Nichtannahmebeschluss: Eintragung ins Verkehrszentralregister wegen geringer Geldbuße begründet nicht zwingend besonders schweren Nachteil iSd § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG – hier: Geldbuße iHv 40 Euro wegen Verletzung der Winterreifenpflicht – weder grundsätzliche Bedeutung noch besonders schwerer Nachteil – Verletzung des Bestimmtheitsgebots kann offen bleiben
Markenbeschwerdeverfahren – „MAN AT WORK“ – Bundespatentgericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – keine Unterscheidungskraft