Zur Auslegung des Begriff des „Selbsttests“ im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 12. BayIfSMV, Erfüllung der Selbsttestverpflcihtung des § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 12. BayIfSMV mittels eines in der Schule unter Aufsicht durchgeführten, beliebigen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Testergebnis