Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ordnungsgeld iHv 500 Euro zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht eines E-Mail-Providers zu TKÜ-Maßnahmen (§§ 100a, 100b StPO) kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG – fehlende wirtschaftlicher Gefährdung des Betroffenen, fehlende Wiederholungsgefahr
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Bindungswirkung einer Verständigung und einseitiges Widerrufsrecht der Staatsanwaltschaft; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge