Gegenstandswertfestsetzung bzgl des eA-Verfahrens zum „G20-Protestcamp“ – hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache
Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) nach Erledigterklärung, wenn die Verfassungsbeschwerde ursprünglich mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässig war