(Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage – Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG – Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung – Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage)