 16.31013 – juris Rn. 62). Solche Merkmale bzw. Umstände ergeben sich bei der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall aus ihrer Weigerung, Forderungen des Regimes zur Aufnahme einer regierungstreuen Person in Bezug auf ihre Privatschule zu erfüllen. Die Klägerin ist insoweit bereits in Syrien gegenüber dem Regime als Person in Erscheinung getreten, die sich dessen Wünschen und Interessen widersetzt. Schulbusse sind auf Grund ihrer Weigerung demoliert worden; ihre Familie wurde bedroht. Gemeinsam mit der (illegalen) Ausreise der Klägerin, ihrer Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im westlichen Ausland ergibt sich daraus die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass das syrische Regime der Klägerin bei einer Rückkehr eine politisch missliebige Gesinnung zumindest unterstellen würde und die Klägerin deswegen Verfolgungshandlungen gem. § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG zu erwarten hätte. Die Voraussetzungen internen Schutzes gem. § 3e AsylG sind auch insoweit nicht anzunehmen.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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