Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der gerichtlichen Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – teils Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG), teils unzureichende Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)