Zivil- und Zivilprozessrecht

Unwirksamer Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens hinsichtlich eines BMW 325d

Aktenzeichen  5 U 242/20

Datum:
8.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27463
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Berufung wird wegen der Gesetzlichkeitsfiktion der verwendeten Musterwiderrufsbelehrung zurückgewiesen. (Rn. 9 – 10) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

40 O 11749/19 2019-12-05 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.12.2019, Aktenzeichen 40 O 11749/19, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07.01.2020, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 10.04.2019 erklärter Widerruf des am 16.07.2014 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe.
Das Landgericht München I hat die Klage mit Endurteil vom 05.12.2019 abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 11.12.2019 am Montag, den 13.01.2020 eingelegte Berufung, die der Kläger nach Fristverlängerung bis 11.03.2020 an diesem Tag begründet hat. Er sei nicht über alle gesetzlichen Pflichtangaben hinreichend informiert worden. Auch die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Er regt an, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Ersturteils,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 47.800,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs BMW 325d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: …16 nebst Fahrzeugschlüsseln Fahrzeugpapieren.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 923,38 € freizustellen.
Ferner wird beantragt die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt die Berufung
zurückzuweisen.
Der Senat hat mit dem Kläger am 13.03.2020 zugestellten Beschluss vom 12.03.2020 unter Hinweis u.a. auf das Urteil des BGH vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.03.2020 auf das Urteil des EuGH zum Az C-66/19 verwiesen. Mit Verfügung vom 30.03.2020 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung beziehen kann.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, den bereits zitierten Hinweisbeschluss und die Verfügung vom 30.03.2020 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.12.2019, Aktenzeichen 40 O 11749/19, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07.01.2020, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats Bezug genommen, zu dem sich der Kläger nicht mehr im einzelnen erklärt hat. Den Schriftsatz Beklagtenvertreter vom 06.04.2020 hat der Senat nicht zum Nachteil des Klägers berücksichtigt, es handelt sich ohnehin nur um die – überflüssige – Wiederholung und Vertiefung des Hinweises vom 30.03.2020.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel