Aktenzeichen W 1 K 16.32602
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, Art. 15 lit. b
EMRK Art. 3
Leitsatz
1 Personen, die in Afghanistan durch eine Blutfehde betroffen sind, sind nicht als bestimmte soziale Gruppe iSd § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen, da es diesem Personenkreis an einer hinreichend deutlich abgegrenzten Identität fehlt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 In Afghanistan sind Blutfehden in der dortigen Tradition und im Gewohnheitsrecht noch tief verwurzelt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG hat. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2016 war daher insoweit aufzuheben, als er diesem Anspruch entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, weshalb die Ablehnung derselben in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780 ff.) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht aus einem der in § 3b AsylG abschließend aufgezählten Gründe verfolgt worden ist. Diejenigen Personen, welche in Afghanistan durch eine Blutfehde betroffen sind, sind nicht als bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen. Es fehlt diesem Personenkreis bereits an einer hinreichend deutlich abgegrenzten Identität. Auch wird dieser Personenkreis von der umgebenden afghanischen Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet. Dies folgt bereits daraus, dass völlig unklar ist, wie weit bzw. eng der Kreis der von einer Fehde betroffenen Familienmitglieder bei den in Afghanistan herrschenden Clanstrukturen zu ziehen ist. Darüber hinaus liegt hier auch keine Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG vor. Weder vertritt der Kläger in einer Angelegenheit, die die potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine (entgegenstehende) Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung noch wird ihm persönlich eine solche auch nur zugeschrieben, § 3b Abs. 2 AsylG. Hierfür wurde im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt oder in der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich. Denn im Kern ist der Kläger vorliegend durch eine private Familienfehde bedroht. Ausgangspunkt derselben war ein Streit über die Bezahlung von Steuern und Abgaben, die der Großvater des Klägers als General eingefordert hat, und die von der verfeindeten Familie nicht bezahlt werden sollten, woraufhin diese den Großvater sowie zwei von dessen Söhnen umgebracht haben. Der weitere Fortgang des Konflikts entzündete sich sodann an der Heirat des Onkels des Klägers, obwohl auch ein Mitglied der gegnerischen Familie um die Hand dieser Frau angehalten hatte. Schließlich saß der Onkel des Klägers mehrere Jahre auf Betreiben der anderen Familie unschuldig im Gefängnis, bevor dann nach Aufklärung des Sachverhalts ein Familienmitglied der anderen Familie verhaftet wurde, was wiederum zu Tötungen in der Familie des Klägers führte. Bei einem derartigen privaten Familienstreit existiert bereits keine bestimmte Politik oder ein bestimmtes Verfahren, bezüglich dessen der Kläger eine abweichende Meinung oder Überzeugung vertreten könnte. Dass er eine solche einnehmen würde oder diese ihm zugeschrieben würde, ist aus dem gesamten Vorbringen ebenso wenig ersichtlich. Dass die gegnerische Familie sich im Verlaufe des Streits den Taliban angeschlossen hat, wie der Onkel des Klägers erklärt hat und wie es sich auch aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, steht dem nicht entgegen, da dies den Charakter des Streits als private Familienfehde hier nach Überzeugung des Gerichts nicht geändert hat; die andere Familie hat sich vielmehr deren aufkommende Macht in der Region für ihre privaten Zwecke zunutze gemacht. Es lässt sich nach Überzeugung des Gerichts dem Vorbringen des Klägers (wie auch seines Onkels und dessen Ehefrau) nichts dafür entnehmen, dass der Kläger und dessen Familie verfolgt wurden, weil sie eine ablehnende Haltung gegenüber den Taliban einnehmen würden oder ihnen eine solche zugeschrieben würde. Soweit das VG Magdeburg (U.v. 18.7.2017 – 4 A 119/17 MD) in seinem Urteil betreffend den Onkel und seine Ehefrau den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung deswegen annimmt, weil sich die dortigen Kläger zur Befreiung der Kinder mit der afghanischen Armee verbündet hätten, was von den Taliban als oppositionelle Haltung angesehen werde, so kann dem angesichts der oben dargestellten Familienfehde, die den Kern und die Ursache der vielfältigen Verfolgungshandlungen darstellt, nicht gefolgt werden. Die Hinzuziehung von staatlichen Kräften nach einer Kindesentführung dürfte unabhängig davon selbst von den Taliban nicht als entgegenstehende Haltung missdeutet werden. Überdies hat der Kläger im Gegensatz zu den Klägern in dem anderweitigen Verfahren die Sicherheitskräfte jedoch auch nicht selbst eingeschaltet. Nach alledem ist ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben.
II.
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG, da er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der QRL dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m.w.N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z.B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, 25).
Der Kläger hat vorliegend unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei ihm um einen Analphabeten mit eher geringen geistigen Fähigkeiten handelt, substantiiert, lebensnah und ohne Steigerungen oder Übertreibungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er als Mitglied seiner Familie von einer Blutfehde betroffen ist, so dass auch sein eigenes Leben in Afghanistan bedroht ist. Ausgangspunkt der Feindschaft war die Tätigkeit des Großvaters als General. Dieser hat Abgaben erhoben, welche die andere Familie nicht bezahlen wollte. Daraufhin hat diese Familie seinen Großvater und seinen Vater ermordet. Nach der Ermordung des Vaters sei er dann mit seiner Mutter zu seinem Onkel gezogen und habe fortan bei diesem gelebt. Seine Mutter sei schließlich auch verstorben. Es sei dann so gewesen, dass die andere Familie dafür gesorgt habe, dass sein Onkel zu einer langjährigen Haftstrafe wegen Mordes verurteilt wurde, obwohl er unschuldig gewesen sei. Nach vier Jahren im Gefängnis sei dann das angebliche Mordopfer wieder aufgetaucht, so dass sein Onkel aus der Haft entlassen worden und im Gegenzug das angebliche Mordopfer inhaftiert worden sei. Sie hätten dann wegen dieses Familienstreit und der Besetzung des Hauses und Grundstücks des Onkels durch die Taliban, denen sich die gegnerische Familie angeschlossen habe, nicht mehr in den Heimatort zurückkehren können, sondern seien in die Stadt Kunduz gezogen, wo sie etwa eineinhalb bis zwei Jahre geblieben seien. Der Onkel sei dann jedoch dahingehend bedroht worden, dass er für die Freilassung des anstelle des Onkels verhafteten Mitglieds der anderen Familie, M* … …, habe sorgen sollen. Da ihnen dies nicht möglich gewesen sei, seien sie in die Provinz Mazar-e Sharif umgezogen, wo sie weitere zwei Jahre gelebt hätten. Dort seien dann sein Bruder und ein Sohn seines Onkels von der gegnerischen Familie entführt und schließlich ermordet worden, woraufhin er selbst und die Familie des Onkels aus Angst vor weiteren Übergriffen aus Afghanistan geflohen seien.
Der Kläger hat auf den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden persönlichen Eindruck gemacht. Auf Befragen und Vorhalte des Gerichts konnte der Kläger stets ohne Zögern nachvollziehbare und authentische Antworten geben.
Der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht bereits früher, insbesondere während der Haftzeit des Onkels, von der gegnerischen Familie verfolgt wurde. Dies erklärt sich nach Überzeugung des Gerichts daraus, dass die andere Familie speziell in diesem Zeitraum ihren Wunsch nach Vergeltung gegenüber der Familie des Klägers dadurch erreicht hatte, dass der Onkel als Familienoberhaupt auf deren Betreiben hin im Gefängnis saß und damit als der Gegner zunächst ausgeschaltet war. Erst nach der Freilassung des Onkels und Inhaftierung eines ihrer Familienmitglieder war der anderen Familie dann offensichtlich wieder daran gelegen, auf weitere Vergeltung zu sinnen.
Überdies steht der Glaubhaftigkeit nicht entgegen, dass der Kläger die Entführung und Ermordung seines Bruders sowie seines Cousins vor dem Bundesamt nicht erwähnt hat. Denn insoweit lässt sich der vorliegenden Niederschrift der Anhörung vor dem Bundesamt entnehmen, dass der Kläger weitere Unterlagen über die Probleme seines Vaters und seines Onkels und damit die Familienfehde betreffend vorlegen und sich hierzu äußern wollte, was jedoch unterbunden wurde (vgl. Niederschrift S. 5, 11). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ereignisse um seinen Vater und insbesondere seinen Onkel mit seinem eigenen Schicksal in untrennbarer Verbindung stehen, erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass der Kläger vor dem Bundesamt keine vollständigen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal hat machen können. Der Glaubhaftigkeit der Angaben steht unter diesen Umständen auch nicht entgegen, dass der Kläger die Niederschrift über seine Anhörung nach Rückübersetzung bestätigt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Analphabet ist. Auch hält es das Gericht im vorliegenden Einzelfall für nachvollziehbar, dass es zu gewissen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger als usbekischem Volkszugehörigen und einem aus Iran stammenden Dolmetscher für Dari gekommen ist, auch wenn der Kläger grundsätzlich der Sprache Dari mächtig ist. Der Kläger hat insoweit plastisch und glaubwürdig geschildert, dass der Dolmetscher ihn gedrängt habe, die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und dieser eine entsprechende Frage des Entscheiders nach Schwierigkeiten bei der Übersetzung, die der Entscheider selbst bemerkt habe, verneint habe. Dies dürfte den Kläger nachvollziehbarer Weise verunsichert haben, weshalb dem Kläger im vorliegenden Einzelfall die Niederschrift und deren Bestätigung nicht durchgreifend entgegengehalten werden kann.
Der Glaubwürdigkeit des Klägers steht entgegen der Einschätzung der Beklagten schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt eine Asylantragstellung in Ungarn, welche durch einen Eurodac-Treffer nachgewiesen ist, geleugnet hat. Denn zum einen erscheint es für einen Analphabeten wie den Kläger, der überdies bei dieser Antragstellung noch minderjährig war, objektiv betrachtet sehr schwierig, stets korrekt zu erfassen, was man gerade unterschreiben soll. Zum anderen dürften auch die bekannten schlechten Umstände für Asylbewerber in Ungarn dazu geführt haben, dass viele Asylbewerber (nicht nur der hiesige Kläger) Versuche unternehmen, nicht dorthin zurückkehren zu müssen. Im Ergebnis steht das Abstreiten einer Asylantragstellung in Ungarn der Glaubwürdigkeit des Klägers nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. In gleicher Weise verhält es sich mit dem angeblichen Gebrauch eines Alias-Namens. Ein solcher Gebrauch lässt sich der Asylakte des Klägers bereits nicht entnehmen. In der Anhörungsniederschrift der Ehefrau des Onkels vor dem Bundesamt ist der Hinweis enthalten, dass der Kläger bei der Erstaufnahme wohl den Nachnamen „O.“ verwendet hat. Hierbei handelt es sich um den Familiennamen der Familie des Onkels, bei der der Kläger fast zeitlebens aufgewachsen ist. Es erscheint daher nicht gänzlich abwegig, zunächst in einem fremden Land die enge Verbundenheit mit dieser Familie durch Nennung des Nachnamens „O.“ zum Ausdruck zu bringen. Der Glaubwürdigkeit steht dies jedenfalls nicht entgegen.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers wird nach Überzeugung des Gerichts auch dadurch bestätigt, dass auch der Onkel des Klägers sowie dessen Ehefrau den Fluchtvortrag im Kern in gleicher Weise geschildert haben. Aufgrund der beigezogenen Asylakten des Bundesamtes haben auch der Onkel sowie dessen Ehefrau die Fehde mit der anderen Familie, im Zuge derer es zu mehreren Todesfällen, zuletzt eines Sohnes des Onkels sowie des Bruders des Klägers, gekommen ist, sehr ausführlich und eindrucksvoll und im Ergebnis glaubhaft geschildert. Hierbei haben sie ergänzend noch darauf hingewiesen, dass ein weiterer Streitpunkt darin bestanden habe, dass ein Mitglied der gegnerischen Familie ebenfalls um die Hand der jetzigen Ehefrau des Onkels angehalten habe. Überdies haben der Onkel und dessen Ehefrau zumindest am Rande (dies war nicht Gegenstand in deren Verfahren) darauf hingewiesen, dass der Kläger Waise gewesen und bei ihnen aufgewachsen sei. Der Onkel und dessen Ehefrau haben überdies zur Bekräftigung ihres Vorbringens eine Reihe von Unterlagen aus Afghanistan vorgelegt, so dass das VG Magdeburg von einer Verfolgung der Familie des Onkels durch die andere Familie ausgegangen ist und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Onkels des Klägers und dessen Tante schließt sich der erkennende Einzelrichter als Grundlage für das hiesige Verfahren an.
Die vorgetragenen Bedrohungen stehen überdies mit der Erkenntnismittellage in Einklang, wonach in Afghanistan Blutfehden in der dortigen Tradition und im Gewohnheitsrecht noch tief verwurzelt sind und über Generationen hinweg anhalten können mit vielfach tödlichen Folgen auch gegenüber anderen Familienmitgliedern als dem eigentlichen Täter (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 90 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage vom 14.9.2017; EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 83 ff.).
Das Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass nicht nur der Onkel des Klägers und dessen Familie von der beschriebenen schweren Familienfehde bedroht waren und weiterhin sind, sondern auch der Kläger im hiesigen Verfahren. Diesem droht als männlichem Familienmitglied der vom Großvater väterlicherseits ausgehenden Fehde in eigener Person ein ernsthafter Schaden. Überdies ist er bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen, der in besonderer Weise in das Visier der anderen Familie geraten ist. Wie gerade das jüngste Ereignis der Fehde zeigt, bei welchem ein Sohn des Onkels und der Bruder des Klägers entführt und getötet worden sind, bestand auch gegenüber dem hiesigen Kläger, der ebenfalls in der Familie des Onkels gelebt hat, eine unmittelbare Bedrohung für Leib und Leben, so dass er vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist.
Angesichts der Vorverfolgung des Klägers in Afghanistan kommt diesem die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut von einer Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden bedroht sind. So wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen und der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann nur durch stichhaltige Gründe entkräftet werden.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sind vorliegend jedoch keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, dass der Kläger dort vor einer erneuten Verfolgung der vorgetragenen Art und insbesondere seiner Tötung durch die gegnerische Familie nunmehr sicher wäre, § 4 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die bereits seit geraumer Zeit bestehende Familienfehde nunmehr von der verfeindeten Familie nicht mehr weiter betrieben würde, zumal die Ehefrau des Onkels im Rahmen ihrer Anhörung glaubhaft erklärt hat, dass auf der Leiche ihres Sohnes eine Mitteilung gelegen habe, wonach der Großvater in seinem Dorf seinerzeit so viel Unheil angerichtet habe, dass sie nicht damit aufhören würden. Daher droht dem Kläger auch bei seiner Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG.
Die Vorverfolgung geht vorliegend von nichtstaatlichen Akteuren i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG aus. Auf Schutz vor Verfolgung nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG durch den afghanischen Staat kann der Kläger nicht verwiesen werden, da dieser erkennbar nicht in der Lage ist, für die Sicherheit des Klägers zu sorgen. Hiergegen spricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht die Tatsache, dass die afghanischen Sicherheitskräfte sich bemüht haben, den Sohn des Onkels sowie den Bruder des Klägers aus der Geiselhaft zu befreien, wie sich aus dem Vortrag des Onkels des Klägers und dessen Ehefrau ergibt. Hierbei handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts nämlich nur um eine punktuelle Hilfeleistung, während der afghanische Staat generell nicht in der Lage ist, wirksam und dauerhaft Schutz vor Verfolgung zu bieten, § 3d Abs. 2 AsylG. Dies zeigt sich auch vorliegend unter anderem daran, dass es der gegnerischen Familie zunächst gelungen ist, auf Polizei und Justiz dergestalt einzuwirken, dass der Onkel des Klägers vier Jahre lang unschuldig und entgegen besserem Wissen wegen Mordes in Haft gehalten wurde. Generell sind die Polizei und die Sicherheitskräfte in Afghanistan nämlich nicht in der Lage, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Wegen des schwachen Verwaltungsunterrichtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen vielmehr häufig ohne Sanktionen (vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 5, 17).
Ebenso kann der Kläger auch nicht auf internen Schutz nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG verwiesen werden. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen.
Das Gericht geht – unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger im vorliegenden Fall an keinem Ort innerhalb Afghanistans internen Schutz erlangen kann; eine Verfolgung droht dem Kläger vielmehr landesweit. Diese Einschätzung stützt sich insbesondere darauf, dass der Kläger mit der Familie des Onkels aufgrund der geschilderten Familienfehde und daraus resultierender schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bereits einmal erfolglos innerhalb Afghanistans den Wohnsitz von Kunduz nach Mazar-e Sharif gewechselt hat. Denn auch dort wurden sie trotz der Anonymität der Großstadt von der gegnerischen Familie aufgespürt und zwei Kinder entführt und ermordet. Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Kläger auch andernorts in Afghanistan, unter anderem auch in der Hauptstadt Kabul, durch die gegnerische Familie, die entsprechend obiger Ausführungen weiterhin auf Rache sinnt, aufgefunden werden kann. Hierbei ist insbesondere mit zu berücksichtigen, dass sich diese Familie mittlerweile den Taliban angeschlossen hat und daher auch auf deren Spitzelnetzwerke zurückgreifen kann. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass insbesondere das Mitglied der anderen Familie namens M* … … über große Macht und weitreichende Beziehungen verfüge. Aufgrund der langen Dauer und Intensität der Fehde ist davon auszugehen, dass diese weiterhin mit dem unbedingten Vergeltungswillen der anderen Familie fortgeführt wird, wie auch dem Schriftstück auf der Leiche des Cousins des Klägers zu entnehmen war (s.o.). Daher weist der Kläger ein erkennbar erhöhtes Risikoprofil für eine weitere landesweite Verfolgung und entsprechende Vergeltungsmaßnahmen auf. Er ist aufgrund der Vorgeschichte in einer Weise exponiert, dass er als hochrangiges Angriffsziel anzusehen ist. Die Verfolgerfamilie ist mit Hilfe der Taliban jedenfalls zumindest in der Lage, ihre Gegner auch andernorts in Afghanistan grundsätzlich aufzuspüren (Dr. D., Gutachten an das OVG Lüneburg vom 30.4.2013, ACCORD: „Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen“ vom 15. Februar 2013).
Ohne dass es von Rechts wegen noch hierauf ankäme, könnte vom Kläger vernünftigerweise auch nicht erwartet werden, dass er sich andernorts in Afghanistan niederlässt, da er nach Überzeugung des Gerichts nicht das zu seinem Lebensunterhalt Erforderliche verdienen könnte. Ausweislich zweier überzeugender ärztlicher Stellungnahmen des Universitätsklinikums Würzburg vom 11. Mai 2017 sowie des Hausarztes des Klägers vom 6. Dezember 2017 leidet dieser an einer ausgeprägten chronischen Pansinusitis sowie Asthma bronchiale. Die Erkrankungen seien auf der Flucht nach Europa erstmals aufgetreten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts in glaubhafter Weise dargelegt, dass er aufgrund dieser Erkrankungen unter Atemnot leidet. Er sei bereits zweimal deswegen im Krankenhaus behandelt worden. Er sei zwingend täglich auf ein Spray angewiesen, ohne dass er nicht leben könne. Er legte hierzu in der mündlichen Verhandlung die Medikamente Beclometasondipropionat und Salbutamol-Aerosol vor. Darüber hinaus müsse er täglich zusätzlich Tabletten einnehmen. Er könne nicht lange herumlaufen, ohne das Spray benutzen zu müssen; Sport könne er aufgrund der Erkrankung ebenfalls nicht betreiben. Die Notwendigkeit der täglichen Medikamenteneinnahme wird darüber hinaus auch durch die vorgelegten ärztlichen Atteste bestätigt.
In Anbetracht dieser behandlungsbedürftigen Erkrankung ist nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger in Afghanistan gelingen wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Denn wenn er die zur Behandlung dringend erforderlichen Medikamente nicht einnimmt, hat dies entsprechend der glaubhaften Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Folge, dass er dann ein normales Leben nicht führen kann. Er wird sodann unter schwerer Atemnot leiden, so dass es ihm unmöglich ist, körperliche Anstrengungen auszuüben, wie sie in körperlich belastenden Tätigkeiten, die alleine für den ungelernten Kläger und Analphabeten infrage kommen, zwangsläufig auftreten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei den äußerst schwierigen Bedingungen des afghanischen Arbeitsmarktes in dem harten Verdrängungswettbewerb um die wenigen und in der Regel körperlich anstrengenden Hilfsarbeiten mit der enormen Zahl der uneingeschränkt gesunden und leistungsfähigen jungen Männer bestehen kann, wenn er unter den Auswirkungen seiner Erkrankung und hierbei insbesondere unter der beschriebenen Atemnot und mangelnden Leistungsfähigkeit leidet.
Weiterhin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die erforderliche Behandlung, welche die Auswirkungen seiner Erkrankung abmildert, in Afghanistan nicht wird finanzieren können. Fraglich ist darüber hinaus bereits, ob die erforderlichen Medikamente in Afghanistan überhaupt erhältlich sind, wozu unterschiedliche Erkenntnisse bestehen (vgl. insoweit Auskunft Dt. Botschaft vom 20.3.2000, Az. RK 516.80/AFG Medizin; Auskunft Auswärtiges Amt vom 1.3.2004, Az. 508-516.80/6AFG). Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, die erforderlichen Medikamente in Afghanistan zusätzlich zu den erforderlichen Geldmitteln zur Bestreitung des gewöhnlichen allgemeinen Lebensunterhalts – insbesondere angesichts der beschriebenen Einschränkungen der beruflichen Belastbarkeit – zu finanzieren. Zwar hat jeder Bürger nach der afghanischen Verfassung ein Anrecht auf freie medizinische Versorgung, allerdings gilt dies nur für die staatlichen Krankenhäuser und Einrichtungen, welche die kostenlose Versorgung stets nur im Rahmen der momentanen Verfügbarkeit anbieten können. So ist oftmals die medikamentöse Versorgung in diesen Einrichtungen stark eingeschränkt; die Krankenhausapotheken halten nur eine sehr limitierte Auswahl und Anzahl an Medikamenten kostenfrei vor. Aus diesem Grund muss in der täglichen Praxis oftmals der behandelnde Krankenhausarzt ein Rezept ausstellen, das in privaten Apotheken kostenpflichtig eingelöst werden muss (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Kabul vom 29.4.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vom 5.4.2017, S. 4). Aufgrund dieser Erkenntnismittellage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die erforderlichen Medikamente nicht kostenfrei erhalten wird, was im Übrigen auch mit der o.g. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2004 übereinstimmt. Schließlich hat der Kläger sowohl vor dem Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er in Afghanistan nicht mehr über Verwandtschaft verfügt, so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass Familienangehörige den Kläger bei der Finanzierung der erforderlichen Behandlung unterstützen könnten.
Nach alledem war der Klage im Hilfsantrag stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist davon auszugehen, dass bei Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft der Anteil des Unterliegens der Beklagten höher zu gewichten ist. Es erscheint angemessen, die Kosten in einem solchen Fall im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten zu verteilen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.