Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Beziehungen eines Bewerbers zu Bediensteten nachgeordneter Behörden bei Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst – hier: Verletzung von Art 33 Abs 2 GG – Gegenstandswertfestsetzung
Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip – Nordrhein-westfälische Vorschriften zum Einstellungshöchstalter im öffentlichen Dienst mit Art 33 Abs 2 GG unvereinbar, da Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs 1 BG NW nicht hinreichend bestimmt
Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der Kombination der Fächergruppen der Ingenieurwissenschaften und Naturwissenschaften/Mathematik umfasst; Ausweitung des Bewerberfeldes ist nicht rechtfertigungsbedürftig