Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 105% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wertersatzverfall bei Betrugstaten: Anwendbarkeit des neuen Abschöpfungsrechts; „Durchgriff“ der Einziehung auf das Organ einer juristischen Person im Fall der Drittbereicherung